Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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BLANKENBURG-REGENSTEIN

A. Blankenburg-Regenstein

I.

Blanckenburch/Blankenburg/Blanckenburgk; Reinesteine/Reynsteyn, Regensteyn/Regenstein. Ältester bekannter Angehöriger des Gf.enhauses war Poppo von B. (1107-1162), die Gemahlin Poppos, Richenza (gest. vor 1149), vermutlich eine Enkelin des Gf.en Otto von Northeim und Tochter des Gf.en Siegfried III. von Boyneburg. Gf. Poppo war demzufolge über die Gf.en von Northeim mit Ks. Lothar von Süpplingenburg verschwägert sowie ein Neffe Reinhards, der von 1107 bis zu seinem Tode 1123 Bf. von Halberstadt war. 1123/24 befand sich Poppo im Gefolge des Bf.s Otto von Halberstadt. 1128 führte er den comes-Titel, 1133 wurde er zuerst nach der B. (Poppo de Balcheburch) benannt, 1139 als Poppo comes de Blankenburch erwähnt. Das letzte genau datierbare urkundliche Zeugnis, das Gf. Poppo als Zeugen nennt, stammt vom 18. April 1158.

Gf. Poppo entstammte vermutlich dem fränkischen Adelsgeschlecht der Reginbodonen. Noch in der Vorrede des Sachsenspiegels »Der Herren Geburt« werden die Gf.en von B. und R. ihrer Herkunft nach als Franken bezeichnet. Der Rufname Poppo läßt auf eine Verbindung zum ostfränkisch-thüringischen Raum schließen.

II.

1146 wurde Poppo von B. durch Kg. Konrad III. als Vasall Heinrichs des Löwen, Hzg. von Sachsen, erwähnt. 1158 erscheint Gf. Poppo sowohl am Kg.shof in Goslar als Zeuge von Vereinbarungen zwischen Ks. Friedrich I. Barbarossa und Heinrich dem Löwen als auch in der Umgebung des Ebf.s. Arnold von Mainz bei einer Beurkundung, die die Rechte Hzg. Heinrichs betrafen.

Die Söhne Gf. Poppos, Konrad I. und Siegfried I., trugen erstmals bei Poppos letzter urkundlicher Zeugenanführung den comes-Titel. Siegfried I. läßt sich 1162 und 1163 im Gefolge Heinrichs des Löwen und 1172 als Teilnehmer an der Pilgerfahrt des Hzg.s nach Jerusalem, Konrad I. 1169, 1170, 1171 und 1176 am Hofe Heinrichs des Löwen nachweisen. Gf. Konrad I. führte den Namen jetzt nach der neu errichteten Burg R. Gf. Konrad II. von R. nahm an den Kämpfen mit Kg. Waldemar von Dänemark teil, war Zeuge im Friedensvertrag von 1224 sowie 1233 u.ö. im Gefolge des Mgf.en von Brandenburg. Seine Gemahlin, Ingard, war die Tochter des Dänen Jacob Suneson und stiftete nach des Gf.en Tod 1256 das St. Damiani-Kl. zu Roeskilde.

Neben den Gf.en von → Schwarzburg, → Hohnstein, → Mansfeld und → Wernigerode stellten sich auch Albrecht II. und Bernhard I. von R. als Anhänger Kg. Ludwigs IV. gegen Ebf. Burchard von Magdeburg. Ks. Karl IV. stiftete am 13. Juni 1377 zu Tangermünde ein Domstift; unter den Zeugen befand sich Gf. Burchard I. von R., der am 28. Mai 1388 in der Schlacht bei Winsen fiel.

Zu den Anhängern Kg. Ruprechts von der Pfalz wurden Ende des Jahres 1400 auch die Harzgf.en von → Hohnstein, R., → Wernigerode, → Stolberg, → Barby, → Mansfeld und → Schwarzburg gezählt. 1446 erteilte Ks. Friedrich III. dem Gf.en Ulrich VIII. den Auftrag, die Stadt Braunschweig zu schützen. Gf. Bernhard V. nahm 1453 an einer Pilgerfahrt nach Jerusalem teil; Friedrich, Mgf. von Brandenburg, erteilte ihm in der Kapelle des Hl. Grabes den Ritterschlag.

Für die Anerkennung als Reichsstand wurde von 1521 an die Reichsmatrikel maßgebend. Etwa 400 Reichsstände wurden anerkannt, darunter die Gft. R. Nachdem die → Mansfelder 1512, die → Stolberger 1518 von Ks. Maximilian I. das Privileg erhalten hatten, mit rotem Wachs zu siegeln, wurden die R.er 1544 dazu berechtigt. Gf. Botho (geb. 1531, gest. 1594) war Kurfürstlich-Brandenburgischer Hofrat und Verwalter des Hzm.s Krossen.

Gf. Ulrich. X. war der erste R.er, der eine Universität, Wittenberg 1515, besuchte. Sein Sohn, Kaspar Ulrich, wurde am 2. Febr. 1549 ebenfalls an der Universität Wittenberg immatrikuliert und hier am 18. Okt. 1553 zum Rektor gewählt, 1559 als Student in Bologna eingeschrieben und 1560 in Bologna Prokurator der dt. Nation. Kaspar Ulrichs Neffen, die Brüder Ernst II. und Martin, wurden am 8. März 1586 an der Universität Helmstedt immatrikuliert und sind dort noch am 5. Dez. 1588 nachweisbar.

In geistlichen Würden läßt sich Judith (Jutta), Tochter des Gf.en Poppo I. von B., zwischen 1141 und 1187 als Äbt. des Kl.s Drübeck nachweisen. Gf. Burchard von B., 1269 Domherr zu Magdeburg, 1277 zu Halberstadt und 1288/90 zu Hildesheim, 1288/91 Propst von St. Wiperti zu Nienburg, 1295 Archidiakon, war von 1296 bis zu seinem Tode 1305 Ebf. von Magdeburg. Sein älterer Bruder, Hermann, war von 1296 bis zu seinem Tod 1303 Bf. von Halberstadt. Gf. Siegfried von R. war von 1296 bis 1318 Bf. des vom Deutschen Orden abhängigen Samlands. Gertrud, Tochter Gf. Bernhards V., war 1480 Dechantin, 1486 Pröpstin, 1504 Elekta und von 1507 bis 1531 Äbt. des Kl.s Gandersheim. Elisabeth, Tochter Gf. Ulrichs X., war von 1574 bis 1584 Äbt. von Quedlinburg. Ihr älterer Bruder, Ernst I. ist 1557 bis 1563 als Dompropst zu Naumburg nachweisbar und 1563 als Abt des Kl.s Michaelstein. Äbte des Hauskl.s Michaelstein waren nach Ernst I. dessen jüngerer Bruder Kaspar Ulrich XI. seit dem 16. April 1563, danach Ernsts I. Söhne Ulrich 1575, Ernst II. 1578 und seit dem 29. Juni 1594 Martin sowie Martins Sohn Johann Ernst 1597.

Die Gft. in ihrer Gestalt als B.er und R.er Lehen läßt sich auf einen älteren gfl. Amtsbereich des 11. Jh.s zurückführen. Durch kgl. Verleihung war dieser Gft.skomplex 1052 dem Halberstädter Hochstift übertragen worden. Nachweise über Gf. Poppo sind bis zu Beginn der 40er Jahre des 12. Jh.s ausschließl. in bfl.-Halberstädter Urk.n zu finden. Daraus dürfte zu schließen sein, daß die Grundlagen für den Aufstieg Poppos in Ostsachsen mit der Stellung seines Onkels, Bf. Reinhards von Halberstadt, in Verbindung standen, der ihn durch Lehnsvergabe in die Halberstädter Hochstiftsvasallität aufgenommen haben wird. Im letzten Pontifikatsjahr des Halberstädter Bf.s Reinhard (gest. am 2. März 1123) kam es zu einem Konflikt, der sich aus der Umklammerung weltlicher Herrschaft des Bm.s durch lotharisches Einflußgebiet ergab. Bei der Erhebung Bf. Ottos verstand es Lothar von Süpplingenburg, seine Interessen durchzusetzen. So sind die Gf.en von B. und R. als Lehngf.en Lothars III. aufgestiegen, weil Lothar sie entweder als Hzg. von Sachsen (seit 1106) oder als Kg. (seit 1125) mit Komitatsrechten im Harzgau belehnt hatte. Auch gingen die Gft.srechte vor dem Sturz Hzg. Heinrichs des Löwen nicht unmittelbar vom Bf. von Halberstadt, sondern über die Welfen als Zwischeninstanz zu Lehen.

Als die Welfen, herbeigeführt durch die Heiratsverbindung zwischen Hzg. Heinrich dem Stolzen von Bayern mit Gertrud, der einzigen Tochter Ks. Lothars III. aus dem Hause Süpplingenburg, 1137 dessen Erbe in Sachsen antraten, ergab sich das für die Gf.en von B.-R. wichtige Lehnsverhältnis zu Heinrich dem Löwen, Hzg. von Bayern und Sachsen (1129/39-1180/95) und auf ihn folgend zu dessen Söhnen bzw. den späteren Hzg.en von Braunschweig. Da die Gft. im Harzgau zu den Lehen gehörte, die Heinrich dem Löwen 1180 entzogen wurden, war sie für die Gf.en von B.-R. von da an direkt vom Halberstädter Hochstift lehnsrührig. 1203 kam die Gft. R. an den jüngsten Sohn Heinrichs des Löwen, soweit sie als halberstädtisches Lehen galt.

Nicht feststellbar ist, ob die B.er aus allodialer Wurzel der Süpplingenburger hervorging oder ein halberstädtisches Lehen war. An Gf. Poppo I. aber kann die Burg B., die für dessen Familie durch ihre namengebende Funktion bes. Bedeutung gewinnen sollte, nur als ein Lehen Lothars von Süpplingenburg gelangt sein, denn bereits vor seiner Erhebung zum Kg. hatte dieser als sächsischer Hzg. über die B. verfügt, und auch Angehörige seiner Dienstmannschaft benannten sich nach ihr. Hzg. Lothar war im Besitz der B., als er während einer Fehde mit ostsächsischen Fs.en 1123 von dort die Heimburg, die von bfl.-halberstädtischen Ministerialen befestigt worden war, angriff und zerstörte.

Poppo wurde Vasall Lothars von Süpplingenburg. Als der Besitz Lothars über die Erbtochter Gertrud an die Welfen gelangte, wurde Poppo von B. Vasall der Hzg.e Heinrich des Stolzen und seines Sohnes, Heinrichs des Löwen, denn diese besaßen aus dem Süpplingenburger Erbe zahlr. Stützpunkte im Vorharzgebiet, darunter B. Die erste Erwähnung Gf. Poppos in einer welfischen Urk. findet sich zu 1143. Anläßlich der Aufteilung des welfischen Erbes unter die drei Söhne Hzg. Heinrichs des Löwen, Heinrich, Otto und Wilhelm, i.J. 1202 wurden die Burgen B. und R. als welfischer Besitz erkennbar und fielen an Wilhelm von Lüneburg. Zwischen 1263 und 1267 gelangte die ehem. Reichsburg, die Heimburg, die bis dahin dem welfischen Ministerialengeschlecht der Edelherren von Heimburg gehört hatte, an die gfl. Brüder Albrecht I. (gest. 1284/86) und Ulrich II. (gest. 1297) von R. und blieb als welfisches Lehen bis zum Aussterben des Geschlechts 1599 im Besitz der R.er.

B. und Heimburg sind als welfisches Erbgut nicht angezweifelt worden. Auch die Burg R. wurde sowohl in den gfl.-regensteinschen als auch in den hzgl.-braunschweigischen Lehnregistern des 13. und 14. Jh.s als welfisches Lehen verzeichnet. Das Halberstädter Lehnbuch von 1311 zählt die Gft. ausdrücklich mit auf, während die braunschweigischen Lehnregister nicht die Gft. als solche, sondern nur die Burgen R., B. und Heimburg mit ihrem Zubehör als welfisches Lehen verzeichneten. Aus dem Lehnbuch der Hzg.e Magnus und Ernst von Braunschweig ist ersichtlich, daß die Gf.en Albrecht II. und Bernhard I. vor 1349 mit dem castrum blankenburch cum ciuitate et attinensiis belehnt wurden.

1487 übertrug der welfische Hzg. Wilhelm dem R.er Gf.en Ulrich VIII. Burg und Stadt B. mit zwölf Dörfern sowie Waldungen im Harz und Wasserläufen und auch die Heimburg mit vier Dörfern als gesonderte Lehnsobjekte. Dem Gf.en Ulrich IX. wurden vom Ks. auf dem Wormser Reichstag 1521 die welfischen Lehnbriefe bestätigt und das Recht verliehen, in der Gft. goldene und silberne Münzen zu schlagen.

Als postulierter Bf. von Halberstadt erteilte Hzg. Heinrich Julius zu Braunschweig und Lüneburg 1583 mit Einwilligung des Domkapitels seinem Vater und dessen männlichen Leibes-Lehns-Erben die Anwartschaft auf alle Halberstädter Lehnsstücke der Gf.en von R. Nach dem Tod des letzten Gf.en, Johann Ernst (9. Juli 1599), wurde die Gft. von Hzg. Heinrich Julius, Fs. von Wolfenbüttel und Calenberg (ab 1589) und von Grubenhagen (ab 1596), als ein heimgefallenes Lehen eingezogen. Heinrich Julius erteilte sich 1599 als Bf. von Halberstadt, in Selbstbelehnung die von Halberstadt stammenden Lehen der Gft. R.-B. sowohl für sein Haus wie für sein Hochstift und verhinderte damit ein Auseinanderbrechen der Gft.

Das Lehnsverzeichnis (1212/27) Gf. Heinrichs I. von R. weist aus, daß der R.er an Orten, an denen er über Halberstädter Lehngut verfügte, zugl. auch Eigengut besaß. Daraus ist zu schließen, daß sich wohl schon Gf. Poppo bemüht hatte, die auf Grund von Lehnsübertragungen bestehenden Besitzpositionen durch den zusätzlichen Erwerb von Eigengütern auszubauen. Die dabei erkennbare Überschneidung von Halberstädter Lehen und Eigengut scheint darauf hinzudeuten, daß die Halberstädter Lehen die ältesten Besitzpositionen der B.er auf der Nordharzseite bildeten und als Basis für ihren Aufstieg unter den gfl. Geschlechtern des Harzgebietes eine wesentliche Rolle spielten. Indem man bei Erbteilungen und Herrschaftswechsel Erbgut und gfl. Amtsgewalt, halberstädtische und braunschweig-lüneburgische Stücke jedoch ungenügend unterschied, ging sowohl den Lehnsherren wie den Lehnsträgern das Bewußtsein von der wahren Lehnsrührigkeit einzelner Güter und Rechte verloren. So verkaufte z. B. Gf. Heinrich V. von R. 1344 an das Hochstift Halberstadt mit den Dörfern Schlanstedt und Vern-Neinstedt zugl. seine gfl. Amtsgewalt, obwohl diese ursprüngl. ein Halberstädter Lehen war.

III.

Sowohl die Siegel der Gf.en von B. als auch die derer von R. zeigen im Schild eine quer oder etwas schräg liegende Hirschstange mit vier Enden (wovon drei oberhalb stehen). Die Stellung der Schildfigur ist stets dies., vom linken Schildrand (vom Beschauer aus) nach der rechten zugebogen, so daß die Wurzel der Hirschstange links steht. Solche Siegel finden sich aus dem 13. Jh. bis zum Ende des 15. Jh.s. Die meisten sind Schildsiegel, sie zeigen nur den Wappenschild; andere entweder allein den Helm mit seiner Zierrath oder aber das vollständige Wappen mit Schild und Helm (den behelmten Schild). Auch die Helmzier, das Helmkleinod des gfl. B.ischen und gfl. R.schen Wappens, ist dies. geblieben; sie besteht aus zwei (senkrecht in die Höhe gerichteten) Hirschstangen, die sich in der älteren Zeit an die Seiten des (Topf- oder Kübel-)Helms anschließen, später (vom 15. Jh. ab), wo der Helm gekrönt wird, aus der Helmkrone hervorgehen. Somit ist evident, daß die Gf.en von B. und die von R. sich eines völlig gleichen Wappens in Schild und Helm bedienten bzw. die Gf.en von R. das gleiche Wappen führten wie ihre Vorfahren, die Gf.en von B.

Für das nach dem Aussterben der B.er Linie vereinigte R.-B.ische Wappen liegt eine Reihe von Siegeln der Gf.en von R. vor. Diese zeigen das kombinierte Wappen der Gft.en R. und B. in ders. Form und Gestalt, gemäß älteren Darstellungen auf Siegeln der früheren Gf.en von B. und R. Aus Siegeln und Münzen der Gf.en von R. ist zu erschließen, daß sie zumindest im 15. und 16. Jh. stets einen gekrönten Helm geführt haben.

Hinweise sind einem Exemplar der Schedelschen Weltchronik (dt.: Nürnberg, Anton Koberger, 23. Dez. 1493) zu entnehmen, das dem Gf.en Ernst II. von R. gehörte. Dieser hat 1590 am Schluß des Buches auf 32 Blättern von einem Maler mit einem Monogramm, das aus den verschlungenen Buchstaben I und G gebildet wurde, in bunten Wasserfarben sein Wappen und die seiner väterl. und mütterl. Ahnen einmalen lassen, an die sich auf zwei Blättern ein Stammbaum mit der Überschrift anschließt: Genealogia oder Stamm der Grafenn zue Reinstein vndt Blanckenburgk verzeichnet durch M. Hieronimum Henningen Pfarhernn zu Luneborgk.

IV.

Nachdem Bf. Reinhard von Halberstadt die ersten Schritte gebahnt haben dürfte, vollzog sich der weitere Machtaufstieg der Gf.en von B. und R. als Lehngf.en Ks. Lothars III. und Hzg. Heinrichs des Löwen. Weitaus am häufigsten aber ist die Anwesenheit Poppos am bfl. Hof von Halberstadt zu belegen, wo er als Urk.nzeuge v.a. während der Pontifikate der Bf.e Otto, Rudolf und Ulrich in hervorgehobener Stellung unter den Hochstiftsvasallen genannt wird.

Noch im 13. Jh. überflügelten die R.er ihre B.er Vettern und waren zu Beginn des 14. Jh.s zu mächtigen Herren im nordöstlichen Harzvorland geworden. Die Bf.e von Halberstadt sahen sich in ihrem engeren Herrschaftsbereich von Burgen der R.er umgeben. Die Vormachtstellung der Gf.en geriet ins Wanken, als die Bf.e in der ersten Hälfte des 14. Jh.s zu einer offensiven Territorialpolitik übergingen. Es gelang ihnen, die R.er Gf.en zu schwächen und sich aus der Umklammerung zu befreien.

Spätestens Anfang 1349 wurde Gf. Albrecht II. von R. während eines noch bestehenden Landfriedens auf einer vom Bf. genutzten Burg durch dessen Burgleute getötet. Die R.er mußten dem Bf. zahlr. Besitzungen, Burgen und Lehen gegen eine relativ geringe Pfandsumme (25 000 lötige Mark Halberstädter Silbers) überlassen. Im Juli 1351 versöhnten sich die Gf.en von R. auf Vermittlung der Gf.en von → Hohnstein, → Wernigerode und → Stolberg mit Bf. Albrecht II. von Halberstadt und schlossen im Nov. 1351 mit diesem einen Vertrag über die Schlösser Krottorf, Lauenburg, Gersdorf und Hettstedt. Weitere Bündnisse, in denen die R.er auf Seiten des Halberstädter Bf.s standen, folgten 1379, 1394, 1397.

Gf. Poppo I. begegnet in den Quellen als solcher zuerst 1128. Dieser bis zu Beginn der 1160er Jahre lebende Gf. benannte sich nachweislich seit 1133 nach der B. Die unterschiedl. Namensführung der Söhne des Gf.en Poppo deutet darauf hin, daß es zwischen den Brüdern zu einer Abgrenzung innerhalb der väterlichen Herrschaft gekommen ist, die wahrscheinl. noch in der letzten Lebensphase des Gf.en Poppo erfolgt ist. Dabei fiel dem jüngsten Sohn Poppos, Siegfried I., die B. zu, während der älteste Sohn, Konrad I., urkundlich erstmals 1162 nach der neu erbauten Burg R. als Comes des Regenstein erwähnt wird. Diese erste Aufteilung der Herrschaftsrechte hatte jedoch keinen längeren Bestand. Gf. Siegfried I. war 1172 Teilnehmer an der Pilgerfahrt Heinrichs des Löwen nach Jerusalem und ist nach diesem Jahr in den Quellen nicht mehr auffindbar. In den 70er Jahren wurde das Gf.enhaus ausschließl. von seinem Bruder, dem Gf.en Konrad, als einzigem politisch handlungsfähigen Vertreter der B.er im Laienstand, repräsentiert. Gf. Konrad benannte sich nicht nach der B., sondern nach dem R. Die auf die Nachkommenschaft des Gf.en Konrad I. zurückgehende sog. Ältere R.er Linie starb um die Mitte des 13. Jh.s aus; die Ehe Konrads II. (gest. 1246/53), des Enkels Konrads I., war kinderlos geblieben.

Die eigtl. Verzweigung in eine B.er und eine R.er Linie war das Ergebnis einer Herrschaftsteilung zwischen Heinrich I. und Siegfried II., den Söhnen des Gf.en Siegfried I. von B. Heinrich I., der älteste Sohn Gf. Siegfrieds, führte 1186 und 1189 wie sein Vater den Titel eines Gf.en von B., nannte sich dann aber nach der Burg R., während sein im gleichen Zeitraum erstmals auftretender jüngerer Bruder Siegfried seinen Namen mit der B. verband. In einer im Okt. 1192 in Nordhausen ausgestellten Urk. Ks. Heinrichs VI. testierten beide Brüder als comes Heinricus de Regensten et frater suus comes Sifridus de Blankeneburg; in einer Halberstädter Bf.surk. vom selben Jahr erscheint Heinrich I. ebenfalls als Gf. von R. In den folgenden Jahren schwankte die Titulatur, verfestigte sich aber bis zu Beginn des 13. Jh.s. Die genealog. Verzweigung des Gf.enhauses nahm also im letzten Jahrzehnt vor 1200 ihren Anfang. Auch die Verzeichnisse von Lehn- bzw. Eigengut, die beide Brüder im Laufe der ersten Jahrzehnte des 13. Jh.s anlegen ließen, sind Ausdruck der einsetzenden Herrschafts- und Besitzdifferenzierung. Da sowohl Heinrich I. von R. als auch Siegfried I. von B. mehrere Söhne hatten, konnten sich beide Linien in der nächstfolgenden Generation weiter festigen.

Zwischen 1263 und 1267 erwarben die gfl. Brüder Albrecht I. und Ulrich II. von R. die Heimburg. Gf. Ulrich II. führte ab 1267 den Zusatz dicti de Hemburg im Namen. Nach dem Tod des kinderlosen Gf.en Ulrich II. wurde der Sohn seines Bruders Albrecht I., Gf. Ulrich III., alleiniger Erbe der Heimburg. Am 25. Sept. 1304 urkundete er und damit überhaupt ein R.er Gf. erstmals auf der Heimburg. Von 1306 an wurde Ulrich III. zur Unterscheidung von seinem Vetter, Gf. Heinrich III. von R., als Gf. von Heimburg (comes de Hainborch) bezeichnet. Die Söhne Ulrichs III., Albrecht II. und Bernhard I., vertraten in der ersten Hälfte des 14. Jh.s die Heimburger Linie der R.er Gf.en.

Gf. Heinrich V. trat die Gft. R. 1343 an seine Vettern ab. Aus dem Lehnbuch der Hzg.e Magnus und Ernst von Braunschweig ist ersichtlich, daß die Heimburger Gf.en Albrecht II. und Bernhard I. vor 1349, dem Todesjahr Albrechts, auch mit Burg und Stadt B. belehnt wurden, obwohl der letzte Gf. von B., Poppo II., erst Ende 1368 verstarb. Damit waren beide Linien, B. und R./Heimburg, Mitte des 14. Jh.s wieder zusammengefallen. Die Heimburger Gf.en hatten die aussterbende R.er Linie und die B.er Gft. beerbt.

In einem Teilungsvertrag von 1442 ging es nicht um eine Landesteilung in flächenmäßigem Sinn, sondern um zwei nicht streng territorial gedachte Nutzungshälften. Die regierenden Gf.en, die Brüder Ulrich VIII. und Bernhard V., vereinbarten eine Aufteilung ihrer Herrschaft in zwei Nutzungseinheiten, die Vogtei B. und die Vogtei Derenburg. Ulrich sollte B. erhalten, Bernhard Derenburg. Nach drei Jahren wollten sie ihre Nutzungen tauschen. Mit dem Tod Bernhards V. wurde die Teilung hinfällig. Gf. Ulrich VIII., Gf. von R. und Herr von B. und die Nachkommen seines Bruders Bernhard V. wählten die B. als ihren Herrschaftsmittelpunkt.

Unter den Harzgf.en (nobiles de Harttone) gehörten schon Ende des 13. Jh.s die Gf.en von R., von B., von → Wernigerode, → Mansfeld, → Falkenstein und die Herren von → Querfurt, Hadmersleben, → Barby und → Arnstein, dann die Gf.en von → Hohnstein, → Stolberg, → Schwarzburg und → Beichlingen zu den ausschlaggebenden Adelsgeschlechtern dieser Region, die durch zahlr. Eheschließungen miteinander verwandt waren. Die Gf.en von R. und die Gf.en von Anhalt hatten verwandtschaftliche Beziehungen bereits geknüpft, als Gf. Siegfried I. (gest. 1245) sich mit Sophie, einer Tochter Heinrichs von Anhalt, vermählte. Wg. zu naher Verwandtschaft ersuchte Heinrich IV. von B. vor seiner Heirat mit Sophie von → Hohnstein 1296 um päpstlichen Dispens. In zwei weiteren Fällen wurden die päpstlichen Dispense nach vollzogener Ehe erworben: 1321 nach der Heirat Gf. Konrads von → Wernigerode mit Heilwig von R. und 1339 nach Eheschließung Heinrichs V. von R. mit Sophie von → Mansfeld. Die Erbverbrüderung erwies sich als ein friedenssichernder Faktor im Harzraum, schloß die Bereitschaft, Konflikte mit Gewalt zu lösen, jedoch nicht völlig aus. 1343 hat Konrad V. von → Wernigerode seinen Vetter, Heinrich von R., in Erbschaftsauseinandersetzungen in seine Gewalt gebracht und erpreßt. Gf. Dietrich von → Wernigerode wurde als Landfriedensbrecher am 22. Juli 1386 auf Weisung des Gf.en Ulrich VII. von R. hingerichtet.

Im 15./16. Jh. vollzogen sich Eheschließungen der Gf.en von R. und B. durch Bernhard IV. (geb. nach 1393, gest. 1422/23) und Botho (geb. 1531, gest. 1594) mit weiblichen Mitgliedern des Hauses → Schwarzburg, durch Bernhard V. (gest. 1458) und dessen Enkel Ulrich. X. (geb. 1499, gest. 1551) mit Frauen aus dem Hause → Mansfeld, durch Ulrich IX. (gest. 1524) und seine Enkel, die Geschwister Ernst I. (geb. 1528, gest. 1581), Botho (geb. 1531, gest. 1594), Maria (geb. 1535, gest. nach 1609) und Magdalena (geb. 1538, gest. 1607), mit Angehörigen des Hauses → Hohnstein, durch Ulrich. X. (geb. 1499, gest. 1551) mit Magdalena von → Stolberg, durch Gf. Ulrichs. X. Tochter aus einer früheren Ehe, Dorothea (geb. 1526, gest. 1545), mit Wolfgang von → Stolberg und deren Nichte Hedwig (geb. 1572, gest. 1634) mit Christof von → Stolberg. 1491 hatte Heinrich XIX. von → Stolberg die Anwartschaft auf die welf. Lehen, die die R.er (als Nachf. der B.er) trugen, falls das Geschlecht ausstürbe. Diese Eventualbelehnung begründeten die Hzg.e Heinrich d.Ä. und Erich I. damit, daß der Stolberger der Bruder ihrer Mutter sei.

Quellen

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