Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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BLANKENBURG-REGENSTEIN

B. Blankenburg-Regenstein

I.

1139 comes de Blankenburch; 1144 comes de Blankenburc; 1167 comes de Regensten; 1186 comes de Blankenborch; 1197 comes in Regensten; 1282 comitissa dicta de Derneborch, 1315 comes de Heimburg; 1344 greven van Reghensten; vor 1349 castrum blankenburch cum ciuitate et attinensiis; 1351 greven to Reghensten; 1356 de graveschop von Regensten; 1386 greven to Reynsten; 1420 Herschop to Regenstein; 1429 greven und hern to Reinstein; 1438 grave van Regensteyn; 1458 de Reinstein Comes et miles; 1487 de Graveschop tho Blanckenborch mit dem Slot unde de Stadt etc., de Herrschop Heimborch mit dem Slote etc.; 1489 Comes in Reinstein & Dominus in Blanckenburg; greve to Regenstein unde Her to Blanckenborch; 1504 Comitis de Regensteyn; 1551 Grauen vnd Herrn zu Reinstein vnd Blanckenburg; 1575 comes de Reinstein et Dominus in Blankenborg; 1578 Graffen vnnd Herrn zu Reinstein vnd Blanck.; 1581 Graff vnd Herr zu Reinstein vnnd Blanckenburg; 1594 Graffen und Herren zu Reinstein vnd Blanckenburgk; 1597 Graffe zu Reinstein vnd Blanckenburg;

Gf.enrechte und Eigengut spielten in Verbindung mit Kirchenvogteien und Lehen bei der Konstituierung der Territorialherrschaft allg. eine entscheidende Rolle. Im Harzraum unterschieden sich die Gft.en aber von anderen dadurch, daß mit ertragreichen Grundrenten nicht zu rechnen war. Zu karg waren die Böden. Liegenschaften in der Stadt und Grundbesitz im städtischen Umland traten im Vergleich zum ländlichen Besitz stark zurück.

Am Aufstieg des Gf.enhauses B./R. war jedoch der Bf. von Halberstadt maßgeblich beteiligt und neben den Welfen der bedeutendste Lehnsherr der Gf.en. Die Überschneidung von Halberstädter Lehen und Eigengut scheint darauf hinzudeuten, daß die Halberstädter Lehen die ältesten Besitzpositionen der B.er auf der Nordharzseite bildeten und als Basis für ihren Aufstieg und ihre Etablierung unter den gfl. Geschlechtern des Harzgebietes von Bedeutung waren.

Die Brüder Heinrich I. von R. und Siegfried II. von B. ließen 1212/27 Lehnsverzeichnisse anlegen, die einen Gesamtüberblick über den gfl. Besitz zulassen. Danach stieß das Hauptgebiet ihrer Besitzungen weit in das Harzvorland nach N vor. Im W des Harzgaus der Oker zu war der Besitz breiter gestreut, mit Konzentrationen um Wasserleben und im Umkreis des Fallsteins. Den Anschluß zwischen dieser Streuzone und den Gütern an der Holtemme stellten die Orte Zilly, Mulmke, Balhorn, Heudeber, Danstedt und Ströbeck dar. Im N zwischen Huy, Großem Bruch und Bode war nahezu jeder Ort mit Besitzstücken der Gf.en belegt. Unmittelbar nördlich und nordöstlich Halberstadts am Lauf der Holtemme lag gfl. Besitz in Ober- bzw. Niederrunstedt, Groß- bzw. Klein-Quenstedt und Wehrstedt. Die Bf.sstadt Halberstadt war ringsum von Besitzrechten Gf. Heinrichs I. und seines Bruders Siegfried II. umschlossen. Die Bode trennte zwischen Thale und Oschersleben den Harzgau vom Schwabengau. An fast jedem Ort zu beiden Seiten des Flusses hatten sich die Gf.en Berechtigungen gesichert. Im Dreieck von Bode, Selke und Harzrand waren Heinrich und Siegfried in den meisten Orten präsent, wobei sich der Grundbesitz am unmittelbaren Harzrand bei Ballenstedt bes. verdichtete.

Im Lehnsverzeichnis Heinrichs I. von R. wurden Lehen von elf Reichsfs.en namhaft gemacht, davon sechs geistl. (der Bf. von Halberstadt, der Ebf. von Magdeburg, der Bf. von Hildesheim, die Reichsstifte Quedlinburg und Gandersheim, die Reichsabtei Corvey) und fünf weltliche (die Welfen, der Gf. von Anhalt, der askanische Hzg. von Sachsen, der Mgf. von Meißen, der Lgf. von Thüringen). Vergleicht man die Lehnskomplexe untereinander nach ihrer Hufenzahl, also dem landwirtschaftlich. genutzten Grund und Boden, so übertrafen die Hufen der geistlichen Reichsfs.en die der weltlichen Fs.en bei weitem. Die Lehnskomplexe wurden ergänzt durch das Eigengut des Gf.en, das fast ausschließlich in Hufen bestanden hat. Insgesamt hatte der Gf. ca. 170 gezählte Hufen im Harzgau. Bei dem Bruder des Gf.en, Siegfried von B., ragten die Welfen als Lehnsherren mit über 300 Hufen hervor, ca. 135 (bzw. 150) Lehnhufen stammten vom Bf. von Halberstadt. Den Gf.en gelang es, in Dörfern Hufenbesitz (mansus; mit 30 Morgen pro Hufe) zu akkumulieren bis hin zum Gesamtbesitz eines Ortes. Auch versicherten sich die Gf.en der Mühlen. Gf. Siegfried II. von B. ließ in den ersten Jahrzehnten des 13. Jh.s als Lehen vom Reich, von den Welfen und vom Bf. von Halberstadt an Waldstücken rund 10 silve verzeichnen.

Die Gf.en hatten damals ihre Güter v.a. als Passivlehen inne, verliehen diese also zum größten Teil an gfl. Vasallen weiter. Insges. sind im Lehnsverzeichnis des R.er Gf.en Heinrich I. zu Beginn des 13. Jh.s etwa 800 Hufen aufgeführt, wovon ca. 400 Hufen an Vasallen ausgetan waren. Zu liegenschaftlichem Lehngut traten herrschaftliche Rechte als Objekte der Lehnsvergabe, die ebenso wie Vogteilehen die ländliche Bevölkerung als Rechtssubjekte erfaßten oder sich wie die Zehnten auf die von ihr erwirtschafteten Agrarerträge im weitesten Sinne bezogen. Zu Lehen vergebene Geldeinkünfte weist das Lehnsverzeichnis noch im geringeren Maße aus.

In der R.er Lehnsmannschaft stammten zu Beginn des 13. Jh.s von insges. 150 bis 160 Vasallen etwa 50 Personen aus Dienstmannschaften benachbarter Territorialfs.en, die als geistliche oder weltliche Reichsfs.en in der Lehnshierarchie über den Gf.en von R. standen und an die zudem die bedeutenderen bzw. mit größeren Einkünften verbundenen Lehnsobjekte vergeben wurden. Vasallität und Ministerialität überlagerten sich innerhalb des R.er Lehnsverbandes folglich in starkem Maße. Unterverlehnungen, die von Vasallen des Gf.en Heinrich I. mit R.er Lehngut vorgenommen wurden, belegen die aktive Lehnsfähigkeit bedeutender Ministerialengeschlechter. Gf. Heinrich I. erschien in der Funktion eines Zwischenlehnsherrn. Dies. Entwicklung spiegelt sich in den zeitgleichen Lehnsaufzeichnungen des Gf.en Siegfried II. von B. wider, die Unterverlehnungen der Herren von B., so des hzgl. Truchseß Jordan wie auch seines Bruders Anno, festhalten.

Schon Gf. Poppo I. von B. aber hatte sich bemüht, den Erwerb von Eigengütern weiter auszubauen. Das Eigengut des Gf.en Heinrich I. von R. im Harzgau umfaßte ca. 170 Hufeneinheiten, dazu Besitzstücke nicht gekennzeichneten Umfangs sowie neun gfl. Vasallen, deren Lehen aus R.er Eigengut in diesem Gebiet lagen. Insgesamt sind etwa 200 Hufen an Eigengut im Harzgau anzunehmen, die sich auf mind. 32 Orte verteilten. Gf. Siegfried II. von B. besaß in den selben Orten wie sein Bruder Eigengüter, und zwar in ähnlichen Größenordnungen. Diese Übereinstimmungen weisen auf alte Besitzverhältnisse des Gf.enhauses hin, wie sie vor der Aufteilung des Erbes bestanden. Das Eigengut des Gf.en von R. außerhalb des Harzgaus umfaßte 65 ½ Hufen und zeigt eine bes. Mobilität. Auch sind schon seit 1305 Verkäufe B.er Besitzkomplexe belegt. Nach dem Aussterben der B.er Gf.en fielen um 1344 ledigl. Reste an die R.er.

1285 waren die nobiles de Harttone einschließlich der Gf.en von R. und B. in ein Bündnis einbezogen worden, das von den Ebf.en von Magdeburg und Köln ausging. Gf. Albrecht II. trat für die Gft. R. zwischen 1324 und 1331 einem Landfriedensbündnis mit den Städten Braunschweig, Goslar, Hildesheim, Halberstadt, den Bf.en von Hildesheim und Halberstadt, dem Hzg. zu Braunschweig und den Gf.en von → Wernigerode bei; 1346 Gf. Heinrich V. von R. gemeinsam mit Bf. Albrecht von Halberstadt u. a. einem solchen. Die Landfrieden von 1385 und 1386 zählten de graven vor dem Harte auf, alze de van Regensteyne, Mensvelt, Swartesborch, Querforde, Berby, de sworen eynen frede.

In der kgl. Kanzlei betrachtete man 1425 die Gf.en im Harzraum als eigene Gruppe innerhalb des angeschriebenen dt. Hochadels, darunter die Gf.en von R.

Bf. Magnus von Hildesheim war wg. der Unsicherheit im Harz bereit, mit den Harzgf.en, darunter von R., ein Bündnis auf sechs Jahre zu schließen; 1437 söhnten die Gf.en den Bf. mit dessen Stiftsvasallen aus. Als in der Hildesheimer Stiftsfehde 1519 auch die R.er angegriffen wurden, kamen alle Grafen vom Harze diesen zu Hilfe. 1546 erging ein Schreiben Kfs. Johann Friedrichs von Sachsen an Ulrich. X. von R. und die andern Harzgrafen, da diese seit 1532 (bis 1549 nachweisbare) Tagsatzungen veranstaltet hatten.

1470 erhielten die Gf.en von R. eine Einladung zum Reichstag nach Regensburg, auf dem im Juli 1471 beschlossen wurde, ein Heer von 10 000 Mann zum Feldzug gegen die Türken zu bilden, wozu die von Anhalt vier zu Roß und acht zu Fuß, der von Reinstein einen zu Roß und zwei zu Fuß stellen sollten. Der Entwurf eines Reichsanschlags von 1489 über insges. 8130 Mann sah seitens der Herren von Reinstein zwei Mann zu Roß vor. Der Beschluß des Frankfurter Reichstages vom Juli 1489 über ein in die Niederlande zu schickendes Heer legte für die Herren von Reinstein zwei Mann zu Fuß fest; ein gleichzeitig neuer Anschlag über eine »große« Reichshilfe von insges. 29487 Mann zu Roß und zu Fuß für die Gf.en von Anhalt sieben zu Roß und 26 zu Fuß, die Herren von Reinstein drei zu Roß. Auf dem Wormser Reichstag 1521 wurde vereinbart, die Gf.en von R. sollten zum »Romzug« zwei Mann zu Roß stellen oder 24 Gulden als sog. Simplum zahlen, die von → Stolberg drei Mann zu Roß und zwölf Mann zu Fuß. Gegen die Türken wurden die Gf.en von R. 1532 mit vier Mann zu Roß vorgesehen, zum Unterhalt des Reichskammergerichts 1542 mit sechs Gulden. Einer Aktennotiz zum Speyrer Reichstag von 1544 nach sei Ulrich X., Gf. zu R. und B. (geb. 1499, gest. 1551), in bezug auf die Türkenhilfe als ein »ungehorsamer« angezeigt worden, doch habe dieser durch einen Gesandten (Hanß Landerschidt) urkundlich belegen lassen, sein anzall Kriegsvolk (Bernd von Obernitz mit fünf Pferden) nach Ungarn geschickt zu haben. Der Wormser Reichstag von 1545 legte fest, die Gf.en von R. sollten zwei Mann zu Roß stellen, die von → Stolberg vier Mann zu Roß und 20 Mann zu Fuß, alle Gf.en von → Mansfeld zusammen zehn Mann zu Roß und 45 Mann zu Fuß. Zur »Türkenhilfe« von 1557 sollten beitragen die Fs.en von Anhalt 4224 Gulden, die Gf.en von R. 384 Gulden. Zahlungen leisten die R.er von 1548 an wiederholt.

Auf dem Reichstag zu Köln 1512 war die Gliederung des Reiches in zehn Reichskreise beschlossen worden. Reinstein wurde dem Niedersächs. Kr. zugeordnet, dessen Tagungen 1532 und 1542 wurden vom R. nicht beschickt. Erst Gf. Ernst I. (geb. 1528, gest. 1581) besuchte 1560 (Juni), 1562 und 1563 (Juli) die in Braunschweig stattfindenden Kreistage persönlich und nahm den dem regierenden Gf.en zustehenden Zugeordnetenplatz von seiner Wahl 1556 bis zur Resignation 1571 ein, nach ihm sein Bruder Kaspar Ulrich XI. (geb. 1532, gest. 1575) von der Wahl 1571 bis zum Tod, danach Ernsts Sohn, Ulrich (geb. 1564, gest. 1578) von der Wahl 1577 bis zum Tod. Da nach 1578 keine Vertreter des Gf.enhauses mehr zur Verfügung standen, die ggf. auch in den Krieg ziehen konnten, wurde der bisher von den Gf.en von R. wahrgenommene fünfte Zugeordnetensitz von 1585 bis 1595 den Fs.en von Braunschweig-Grubenhagen zuerkannt.

Um 1500 hatten die R.er Gf.en Halberstädter, welfische, brandenburgische, Quedlinburger, sächsische, anhaltinische und Gandersheimer Lehen inne.

II.

Die Burg B. wurde 1123 erstmals genannt als castrum Blankenburch. Lothar von Süpplingenburg hatte die Burg auf dem Blankenstein als milit. Stützpunkt und für Gerichtstage genutzt. Bei einem Rechtsakt zwischen Hzg. Lothar und Bf. Otto von Halberstadt 1123/25 auf der B. leisteten die Ministerialen Bernhard und Friedrich, die nach dieser Burg benannt wurden, dem Hzg. Zeugendienste. 1129 taucht in einer Urk. Kg. Lothars III. gemeinsam mit den Ministerialen Bernhard und Friedrich ein Esic de Blanchenburch als Zeuge auf. Kg. Lothar hielt Gf. Hermann II. von Winzenburg 1131 auf der B. in Haft. Noch in der ersten Hälfte des 12. Jh.s aber wurde die B. für die Familie des Gf.en Poppo namengebend. Auf der B. hielt Poppo (1133 Poppo comes de Blankenburch) sich auf. Poppos jüngerem Sohn, Siegfried I., fiel die B. zu, während der erstgeborene Sohn, Konrad I., sich 1169 nach der ca. 3 km nördlich der B. gelegenen, neu erbauten und seit 1167 erwähnten Burg R. nannte. Nach der Absetzung Heinrichs des Löwen erschien Friedrich I. Barbarossa im Sommer 1180 mit einem Reichsaufgebot in Sachsen; die Burg R. gehörte zu jenen Burgen, die ohne längeren Widerstand dem Ks. übergeben wurden. Die Burg B. mußte hingegen durch Bf. Dietrich von Halberstadt belagert werden, bevor sie im Sommer 1181 eingenommen werden konnte.

Der viell. schon 937, 998 sicherer genannte Ort Derenburg war mit seinem Kg.shof 1009 dem Kl. Gandersheim geschenkt und von diesem Ende des 12. Jh.s an die Gf.en von R. verlehnt worden, die hier, 7 km von der Burg auf dem R. entfernt, eine 1206 bezeugte Burg erbauten. Die Gemahlin Gf. Albrechts I., Sophie zur → Lippe, führte seit 1282 den Titel domina Sophia dicta comitissa de Derneburch. 1301 urkundete ihr Sohn, Ulrich III., gemeinsam mit dem R.er Gf.en Heinrich III. mit dem Ortsbezug Datum Derneborch sub tilia in cimiterio.

Die Heimburg war von Ks. Heinrich IV. im 11. Jh. errichtet worden. Von dem welfischen Ministerialengeschlecht der Edelherren von Heimburg ging diese zwischen 1263 und 1267 an die gfl. Brüder Ulrich II. und Albrecht I. von R. über. Die Gf.en von R. führten ab 1267 den Zusatz dicti de Hemburg. Auf der Heimburg urkundete Gf. Ulrich III. von R. erstmals am 25. Sept. 1304 (actum Heymborg), ab 1306 wurde er zur Unterscheidung von seinem Vetter, Gf. Heinrich von R., als Gf. von Heimburg (comes de Hainborch) bezeichnet. Obwohl z. B. am 13. Juli 1369 up dem huse to Blanckenborch vor dem edelen heren greven Bussen herren to Reghensten […] ghededinghet wurde, galt die Heimburg fortan ebenfalls als Stammburg und Herrschaftsmittelpunkt.

Am 11. Mai 1273 hatten die Mgf.en Otto und Albrecht von Brandenburg den Gf.en Ulrich II. und Albrecht I. von R. die Schirmvogtei über das Stift Quedlinburg sowie die Lauenburg verkauft und verliehen, die mit 400 qm Gesamtausdehnung zu den größten Burgen der Gf.en gehörte. Gleichzeitig erwarb die R./Heimburger Linie die Vogtei über die 3 km östlich von Quedlinburg gelegene Gersdorfer Burg und deren Zubehör. 1280 führte Gf. Albrecht I. in der Burg Krottorf einen Rechtsakt durch. Gf. Ulrich II. bezeichnete sich 1296 als comes in Crottorp; 1328 urkundeten die Enkel Albrechts I., die Brüder Albrecht II. und Bernhard I., dort gemeinsam. Die Westerburg war ein um 1317 errichteter Neubau des Gf.en Ulrich III. von R./Heimburg und galt als einer der am besten befestigten Plätze der Gft. Gf. Ulrich III. hatte i.J. 1300 Vogteirechte an Mühlen in curie Guntekenberch geregelt. Im Nov. 1324 beurkundeten seine Söhne, die Gf.en Albrecht II. und Bernhard I., einen Verkauf an das Marienkl. vor Aschersleben in castro nostro Gümtekenborch aput Quedelingeborch. Albrecht II. und Bernhard I. dürften sich in Folge ihres Streites um die Falkensteiner Erbschaft Odas von → Falkenstein, der Gemahlin Albrechts II., zwischen 1332 und 1335 in den Besitz der Burg → Arnstein und ihres umfangr. Zubehörs gebracht haben; am 1. März 1339 urkundeten die Gf.en auf dem → Arnstein. Über das Falkensteiner Erbe kam als Zubehör zur Herrschaft → Arnstein jetzt auch die Rammelburg an die R./Heimburger Linie, ebenso die Burg Hettstedt; 1341 urkundeten die Gf.en von R./Heimburg in Hettstedt.

So ungleich sich das Bild innerhalb der Besitzprovenienzen der Gf.en von B. und R. auch darstellt, zeigt sich in der räumlichen Zuordnung der Berechtigungen doch eine enge Verzahnung. Charakteristisch ist schon die Nachbarschaft der namengebenden Höhenburgen B. und R., die nur 3 km voneinander entfernt liegen – im Schnittpunkt zweier in etwa rechtwinklig aufeinanderstoßender Linien, deren eine von → Wernigerode bis Quedlinburg am Harzrand reicht und deren andere Halberstadt mit Hasselfelde im hohen Harz verbindet. Der gfl. Besitz zu beiden Seiten dieser gedachten Linien war zu Beginn des 13. Jh.s so dicht wie in keinem anderen Gebiet, so daß sich hier für die beiden Burgen eine gewisse Mittelpunktlage eines Gebietes ergab, nach W Elbingerode einschließend und nach O über die Luppbode und in den anhaltinischen Harz reichend; im Vorharz nach W mit Schwerpunkten in Reddeber und um Derenburg an der Holtemme, nach N bis dicht vor die Tore Halberstadts und nach O auf Thale und den Bodeausgang zu und mit den Orten Warnstedt, Weddersleben und Westerhausen umfassend.

Die Burgen, über die die aus der Heimburger Linie stammenden Gf.en Albrecht II. und Bernhard I. verfügten, unterstreichen die Machtfülle und wirtschaftl. Basis dieser Linie, hinter der die R.er mit den Burgen R., Derenburg, Schlanstedt, Schwanebeck und Emersleben zurück standen. Gf. Heinrich V. bzw. dessen einziger Sohn gleichen Namens (1349 Domherr, 1363 Propst von St. Paul zu Halberstadt, gest. 1368) trat die Gft. R. 1343 an seine Vettern ab. Aus dem Lehnbuch der Hzg.e Magnus und Ernst von Braunschweig ist ersichtl., daß die Heimburger Gf.en Albrecht II. und Bernhard I. vor 1349 zudem mit Burg und Stadt B. belehnt wurden. Gf. Poppo II. von B. verkaufte am 11. Nov. 1343 den R.ern aus seinem übrigen Eigentum dat huß to Westerhusen, mit alle deme dat dar to hort.

Die Gf.en von R./Heimburg hatten zu den mächtigsten Herren im nordöstlichen Harzvorland gehört. Diese Stellung geriet jedoch ins Wanken, da die Bf.e von Halberstadt zu einer offensiven Territorialpolitik übergingen. 1325 soll die den Gf.en v.a. zu strategischen Zwecken dienende Niederungsburg Guntekenburg durch den Halberstädter Bf. erobert worden sein, Gf. Albrecht II. 1348 oder 1349 bei Danstedt durch bfl. Reisige den Tod gefunden haben. Bf. Albrecht II. von Halberstadt eroberte 1349 die Burg Krottorf, die 1351 an das Bm. Halberstadt fiel. 1351 verloren die Gf.en von R./Heimburg die Lauenburg mit der zugehörigen Quedlinburger Vogtei, ebenso wie die Gersdorfer Burg mit ihren bedeutenden Lehngütern und Gerichtsstätten an den Bf. von Halberstadt. In bezug auf die Burg Hettstedt hatte der Bf. bereits 1334 geklagt, die Gf.en Albrecht II. und Bernhard I. mit gewalt sik underwunden hebben beyde huses unde der stat to Hetstede. 1351 sollten die Gf.en Haus und Stadt Hettstedt dem Bm. überantworten. Der Bf. hatte Erfolg: 1353, dann wieder 1358 verpfändete der Bf. von Halberstadt Hettstedt zusammen mit Burg und Stadt Ermsleben an die Gf.en von R./Heimburg, und We Borchart v. d. gn. g. greve zu Reynsteyn, Bernd, Olrich und Busse, syne vedderen quittierten im Aug. 1375, Hettstedt von Bf. Albrecht für 500 Mark als Pfand erhalten zu haben. Von 1394 an traten die Gf.en von → Mansfeld jedoch als alleinige Pfandinhaber auf. 1387 hatten die Gf.en Busso und Günther von → Mansfeld von den Gf.en von R. Schloß und Herrschaft → Arnstein mit den borchlenen, Dörfern, Dorfstätten und sonstigem Zubehör, darunter Güter zu Freckleben, das Kl. Wiederstedt und einen Teil des Zehnten zu Drohndorf, gekauft.

Im 15. Jh. sahen sich die Gf.en von R./Heimburg wiederholt genötigt, selbst die Heimburg, zu verpfänden, zuerst an den thüringischen Gf.en von → Gleichen, dann erneut an eigene Vasallen und schließlich zu einem Restanteil an den Gf.en von → Wunstorf. Im Febr. 1472 belehnte Bf. Johann von Halberstadt fruwen Jutten, geb. von → Reifferscheidt, die Gemahlin Gf. Ulrichs VIII., mit der Westerburg; im 16. Jh. wurde auch diese Burg zu einem begehrten Pfandobjekt. – Vermutlich um die Gft. zu stabilisieren, übertrug der welfische Hzg. Wilhelm 1487 dem R.er Gf.en Ulrich VIII. Burg und Stadt B. mit zwölf umliegenden Dörfern, Waldungen und Wasserläufen wie auch die Heimburg mit vier Dörfern als gesonderte Lehnsobjekte. Gf. Ulrich VIII., Gf. von R. und Herr von B., später die Nachkommen seines Bruders Bernhard V. wählten die B. als Herrschaftsmittelpunkt. Burg R. verfiel.

Unter Gf. Ulrich IX. mußten aus Geldnot selbst das goldene Halsgeschmeide der Gf.in, ein landesherrlicher Siegel sowie ein kostbarer Ring an Braunschweiger Juden versetzt werden. Als sich Ulrich IX. 1521 mit seinem Sohn Jobst aussöhnte, versprach dieser, nicht mehr als vier Pferde halten und sich mit der zugewiesenen Dienerschaft begnügen zu wollen; er wollte sein unmäßiges Trinken unterlassen und den Verkehr mit Juden, die ihm Geld liehen, abbrechen. Nach dem Tode Ulrichs IX.(1524) übten seine Söhne Jobst, Ulrich. X. und Bernhard VI. die Herrschaft gemeinsam aus. Der Jude Michel von Derenburg erhielt vom Gf.en Jobst Vollmachten im Namen der Gft. und scheint mit R.er Obligationen, die er dem Adel bis hin nach Süddeutschland abtrat, Handel getrieben zu haben.

1529 wurde Gf. Ulrich. X. regierender Landesherr. Unseriöses Wirtschaften und untaugliche Versuche der Geldbeschaffung bis hin zu alchimistischen Unternehmungen zur Herstellung von Gold, für die Teile des Schlosses B. umgebaut wurden, ließen die Schulden anwachsen.

Zwischen 1530 und 1534 lieh Hoffaktor Michel für die Gf.en von R. mehr als 160 000 Gulden vom Adel der Umgebung, auch vom niedersächsischen und brandenburgischen Adel sowie Bürgern aus Quedlinburg und Hannover. 24 000 Gulden steuerte Michel selbst bei. Gf. Ulrich forderte Michel von Derenburg zur Rechnungslegung auf und sah sich danach 1534 zu einer Streitschrift gegen Michel wg. Urk.nfälschung, Bürgschaftsmißbrauch und Wucherbetrug veranlaßt. Gf. Ulrich. X. war um 1535 mit über 160 000 Gulden verschuldet. Dennoch war er selbst Gläubiger welf. Fs.en; Heinrich d.J. schuldete ihm 5920 Gulden und Erich von Calenberg 1800 Gulden. Der Gf. weigerte sich, die 24 000 Gulden Michels zurückzuerstatten und nahm in Derenburg Michels Frau und Gesinde gefangen, ließ sich Urfehde schwören und beschlagnahmte alle Fahrhabe. Michel verklagte den Gf.en beim Reichskammergericht und erfuhr nach 13 Jahren Genugtuung; Kfs. Joachim von Brandenburg hatte den Streit geschlichtet und Gf. Ulrich. X. verpflichtet, alle beschlagnahmte Fahrhabe unter Eid zurückzugeben. Michel von Derenburg starb 1549. Als nach dem Tod Gf. Ulrichs. X. (1551) Rentmeister Jacob Müller den Söhnen des Gf.en, Ernst I. und Botho, eine Aufstellung über Schulden und Zinsverpflichtungen übergab, beliefen sich die aufgelaufenen Verpflichtungen auf insges. 287519 Gulden; die jährlichen Einnahmen der Gft. betrugen damals insges. 13.225 Gulden.

Nachdem beide Brüder (Jobst 1529, Bernhard VI. 1533) gest. waren, hatte sich Ulrich. X. 1535 entschlossen, die Gft. für eine Zeitlang zu verlassen. Er überantwortete Fs. Wolfgang von Anhalt, Ulrichs Schwiegervater Gf. Botho von → Stolberg und Gf. Albrecht von → Mansfeld die Landesaufsicht. Dies, eine deutlich reduzierte Hofhaltung, eine vereinfachte Verwaltung und eine auf sechs Jahre angesetzte außerordentliche Steuer in Höhe eines Vierzigstels des jeweiligen Besitzes sollten die Landesherrschaft sanieren. Der Gf. verließ sein Territorium von 1535 an für sechs Jahre. Wesentliche Teile der Gebrauchsgegenstände der gfl. Hofhaltung, Silbergeschirr, Briefschaften, Wertgegenstände, Hausgerät, Bettzeug usw., waren zuvor in ein gut gesichertes Gewölbe des B.er Schlosses gebracht worden. Im Herbst 1535 wurden Schloß, Stadt und Amt Derenburg mit den Dörfern Danstedt und Reddeber an die Gf.en von → Stolberg-Wernigerode für 45850 Gulden wiederkäufl. veräußert. Im Frühjahr 1537 verpfändete Ulrich. X. an seinen Schwager, Wolfgang Gf. zu → Stolberg-Wernigerode, für 25 000 Gulden Schloß und Amt Stiege zusammen mit Hasselfelde, dem Dorf Allrode, der Mühle zu Elbingerode, der Langel, dem Heiligenberg und Schilhoff mit Trift und Weide sowie die Ritterlehen zu Suderholz, Sippenfelde und Baurstrauch; zugunsten des Leibgedinges seiner verwitweten Mutter, Gf.in Anna, aber sollte Gf. Wolfgang erst nach deren Tod in den Genuß der Güter eintreten und bis dahin die Zinsen aus anderen Einkünften der Gft. erhalten. Die Mutter des Gf.en Ulrich X., Gf.in Anna von → Hohnstein, verzichtete am 27. Aug. 1537 gemäß den Unterhandlungen des Hans von Lunderstedt und Jakob vom Tales auf das Frauen-Gerade ihrer am 27. Juli 1537 verstorbenen Tochter Eva. Gf.in Anna starb 1539 auf dem Haus Stiege, und fand dort in der Pfarrkirche ihr Begräbnis. Der B.er Rat übernahm für Gf. Ulrich. X. nach 1540 innerhalb von zehn Jahren Bürgschaften für mehr als 30 000 Gulden.

Vogteilehen finden sich bes. in Orten, wo weitere Lehnsobjekte in der Hand der Gf.en waren. Die gfl. Vogteilehen (durchweg Teilvogteien, die meist auf Hufen, ganze Orte oder Villikationen bezogen waren, z.T. auch Vogteien über städt. Märkte) stammten um 1212 von fünf verschiedenen Lehnsherren. Vögte im Dienst der R.er Gf.en waren um 1212 Dietrich von Hasselfelde, um 1300 Godelinus, 1383 ein Vogt auf der Westerburg.

Aus der Mitte des 14. Jh.s liegt für die Westerburg ein Verzeichnis vor, das die Burg als Sammelstelle für Geld und Naturalien nennt. Aufgeführt wurden Zinseinnahmen aus Höfen und Hufen in den umliegenden Dörfern Dedeleben, Deersheim, Groß (oder Klein) Üplingen, Dingelstedt, Tiefen Neindorf, Klein Neindorf und Hohen Runstedt. Die zinspflichtigen Personen hatten Geldzins und Hühner abzuführen.

Die älteste R.er Rechnung stammt vom Vogt von Derenburg, Hans Kneitling, von 1432. Kneitling notierte Einnahmen, die v.a. aus Holzverkäufen auf dem Markt in Halberstadt stammten. Die Ausgaben des Vogtes betrafen fast ausschließl. Lebensmittel, die der Versorgung der gfl. Burg Derenburg dienten. Zur Burg gehörte der Wirtschaftshof des Gf.en (vorwerk). Kneitling selbst stammte vermutl. aus der R.er Besitz in Dedeleben zu Lehen tragenden Familie der Ritter von Kneitlingen, amtierte 1432 auf der Burg oberhalb der Stadt Derenburg, ist als Pfandnehmer der Heimburg und im Teilungsvertrag von 1442 als einer der vier Berater der Gf.en nachweisbar. Die regierenden R.er Gf.en, die Brüder Ulrich VIII. und Bernhard V., vereinbarten 1442 eine Aufteilung ihrer Herrschaft in zwei Nutzungseinheiten, die Vogtei B. unter Gf. Ulrich, die Vogtei Derenburg unter Bernhard; in Stiege einen Vogt gemeinsam einsetzend. Der nach Ablauf von drei Jahren vereinbarte Wechsel wurde durch den Tod Bernhards 1458 hinfällig.

Die Rechnung des unter Gf. Ulrich VIII. amtierenden B.er Vogtes Hans Heydenrik von 1436/37 bezieht sich auf Abgaben aus elf auf der Ostseite B.s gelegene Dörfer (Börnecke, Westerhausen, Warnstedt, Weddersleben, Neinstedt, Thale, Eggerode (wüst), Timmenrode, Cattenstedt, Wienrode und Hüttenrode) sowie auf die Eisenhütten von Altenbrak, Wendefurt, Treseburg, Neuwerk und Rübeland im Harz. Abgaben wie der Köhler-, Bier- und Viehzins wurden quartalsweise abgerechnet. Die Rechnung enthält Ausgaben für Schuhe der Gf.in und ihres Gefolges, für Lebensmittel (Eier, Kälber, Butter, Zwiebeln, Heringe, Salz und Bier), für den Gesindelohn, dessen Auszahlung auf der B. um den 24. Juni erfolgte. Der Vogt nannte den Bäcker, zwei Eseltreiber, eine Wäscherin, zwei Müller und einen Jägerknecht; einen Türmer gab es derzeit auf der Burg nicht.

1497/98 schließlich stand Hermann Gerstenberg als Vogt von Stiege im Dienst Gf. Ulrichs IX. von R. Gerstenberg, rechnete 1497/98 Ausgaben und Einnahmen quartalsweise ab. Als abgabenpflichtig registrierte er neben der Siedlung am Fuß der Burg Stiege, also dem Dorf Stiege, Hasselfelde, Tanne, Trauenstein und Allrode. Ausgaben wurden getätigt für Lebensmittel (Stockfisch, Schollen, Heringe, Zwiebeln, Brot und Kalbfleisch), für Stolberger Bier bzw. Hopfen für den hauseigenen Brauer. Hielt sich der Gf. auf der Burg auf, erhöhten sich die Ausgaben.

Die Ursprünge einer Dienstmannschaft reichen bis in die Zeit Poppos I., 1133 Gf. von B., zurück. Die Lehnsverz. der Gf.en Heinrich I. von R. und Siegfried II. von B. (1212/27) weisen keine hofrechtl. Bindung einzelner Personen an die Gf.en und dadurch bedingte Zugehörigkeit zur gfl. familia aus, jedoch für versch. Personen Besitzkonstellationen mit fünf bis zehn Hufen und somit Mindestausstattungen von Ministerialen mittlerer territorialer Herrschaften. Das Lehnsverz. Gf. Heinrichs I. von R. nennt einen Jäger bzw. Jägermeister (Otto venator) mit Lehnsbesitz von nicht spezifizierter Größe in Timmenrode und diesen auch als Lehnsträger Gf. Siegfrieds II. von B. Im Dez. 1254 überließ Gf. Heinrich von B. der Halberstädter Kirche seine Ministerialen Heinrich und Friedrich Ysenborde, die den Treueid dem Halberstädter Dompropst Hermann von Anhalt leisten sollten. Jordanus miles pincerna de Nendorp urkundete im März 1307 auf dem R. (In cuius rei evidenciam sigillum nostrum presentibus duximus apponendum.)

Im Lehnsverz. des Gf.en Heinrich I. von R. sind um 1212 vier prefecture als Amtsbezirke gfl. Schultheißen zu identifizieren. Als Schöffe im Gf.engericht wird Philipp von Hornhausen bekannt. Datum Heymburg verzichtete Gf. Ulrich III. von R./Heimburg im April 1322 auf Ansprüche an zweieinhalb Hufen Land zu Bicklingen; huius testes sunt […] Hinricus dictus Mus noster advocatus. Zur Schlichtung von Streitigkeiten mit der Äbt. von Quedlinburg bestellten die Gf.en Albrecht II. und Bernhard I. von R. 1339 die Ritter Gerhard von Wederde und Borchard Speghel zu Schiedsrichtern. 1336 hatten die Gf.en von → Mansfeld und R. gemeinsam die Brüder Eckart und Arnd von Stammer in ihren Dienst genommen; Ritter Arnd Stammer wurde 1343 als Schiedsrichter im Streit mit Bf. Albrecht von Halberstadt aktiv und bürgte 1346 bei einem mit dem Bf. geschlossenen Frieden für sie. Gf. Bernhard IV. wird eine Urk. vom 18. Jan. 1417 zugeschrieben, nach der sein lieber getreuer Diederich von Hasselfelde mit seiner Genehmigung das Burglehen zu Neindorf mit acht Hufen Landes, einem Waldstück usw. an Hermann, Albrecht und Kone von Wegeleben verkaufte.

Die ersten Kreistage des Niedersächsischen Kreises, 1532 und 1542, wurden von den Gf.en von R. weder besucht noch beschickt. Der hoch verschuldete Gf. Ulrich. X. übertrug 1535 die Leitung der Regierungsgeschäfte für sechs Jahre Hans von Lunderstedt, dessen Familie in B. einen Hof besaß, Hanß Landerschidt wird als Gesandter der Gf.en und Herren zu B. auf dem Speyrer Reichstag 1544 erwähnt. In Reichsmatrikel und -abschied 1545 zu Worms erscheint Hans Luderstatt (R.) als ein vom Niedersächsischen Kreistag in Halberstadt am 22. Sept. 1544 bevollmächtigter Kreisrat. Hans von Lunderstedt vertrat die Gf.en als Amtmann zu B. auf den Kreistagen 1543, 1544, 1552, 1554 und 1555. Zwischenzeitlich wurde 1551 Nikolaus Hausmann dazu bestimmt, 1556 Heinrich von Wedelstorf.

Einer anläßlich des Speyrer Reichstages 1544 erfolgten Abrechnung der Obereinnehmer des Niedersächs. Kreises über die Sammlung des Gemeinen Pfennigs von 1542 nach hatte Gf. Ulrich von R. Bernd von Obernitz mit fünf Pferden nach Ungarn geschickt. Im Juni 1560 ist der Sohn Gf. Ulrichs X., Ernst I., regierender Gf. seit 1551, auf einem Kreistag persönl. erschienen, wurde dort im Nov. 1560 von Hans von der Heide und Kanzler Martin Zimmermann vertreten, nahm 1562 und 1563 (Juli) persönlich teil, wurde im Aug. und Dez. 1563 von den Braunschweig-Wolfenbütteler Gesandten vertreten. Auf dem Kreistag im Febr. 1565 erschien Kanzler Zimmermann allein für seine Gft., im Dez. 1565 begleitete ihn der Sekretär Johann von Der dorthin. Ab 1567 wurde Magister Matthias Luder, Syndicus der Reichsstadt Nordhausen, wiederholt betraut, ab 1592 gelegentlich auch Dr. Georg Klein, Syndicus der Reichsstadt Goslar.

Die Zeit B.er bzw. R.er Münzausprägungen erstreckt sich vom Ende des 12. Jh.s bis 1599. Brakteaten (Hohlmünzen) sind für beide Territorien geschlagen worden. Ein B.er Brakteat von 1200 trägt die Inschrift comes sifridus de Blankenb[…] In einer von den Gf.en Siegfried von R. und Heinrich von B. auf der B. am 12. Jan. 1266 ausgefertigten Urk. für das Burchardi-Kl. in Halberstadt erscheint Hermannus magister monete unter den Zeugen. In gleicher Weise macht eine R.er Urk. von 1270 einen Wernerus monetarius namhaft. Vom Ende des 13. Jh.s an scheint das Münzwesen der Gf.en von R./B., ähnlich wie in Magdeburg, Halberstadt, → Stolberg und Quedlinburg, zum Stillstand gekommen zu sein.

Gf. Ulrich IX. aber ließ sich auf dem Wormser Reichstag 1521 vom Ks. als obristen Lehnherr das Recht verleihen, goldene (Gulden) und silberne (Taler) Münzen zu schlagen. 1546 tritt das erste datierte R.er Gepräge in einem Taler seines Sohnes, des Gf.en Ulrich X., auf. Eine Münze aus dem 16. Jh. trägt die Umschrift Ulricus comes de Regenstein ac dominus de Blankenburg. Nach dem G.fen Ulrich. X. haben dessen drei Söhne Ernst, Botho und Kaspar Ulrich bis 1567 gemeinsam geprägt. Die Münzen der Gf.en bestanden überwiegend in kleinen Münzsorten, als Groschen, Mariengroschen, Körtlinge (Halbgroschen oder Sechspfennigstücke), Dreier und (Hohl-)Pfennige; Körtlinge vermutl. nach dem Vorbild der Magdeburger aus der letzten Regierungszeit Erzbf. Albrechts und der domkapitularisch halberstädtischen aus den 30er/40er Jahren des 16. Jh.s Doppelgroschen brachte zuletzt das Jahr 1567. Taler sind aus den ersten Zeiten der Wiederaufnahme des Münzwerkes von 1540 und 1546, halbe Taler von 1546, ein Gulden von 1559 vorhanden. Die Münzen galten als unterwertig, verstärkt ab 1564. Der Niedersächsische Reichskreis setzte auf Tagungen 1570 und 1571 sechs bestimmte Münzstätten in seinem Kreis fest; B. befand sich nicht darunter. So wurde die Münzprägung zunächst eingestellt und lebte nur 1596 bis 1599 unter dem Sohn des Gf.en Ernst, Martin, noch einmal kurz auf.

Gf. Martin schloß mit dem Münzmeister Christoph Dyß dem Jüngeren aus Hildesheim am 11. Nov. 1596 einen Vertrag, auch über Prägungen aus Gold. Nach der Reichs- und Kreis-Münzordnung hatte der Münzherr das Risiko für Gewinn und Verlust selbst zu tragen, das Edelmetall für die Münzprägung zu liefern und dem Münzmeister ein Gehalt zu zahlen. Dyß bezog kein Gehalt, sondern hatte die Münzstätte für 100 Reichstaler jährlich von seinem Gewinn vom Gf.en gepachtet. Groschen von 1596 und 1597 mit dem Namen des Gf.en Martin, von 1598 und 1599 mit dem seines Sohnes, des Gf.en Johann Ernst, sind häufig und kommen in zahlr. Stempeln vor. Gold hat Dyß vermutlich nicht ausgemünzt, doch ist eine solche als Gedenkmünze in Halbortsgröße und Wert auf den Tod des Gf.en Martin (1597) bekannt. Nach dem Tod des Gf.en Johann Ernst (1599) wurde die Gft. als erledigtes Lehen eingezogen, Münzmeister Christof Dyß und Wardein Hans Meier wurden entlassen, die Münzprägung von 1600 an eingestellt.

1281 wird auf der B. ein Kaplan erwähnt. Die R.er entbanden im zweiten Jahrzehnt des 14. Jh.s Hzg. Ernst von Braunschweig mit Hilfe ihres Heimburger Burgkapellans Johannes von Friedensversprechungen gegenüber der Stadt Goslar. 1597 starb Leonhardus Schwieger, Superintendent der Gft. R. und B.

Gf. Ernst I. starb am 17. Febr. 1581. Die Gft. ging auf seinen Bruder Botho über. Zu Vormündern der Söhne Ernst II. (geb. 1568) und Martin (geb. 1570) wurden Curdt von Schwicheldt, bfl.-halberstädtischer Hofmeister, Otto von Hön und Heinrich Heurath bestellt. Gf. Martin starb am 30. Mai 1597. Für seinen Sohn, Johann Ernst (geb. am 29. Okt. 1596), übernahm die Wolfenbüttler Regierung die Vormundschaft; 1598 waren Georg Klencken, vnd Tobiassen Bawrmeistern, der Rechte Doctorn, […] Graff Hansen Ernsten zu Regenstein vnd Blanckenburg verordnete vnd bestetigte Vormündern. Johann Ernst starb am 13. April 1599, vermutl. bei seinem Großvater, dem Gf.en Johann Georg I. zu → Solms.

Am Turnier 1370 in Göttingen nahmen z. B. der Stolberger Gf. Heinrich XI. mit den Gf.en Heinrich von → Hohnstein und einem R.er teil.

Auf der B. wurde nennenswerter Aufwand allenfalls, aber nicht durchwegs, bei Hochzeiten betrieben. Die Rechnung des B.er Vogtes Hans Heydenrik von 1436/37 enthält Angaben über die Instandsetzung der Orgel in der Burgkapelle. Eine Sonderabrechnung weist Ausgaben von 1442, 1449 und 1451/42 aus. Die Gf.in Elisabeth von → Mansfeld (vermählt mit Gf. Bernhard VI. seit 1441) hatte Stoffe, blaues Leinen, Baumwolle, Barchent, wollenes Gewebe (»arras«), Seide und immer wieder Taft in den Farben rot, weiß, grün und grau erworben; als Einkaufsort erscheint Magdeburg. Anlaß für verstärkten Verbrauch scheint die Taufe eines Neugeborenen gewesen zu sein; Spezereien (Ingwer, Pfeffer, Nelken, Saffran), Rosinen, Mandeln und Feigen waren besorgt worden. Beim Besuch des Mgf.en von Brandenburg wurden Einbecker Bier und Wein aus dem Elsaß kredenzt. Auch Schmuck wurde erwähnt, Korallen, Goldblech zum Aufnähen und mehrere Goldspangen, die der Gf. sich bringen ließ.

Im Sept. 1475 fragte Johann, Mgf. von Brandenburg, in Vorbereitung seiner für den 5. Nov. vorgesehenen Hochzeit bei seinem Vater, dem Kfs. Albrecht Achilles, an, ob man die graven und mannschaft am Hartz, den von → Stolberg und R. mit ihren Frauen einladen solle und welche ußrichtung ihnen zuteil werden solle, sofern sie die land beruren. Mitte Nov. 1476 teilte der Kfs. von Brandenburg seinem Sohn mit, der Kg. von Böhmen wolle sich am 9. Febr. 1477 in Prag vermählen; er wolle mit kaum unter 2000 Pferden am 27. Jan. zu Eger sein. Mgf. Johann solle mind. 400 Pferde bei sich haben; einem Gf.en seien sechs bis acht, einem Edelmann drei bis vier Pferde zu gestatten. In des Sohnes Begleitung sollten sein die Bf.e von Lebus und Brandenburg, der von Anhalt, die Gf.en von Ruppin, der Gf. von → Mansfeld, Gf. Volrat (?) von R., die Gf.en von → Barby und andere Herren. Als Kleidung sei sein (Albrechts) Hofkleid der Maßstab – die Röcke halb schwarz und halb grau und auf den schwarzen Ärmel(n) Buchstaben aus weißem Tuch; abzuholen zu Weihnachten aus Berlin.

Auf dem Reichstag 1495 zu Worms hat getragen das wapen und baner von Brunsweig Ulrich IX., Gf. und Herr zu R. und B. Zum Reichstag nach Frankfurt (1519) brach Kfs. Joachim von Brandenburg mit schwarz gekleidetem Gefolge am Donnerstag, 26. Mai, von Berlin aus auf, um am Sonnabend, 28. Mai, in Frankfurt einzutreffen. Aus seiner Begleitung wurden 103 Personen näher gen., darunter die Gf.en von R.

Gf. Ernst I. vermählte sich am 2. Mai 1563 mit Barbara von → Hohnstein-Schwedt-Vierraden. Das Beilager wurde auf der B. gehalten. Martin, der Sohn des auf der B. residierenden Gf.en Ernst I. und seiner Gemahlin Barbara wurde am 7. Sept. 1570 geb. und soll vermutlich noch am selben Tage, abends zwischen 17 und 18 Uhr, getauft worden sein. Als gefattern werden genannt Gf. Christoph von → Barby (Kanoniker zu Magdeburg), Gf. Albrecht Georg von → Stolberg, Herr Hans Hoier von → Schönburg, Gf. Bothos von R. Gemahlin Frau Barbara Reussin von Plauen (!), Gf. Volrads von → Mansfeld Gemahlin, die Wwe. von Putbus, Gf. Kaspar Ulrichs Gemahlin, Fräulein Barbara von Lüneburg, Andreas von Kißleben d.Ä., Hans von der Hoie, die Hofmeisterin von wirden (?), der Rat von Halberstadt und Herr Bernhardus Schwiger, Pfarrherr und Superintendent zu B., summa 13 gefattern. Martins Schwester Hedwig, geb. am 23. Jan. (?) 1572, morgens um 7 Uhr auf der B., wurde am 10. Febr. getauft. Die gevattern waren jetzt: Fs.in Hedwig, geb. Mgf.in zu Brandenburg, die Gemahlin des Hzg.s Julius von Braunschweig und Lüneburg, die Wwe. Gf. Wilhelms von → Hohnstein, die Gemahlin Gf. Hans Georgs, Fräulein Ester von → Mansfeld, Fräulein Anna von → Stolberg, Gf. Hans Ernst von → Mansfeld, Gf. Johann von → Stolberg, Herr Antonius von Werberg (?), der Rat der Stadt Braunschweig und der Rat der Stadt Magdeburg, summa eilf gevattern.

Gf. Ernst I. verstarb 1581. Seine Wwe., Gf.in Barbara, war am 20. Juni 1590 mit ihrer nun 18jährigen Tochter Hedwig in Wolfenbüttel beim Einzug des Hzg.s Heinrich Julius und seiner zweiten Gemahlin, Elisabeth von Dänemark, zugegen. Hedwig wurde 1592 mit dem 1567 geb. Gf.en Christoph von → Stolberg auf der B. vermählt. An den Feierlichkeiten nahmen Bürgermeister Curdt von Scheppenstedt und Ratssekretär Valentinus Krüger aus Braunschweig teil und verehrten der Braut ein innen und außen vergoldetes Trinkgefäß. Am 5. Okt. 1595 hielt ihr älterer Bruder, Gf. Martin, sein Gräfliches und eheliches beilager zu B., mit Fräulein Dorothea, geb. von → Solms. Der gemeinsame Sohn, Johann Ernst, geb. am 29. Okt. 1596, wurde auf dem Gräflicheh Hauße Blanckenburgk uf dem Saal getauft.

Quellen

Bode, Georg/Leibrock, Gustav Adolph: Das Güterverzeichnis und das Lehnsregister des Grafen Siegfried II. von B. aus den Jahren 1209-1227, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde 2/3-4 (1869) S. 71-94. – Codex diplomaticus Anhaltinus, hg. von Otto von Heinemann, 6 Bde., Dessau 1861-1986. – Halberstädtisches Lehnsregister vom Jahre 1311, in: Riedels Codex diplomaticus Brandenburgensis, Des ersten Hauptteils 17. Band, Berlin 1859, Nr. XXVIII, S. 441-477. – Politische Correspondenz des Kurfürsten Albrecht Achilles, hg. von Felix Priebatsch, Bd. 2, Leipzig 1897, Bd. 3, Leipzig 1898 (Publikationen aus den Preußischen Staatsarchiven 67, 71). – Regesta Stolbergica. Quellensammlung zur Geschichte der Grafen von Stolberg im Mittelalter, bearb. von Botho zu Stolberg-Wernigerode, neu bearb. von George Adalbert von Mülverstedt, Magdeburg 1885. – Codex diplomaticus Brandenburgensis, hg. von Adolph Friedrich Riedel, 1. Hauptteil, Berlin 1838 ff., 2. Hauptteil, Berlin 1843 ff., 3. Hauptteil, Berlin 1859 ff., 4. Hauptteil, Berlin 1862 ff. – Urkundenbuch des Hochstifts Halberstadt und seiner Bischöfe, hg. von Gustav Schmidt, 4 Bde., Leipzig 1883-1889 (Publikationen aus den Preußischen Staatsarchiven 17, 21, 27, 40).Urkundenbuch der Stadt Halberstadt, hg. von Gustav Schmidt, Bd. 2, Halle (Saale) 1879 (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen und angrenzender Gebiete, 7).

Aufgebauer, Peter: Das Schuldenwesen der Grafen von Regenstein und der Hoffaktor Michel von Derenburg (gest. 1549), in: Zwischen Herrschaftsanspruch und Schuldendienst. Beiträge zur Geschichte der Gft. Regenstein, hg. von Heinz A. Behrens, Jena u. a. 2004, S. 57-72. – Bahrfeld, M. von: Die letzten Münzprägungen der Grafen von Regenstein. 1596-1599, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde 51 (1918) S. 78-96. – Behrens, Heinz A.: Die Burgen der Blankenburg-Regensteiner Grafen, in: Grafschaft und Fürstentum Blankenburg in Mittelalter und Früher Neuzeit, hg. von Christof Römer, Braunschweig 1993 (Harz-Zeitschrift, 45/I), S. 35-63. – Behrens, Heinz A./Wegner, Hartmut: Das Ende einer Dynastie. Zum 400. Todestag des Grafen Johann Ernst von Regenstein, Jena u. a. 1999. – Europäische Stammtafeln, hg. von Detlev Schwennicke, NF, Bd. 17: Hessen und das Stammesherzogtum Sachsen, Frankfurt am Main 1998. – Fenske, Lutz/Schwarz, Ulrich: Das Lehnsverzeichnis Graf Heinrichs I. von Regenstein 1212/1227. Gräfliche Herrschaft, Lehen und niederer Adel am Nordostharz, Göttingen 1990. – Fenske, Lutz: Zur Geschichte der Grafen von Regenstein vom 12. bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts, in: Grafschaft und Fürstentum Blankenburg in Mittelalter und Früher Neuzeit, hg. von Christof Römer, Braunschweig 1993 (Harz-Zeitschrift, 45/I), S. 7-34. – Grafschaft und Fürstentum Blankenburg in Mittelalter und Früher Neuzeit, hg. von Christof Römer, Braunschweig 1993 (Harz-Zeitschrift, 45/I). – Mülverstedt, George Adalbert von: Über das Regensteinsche Wappen, besonders mit Bezug auf dessen Darstellung in der Vignette des Harzvereins, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde 11 (1878) S. 232-246. – Die Münzen der Grafschaft Blankenburg-Regenstein, hg. von Heinz A. Behrens, U.E.G. Schrock, Jürgen Denicke, Jena u. a. 1999. – Petke, W.: Blankenburg, Gft., in: LexMA II, 1983, Sp. 262. – Römer, Christof: Die Grafen von Regenstein-Blankenburg als Stand des Reiches und des Niedersächsischen Reichskreises, in: Zwischen Herrschaftsanspruch und Schuldendienst. Beiträge zur Geschichte der Grafschaft Regenstein, hg. von Heinz A. Behrens, Jena 2004, S. 73-90. – Schubert, Ernst: Die Harzgrafen im ausgehenden Mittelalter, in: Hochadelige Herrschaft im mitteldeutschen Raum (1200 bis 1600). Formen – Legitimation – Repräsentation, hg. von Jörg Rogge und Uwe Schirmer, Stuttgart 2003 (Quellen und Forschungen zur sächsischen Geschichte, 23) S. 13-115. – Schwarz, Ulrich: Die Vögte der Grafen von Regenstein und ihre Abrechnungen im 15. Jh., in: Zwischen Herrschaftsanspruch und Schuldendienst. Beiträge zur Geschichte der Grafschaft Regenstein, hg. von Heinz A. Behrens, Jena u. a. 2004, S. 39-55. – Wäscher, Hermann: Feudalburgen in den Bezirken Halle und Magdeburg, 2 Bde., Berlin 1962 (Deutsche Bauakademie. Schriften des Instituts für Theorie und Geschichte der Baukunst). – Zwischen Herrschaftsanspruch und Schuldendienst. Beiträge zur Geschichte der Grafschaft Regenstein, hg. von Heinz A. Behrens, Jena u. a. 2004.