LINDOW-RUPPIN
I.
1273 Guntherus Comes de Rupin, 1274 Comes Guntherus de Lindow, 1324 Greuen […] von Lindowe, 1327 greuin to Lindowe, 1334 Greuen van Lyndowe ghenant, 1334 Herren von Lindowe, 1362 Comites in Lyndow, 1365 Grave to Lindow; 1371 Graue zu Lyndow vnd zu Ryppyn, 1373 Graue thu Ryppein, 1377 Grave zv Lindow vnd zv Roppyn, 1400 Grafen tho Lindow, Graffen vnd herren thu Reppin, 1401 Greuen tu Lindow vnde Heren tu Ruppin, 1423 Graue zu Lindow vnd Herre zu Reppin, 1457 Grave von Lindow und Here zu Ruppin, 1478 Grauen von Lindow, Herren zu Ruppin vnd mockern; 1501 Graue tho Lindow, herr thu Ruppyn vnnd Mokkern, 1524 Graue zu Lindow, herr zu Ruppin vnd Mockern.
Gebhard I. von → Arnstein war der erste urkundlich nachweisbare Inhaber der Herrschaft Ruppin. Er wird als zweiter Sohn Walthers III. und Gertruds von Ballenstedt frühestens um 1177/78 geb. worden sein und starb vor dem 9. März 1256.
Die Arnsteiner entstammten dem Geschlecht der Herren von Steußlingen, das in der Schwäbischen Alb beheimatet war. Ihm gehörten an Ebf. Anno II. von Köln (gest. 1075), Ebf. Werner von Magdeburg (gest. 1078), Bf. Burchard II. von Halberstadt (gest. 1088). Ein Bruder des Kölner Ebf.s Anno hatte sich im Raum Halberstadt niedergelassen; seine Nachkommen, die sich anfangs nach einem Dorf südlich von Aschersleben von Arndstedt, dann nach der bei Harkerode im → Mansfelder Gebirgskreis auf einem Bergrücken um 1135 neu erbauten Burg → Arnstein benannten, erwarben am Ostharz beträchtl. Besitz und Herrschaftsrechte. Sie teilten sich in die Linien → Arnstein, Mühlingen mit → Barby und L. mit R. Die Stammlinie derer von → Arnstein erlosch um 1292/96 mit dem Eintreten dreier Brüder in den Deutschen Orden, während die Linien → Arnstein-L. 1524, → Arnstein-Mühlingen 1659 ausstarben. Die fast uneinnehmbare feste Burg → Arnstein war Ende des 13. Jh.s an die mit den Arnsteinern verschwägerten Gf.en von → Falkenstein, Mitte des 14. Jh.s an die Gf.en von → Regenstein, 1387 an die → Mansfelder Gf.en übergegangen.
Walther II. von → Arnstein (gest. vor 18. April 1176) erscheint wiederholt als Zeuge öffentlicher Verhandlungen der Mgf.en Albrecht der Bär sowie Konrad von Meißen im kgl. Hoflager, v.a. aber beim Ebf. von Magdeburg und hatte sich vermutlich 1147 dem Wendenkreuzzug angeschlossen. Dessen Sohn, Walther III., vermählte sich mit einer Enkelin Mgf. Albrechts des Bären. Aus dieser Ehe gingen fünf Söhne hervor. Die beiden ältesten Söhne, Albertus et Gevehardus de Arnstein, waren am 19. Mai 1209 unter den Zeugen Kg. Ottos IV., Gebhard mit seinem jüngeren Bruder Walther 1226 in Parma. Albrecht oder Gebhard wurden neben den Mgf.en von Brandenburg 1234 von Ks. Friedrich II. zu Schiedsrichtern einer Erbangelegenheit im Hochadel bestimmt. Gebhard wurde in Italien seit 1235 wiederholt als comes bezeichnet und soll als Reichslegat Ks. Friedrichs II. in Italien und als vom Ks. eingesetzter Landrichter zu Altenburg im Pleißenland auf die Reichspolitik zeitw. erheblichen Einfluß gehabt haben.
Als Gf. Walther III. von → Arnstein bald nach 1196 verstarb, hat sein zweiter Sohn, Gebhard I., nicht mehr als einige Herrschaftsrechte und Besitzungen vornehmlich im Bereich von Lindau und Möckern östlich der Magdeburger Elbe übernehmen können, die Walther III. seinen verwandtschaftlich Beziehungen zur Äbt. Agnes von Quedlinburg verdankte.
Durch seine Vermählung mit der Wwe. des ohne Lehnserben verstorbenen Gf.en Otto von Grieben nach 1208 war Gebhard in den Besitz der Gft. Grieben, die bei den brandenburgischen Askaniern zu Lehen ging, gelangt. 1211 war ihm vom Konvent des Kl.s Leitzkau die Schirmvogtei über das Stift übertragen worden, die bei den Nachkommen Gebhards bis zu deren Aussterben blieb. Die Gft. Grieben hat Gebhard I. um 1214 an Mgf. Albrecht II. veräußert; vermutlich im Tausch gegen das Gebiet der späteren Herrschaft R., das durch dänische Einfälle besonders bedroht war. Gebhards jüngerer Bruder Wichmann, Propst des Kl.s Unser Lieben Frauen zu Magdeburg, war seit 1246 Prior des Dominikanerkl.s zu Neuruppin. 1248 erscheint Gevehardus de Arnesten als Zeuge der Mgf.en Johann I. und Otto III. von Brandenburg, seiner Vettern zweiten Grades, in Brandenburg. Der Sohn Gf. Gebhards I., Günther, verlieh Neuruppin am 9. März 1256 das Stadtrecht.
Obwohl Gf. Gebhard I. als nachgeborener Sohn an den Besitzungen des Geschlechts der Arnsteiner im Bereich der Stammburg keinen Anteil mehr hatte, nannte er sich nach ihr und nicht nach seinen neu erworbenen Herrschaften Lindau (nordöstlich Zerbst), Möckern (nordöstlich Leitzkau) und R. (nordöstlich des Havellandes). Gf. Gebhard I. hinterließ zwei Söhne: Walther VI., der ausnahmslos nach der Stammburg benannt erscheint, sowie Günther I., der sich nach seiner Gft. Mühlingen, nach dem Schloß Dornburg (an der Elbe, nordöstlich → Barby) und besonders häufig nach der Herrschaft L. nannte. Gf. Günther I. zeigte sich schon im Todesjahr Gebhards durch die Bewidmungsurk. für Neuruppin vom 9. März 1256 als Herr dieser Stadt. Gebhard war danach vor dem 9. März 1256 verst.; er fand seine Grabstätte in der von ihm gegr. Neuruppiner Kl.kirche. Günther I. wird in einer Urk. der Mgf.en von Brandenburg vom 8. Sept. 1273 Guntherus Comes de Rupin gen. Die nachf. Besitzer Ruppins nannten sich wie Günther Gf.en von Lindow. Sie sprachen in der Mehrzahl der Belege von ihrer »Herrschaft« R. – aber auch vom »Land«. In nd. Chroniken werden sie (umgangssprachlich) als »Gf.en von R.« bezeichnet. Die Gf.en selbst waren stets bemüht, als »Gf.en von L.« (= Lindau) zu erscheinen, obwohl der Schwerpunkt ihrer Herrschaft im Lande R. lag. Auf den Titel eines Gf.en von L. verzichtete nur Gf. Albrecht VI. zwischen 1373 und 1376, da sich jetzt Ks. Karl IV. im Besitz der Gft. L. befand. Eine Teilung der Herrschaft hat nicht stattgefunden, weswegen Herrschaftsbezeichnung und Titulaturen bis 1524 ohne wesentliche Änderungen beibehalten werden konnten.
II.
Die Bestätigung Ks. Karls IV. über die Erbvereinigung der Mark mit der Krone Böhmen erfolgte am 29. Juni 1374 in Tangermünde; Gf. Albrecht VI. wurde als Zeuge genannt. Gf. Günther III. soll sich 1375 im Gefolge Ks. Karls IV. befunden haben, als dieser seinen Einzug in Lübeck hielt. Gf. Albrecht VI. erscheint am 19. Dez. 1385 in einer Urk. Kg. Wenzels. Gf. Günther V. war als Heerführer in Skandinavien und 1387 in Wismar auf einem Fs.entag Kg. Albrechts von Schweden; er folgte diesem 1388 auf einem Heereszug gegen Kg.in Margarethe von Dänemark und begleitete den Bgf.en Friedrich 1415 auf den Reichstag zu Konstanz, auf dem dieser mit der Mark Brandenburg belehnt wurde. 1430 wurde Gf. Albrecht VIII. im Bunde mit dem Ebf. von Magdeburg gegen die Stadt Magdeburg aktiv, 1433 auf Seiten der in den Bann verfallenen Stadt gegen ihren geistlichen Herrn. Nach dem Tode Christophs, des Kg. von Dänemark, Norwegen und Schweden, erhob Gf. Albrecht VIII. 1448 als Abkömmling Kg. Erichs V. (VII.), gest. 1286, in fünfter Generation erfolglos Ansprüche auf den dänischen Thron.
Gf. Johann III. nahm als Gesandter des Kfs.en von Brandenburg 1465 am Reichstag in Worms teil. Kfs. Albrecht Achilles teilte dem Mgf.en Johann am 11. Nov. 1476 mit, an der für den 9. Febr. 1477 vereinbarten Hochzeit des Kg.s von Böhmen in Prag sollten die Gf.en Johann und Jakob teilnehmen. Gf. Jakob beteiligte sich 1474 an der Seite des Ebf.s von Köln an Heereszügen gegen den Hzg. von Burgund sowie am brandenburgischen Krieg gegen Pommern. Am 16. April 1478 schrieb Kfs. Albrecht Achilles an Mgf. Johann: Nachdem der Kg. zu Böhmen Kg. bleibe und die Lausitz, worin die Lehen lägen, die sie von der Krone hätten, die seinen seien, solle der Sohn nicht säumen und die Lehen seinetwegen fordern, brieflich zu leyhen, unserm lehentrager, dem von Reppin. Im Frühjahr 1487 wurde Gf. Jakob als Unterhändler Kfs. Johanns von Brandenburg in Lehnsangelegenheiten zum Kg. Mathias von Ungarn gesandt (Darnach kgl. wird zu Hungern zu bitten (sein), das… Gf. Jacoben von Ruppin als lehntrager anstatt Mgf. Johansen, Kf. etc. williglichen leyhen wolt). 1491 begleiteten Gf. Jakob und dessen Sohn den Kurf.en zum kgl. Tag in Nürnberg. Auch verhandelte Gf. Jakob um 1495/96 wg. einer Verheiratung der Tochter des Kfs.en Johann mit Kg. Wladislaw von Ungarn und Böhmen. Einem Bericht über den Reichstag von Worms im Juli 1495 ist zu entnehmen: Item auch in angesicht der kgl. Mt. ist gestanden Gf. Johan von Lindaw, H. zu Rappin etc., und hat gehalten das sceptrum von wegen des hochgepornen F. und H. Hansen, Mgf. zu Brandenburg, erzkamerer und Kf. des Hl. Röm. R. Am 8. Sept. 1498 belehnte Kg. Wladislaw den Gf.en Jakob als Lehnsträger des Kfs. Johann mit Cottbus, Peitz, Teupitz, Bärwalde und Crossen.
Gf. Joachim I. war bei der Hochzeit des Kfs.en Joachim I. mit der Prinzessin Elisabeth von Dänemark zu Stendal im April 1502 anwesend. Den Kfs.en begleitete der Gf. auf seinem Zug nach Kiel und Mölln mit seiner Mannschaft und wurde von diesem nach Prag zum Lehnsempfang an den Ks. gesandt. Vom Reichstag zu Köln i.J. 1505 wird berichtet, Joachim, furst vnd graue tzu Reppin, herr tzu Lindaw sei nicht erschienen. Gf. Wichmann I. nahm 1521 im Auftrag Hzg. Johanns von Sachsen am Reichstage in Worms teil und soll dort auch bei der Belehnung des brandenburgischen Kfs. Joachim I. am 16. Febr. als dessen Vasall erschienen sein. Eine Zeit lang verweilte der Gf. bei dem Bf. von Würzburg.
Die Gf.en wurden belehnt von den Mgf.en von Brandenburg, von der gefürsteten Abtei Quedlinburg, von den Ebf.en von Magdeburg, von den Bf.en von Havelberg und Brandenburg sowie von den Fs.en von Anhalt.
Sophie, eine Enkelin Gf. Gebhards I., wurde um 1268 mit Johann I. von Werle-Parchim vermählt; damit verbunden setzen Belege für die Anwesenheit der L.er in (ehem.) werlischen Herrschaftsbereichen ein. 1276 kam es zum Krieg zwischen dem askanischen Mgf.en von Brandenburg, Otto V., und den Herren von Werle;. Die Söhne Gf. Gebhards I., Walther VI. und Günther I., die auf der Seite des Mgf.en standen, erhielten Goldbeck, mußten dafür aber die Lehnsherrschaft der Bf.e von Havelberg anerkennen, was deren Nachkommen, die Gf.en Günther II., Ulrich II., Adolph I. und Burchard (Busso) im Aug. 1325, Gf. Albrecht VI. am 2. Sept. 1375 bestätigten. Gf. Joachim I. bekundete am 3. März 1503, durch den Bf. Johann von Havelberg mit Goldbeck beliehen worden zu sein.
Einen bedeutenden Vorteil hatten die Gf.en aus der Verschuldung des letzten askanischen Mgf.en, Waldemar, gezogen, der ihnen um 1317 Bötzow (Oranienburg), → Fürstenberg, Gransee, Wusterhausen, Friesack und Rhinow verpfändete. Die Gf.en versprachen nach dessen Tod dem Mgf.en Ludwig aus dem Hause Wittelsbach am 23. Juni 1327, nach erhaltener Bezahlung Stadt und Land → Fürstenberg sowie Rathenow und Friesack mit den dazugehörigen Ländereien wieder abzugeben. Kg. Ludwig IV. schloß im Namen seines Sohnes, des Mgf.en, am 3. Dez. 1333 einen Vergleich mit Gf. Günther II., wonach dem Gf.en die Städte Gransee auf der östlichen Seite des Landes R. und Wusterhausen auf der westlichen Seite verpfändet wurden, Rathenow und Friesack aber vom Gf.en zurückgegeben werden sollten. Am 20. März 1334 erkannte Mgf. Ludwig die Forderungen der Gf.en Günther II. und Ulrich II., Adolph I. und Burchard (Busso) an, Wusterhausen und Gransee zum Pfand zu setzen und → Fürstenberg auszulösen. Am 10. Nov. 1349 gaben die Mgf.en Ludwig und Ludwig der Römer dem Gf.en Ulrich II. die Städte Wusterhausen und Gransee einschließlich der dazu gehörigen Landgebiete erblich zu Lehen. Das Herrschaftsgebiet umfaßte jetzt die Städte Neuruppin, Gransee, Wusterhausen, vier mit Burgen verbundene Städtchen: → Altruppin, Rheinsberg, Wildberg, Neustadt, und das dem Kl. L. gehörige Städtchen L. Durch diese Belehnung hatte sich eine beträchtl. Erweiterung der Herrschaft R. nach O und W ergeben.
1375 war das auf Veranlassung Ks. Karls IV. angelegte Landbuch im wesentlichen vollendet; es führte den comitatus Lindowensis als eines der neun Territorien der Mittelmark (Marchia media) auf, rechnete diesen geograph. zur Mittelmark, aber nicht zur engeren Mgft. Von 1350 bis 1373/76 besaßen die Gf.en auch Bötzow (dat hus Botzow met dem stedeken, die neue Mühle mit allem Recht, allen Äckern und Dörfern) von den Mgf.en Ludwig d.Ä. und Ludwig dem Römer zu Lehen. Für die Herrschaft R. hatte Gf. Ulrich II. am 7. Dez. 1353 dem Mgf.en Ludwig dem Römer die Bürgerlehen aufgelassen und ihn zugl. gebeten, seinen Sohn Ulrich damit zu belehnen.
L. und Möckern besaßen die Gf.en unmittelbar von der Äbt. zu Quedlinburg als Lehen. Das Haus L. hat Gf. Albrecht VI. mit den dazu gehörigen Städten und Dörfern am 19. Juli 1370 dem Fs.en Johann von Anhalt verpfändet und die Gft. L. einschl. Möckern am 4. Juni 1373 an Ks. Karl IV. und dessen Sohn Wenzel als Mgf. von Brandenburg verkauft. Am 3. Mai 1376 erhielt der Gf. die Gft. L. und die Stadt Möckern – nun als märkische Lehen – zurück und übergab dem Mgf.en dafür Bötzow (Oranienburg) mit den Landen Rhinow und Glin. Gf. Albrecht ersuchte am 15. April 1377 die Äbt. zu Quedlinburg, des Ks.s Söhne als Mgf.en von Brandenburg mit Gft. L. und Herrschaft Möckern zu beleihen, was von dieser am 12. Mai 1377 vollzogen wurde. Waren die Gf.en bis 1373 unmittelbare Vasallen der Reichsabtei Quedlinburg, standen sie nach 1376 wg. der Herrschaft Möckern in dem Verhältnis von Afterlehnsleuten. Das Schloß Möckern mit Zubehör geriet an die Familie von Alvensleben, von der Gf. Albrecht es 1381 zurückkaufte. Das Kaufgeld sollte innerhalb von drei Jahren gezahlt werden. Denen von Alvensleben sollte das Schloß während dieser Zeit als Pfandbesitz zustehen. Der Gf. konnte die Kaufsumme nicht aufbringen. Er gestattete denen von Alvensleben, den Pfandbesitz an den Ebf. von Magdeburg als Person zu übertragen. Ebf. Albrecht vermachte diesen Besitz 1390 mit Genehmigung der Gf.en (ac de consensu nobilis Domini Comitis) durch eine Schenkung im Falle seines Todes seinem Domkapitel.
Unter dem Datum vom 13. Juli 1424 findet sich ein Lehnrevers des Gf.en Albrecht VIII. gegenüber dem Bf. von Brandenburg über Grabow, Leitzkau und dazu gehörige Dörfer. Die Äbt.nen zu Quedlinburg belehnten die Kfs.en von Brandenburg mit Gft. L. und Herrschaft Möckern einschl. Leitzkau und Gerden 1418 und bestätigten die Belehnung 1443, 1467 sowie 1472. Gf. Albrecht VIII. hatte das Haus Lindow mit allem Zubehör am 20. März 1457 nochmals an die Fs.en von Anhalt verpfändet, was Kurf. Friedrich II. am 23. Dez. 1461 unter Vorbehalt des Öffnungsrechts genehmigte. Hiernach blieb das Haus L. mit seinem Zubehör im ununterbrochenen Besitz der Fs.en von Anhalt. Kfs. Albrecht Achilles trat 1476 die 1376 erworbenen Lehnrechte an Möckern dem Ebm. Magdeburg ab. Im Herbst 1476 gaben die Gf.en Johann III. und Jakob I. bekannt, daß Ebf. Ernst von Magdeburg sie mit Möckern beliehen habe; eine Erbhuldigung der Gf.en durch die Bewohner der Herrschaft Möckern erfolgte am 14. April 1477. Ebf. Ernst bestätigte dem Gf.en Johann die Belehnung mit Möckern am 2. Nov. 1500. Gf. Joachim I. nahm die Huldigung der Herrschaft Möckern an und erhielt 1501 vom Ebf. von Magdeburg sowie 1502 vom Kfs.en die Belehnung; Gf. Wichmann I. hinterließ unter dem Datum von 22. Nov. 1521 wg. der Herrschaft Möckern einen Lehnrevers gegenüber dem Ebf. von Mainz. Das Domkapitel zu Magdeburg bekannte 1538, eine Erklärung des Kfs.en Albrecht Achilles vom Jahre 1476 sowie mehrere Reversbriefe der Gf.en aus den Jahren 1476, 1501 und 1521 über die Möckernschen Lehen in Empfang genommen zu haben.
Unter Bürgschaft der Landstände, Städte und Ritterschaft erklärten die Gf.en Ulrich IV. und Günther V. am 18. Mai 1406, daß sie mit ihren Landen von Mgf. Jost und der Mark Brandenburg belehnt worden seien alz wy dartu van rechtes wegen gehoren. Sie hätten sich mit Zustimmung ihrer Stände zum Nutzen und Besten der Mark mit ihren Landen dem Mgf.en und der Mark zu Hilfe und Dienst bereit erklärt. – als hulper unde nicht alz hovetlude, also alz wy unsern gn. Heren den marggreffen unde syme lande der marke […] tu hulpe unde tu dinste witliken belenet sin.
1491 heißt es in einem Kfs.enbrief: […] die drey stift in der Marck und Ruppin (also außerhalb!) hat man iglichs auf hundert gulden wollen anslan, darwider wir gewesen und wiewoll beswerlich das erwert. Dafür, daß die Gf.en weiterhin eine Sonderstellung in Anspruch nahmen, spricht auch, daß 1495 die Gf.en Johann III. und Jakob I. von Kg. Maximilian das Recht für einen Zoll zum Zwekke der Besserung ihrer Straßen erbaten. Der Kg. entsprach diesem Wunsch, jedoch mit gunst und bewilligung des markgrafen Johann als herrn und landesfürsten.
Gf. Wichmann I. starb am 28. Febr. 1524. Mit ihm erlosch das Geschlecht der Gf.en im Mannesstamm. Versuche nach dem Tod seiner Schwester Anna (21. Juni 1528), das Erbe Gf. Wichmanns für deren Söhne zu reklamieren, scheiterten nach langwierigen Prozessen am Widerstand der Kfs.en von Brandenburg. In Vorbereitung des Speyrer Reichstages von 1544 wurde seitens der Brandenburger während der Beratungen über die Einbringung der Ausstände zu den Türkenhilfen von 1541 bis 1543 angeführt, daß die Gf.en zu R. nicht auszogene stende sein, sundern ane mittel dem Kf. von Brandenburg zustendig, dan die Gff. von Ruppin vor vielen langen jharn uber aller menschen gedencken von domals den regirenden keysern den Kff. zu Brandenburg ubergeben, dieselbe unter iren kfl. Gn. gesessen und von seinen kfl. Gn. und sunst niemandt die lehen enthpfangen, dem Reich mitnichten zugehorig, niemaln gevolget, gesteuert oder veranschlagt worden, […], weshalb sie, die ohnehin veranschlagt würden, für die Gft. verschont werden wollten. In einer Instruktion für die Gesandten, ausgefertigt in Cölln am 16. April 1545, wurde bekräftigt: So were auch die herschaft Ruppin allerwege der marck zu Brandenburg lehenguth gewesen und noch, also das etwan Ks. Carl der virde und Ks. Sigmundt dieselbige als Mgff. zu Brandenburgk gehalten, und do sie unsern vorfarn, den Bgff. zu Nurmbergk, die marck zu Brandenburgk zu lehen vorliehen, hetten sie die Gff. Zu Ruppin an die Mgff. zu Brandenburgk als lehenhern gantz und ghar vorwisen, […] Brandenburg blieb im Besitz der Herrschaft R., überließ dagegen L. 1577 dem Haus Anhalt als Mannlehn, jedoch in der Eigenschaft als Afterlehn, da Brandenburg sowohl wg. der Gft. L. als auch wg. der Herrschaft Möckern zum Stift Quedlinburg in einem Lehnsverhältnis stand, das am 6. Febr. 1690 erneuert wurde. Möckern fiel an das Erzstift Magdeburg zurück, die Gft. L. an die Linie der Fs.en zu Anhalt-Zerbst bis zu deren Aussterben 1793 und danach geteilt an die Linien Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen.
III.
Das Arnsteiner Wappen zeigt einen weißen Adler in rotem Feld. Die Gf.en von L.-R. übernahmen das Wappentier, den nach rechts äugenden, frei schwebenden Adler, aus dem Stammhaus → Arnstein.
In einem Wappenschild befindet sich ein rechts schauender Adler mit ausgebreiteten und in die Höhe gerichteten Flügeln. Die auf einem Band liegende Umschrift lautet: s : wichmani : dei : gra : comitis : in : lindow : din : in : ruppin (Sigillum Wichmanni, dei gratia Comitis in Lindow, domini in Ruppin).
Nach dem Aussterben der Gf.en von L.-R. nahmen die Kfs.en den Titel eines Gf.en von R. in ihre Titulatur und in ihr Gesamtwappen den Arnsteiner weißen Adler im roten Felde auf, was Taler und Denkmünzen aus dem Jahre 1535 belegen.
Kurf. Friedrich II. hatte 1440 in der Mark Brandenburg einen Orden »Unser lieben Frauen Gesellschaft« (Schwanenorden) gestiftet. Mitglieder wurden seine Brüder, 27 Herren des märkischen Adels, darunter Gf. Albrecht VIII. von L.-R., ferner eine Anzahl Fs.en und Herren aus den Nachbarlanden und aus Franken sowie eine Anzahl Damen. 1443 wurde ein umfangr. Statut erstellt. Dem Kfs.en als Obmann und somit oberster Instanz des Ordens sollten vier Personen als Schaffer und Schiedsleute zur Seite stehen, die über die Verwendung der Gelder wie auch über das Ehrengericht der Gesellschaft zu befinden hätten; und zwar Gf. Albrecht zu L., Möckern und R. für die Mittelmark.
Auf dem Schwanenorden-Altar in der St. Gumbertuskirche zu Ansbach befindet sich eine Abbildung des Bruders Friedrichs II., des Kfs.en Albrecht Achilles, zus. mit Gf. Albrechts VIII. ältestem Sohn, Johann III., und Busse Gans Edler Herr zu Putlitz.
IV.
Die immer wieder erneuerte Verwandtschaft mit den Nachkommen des Askaniers, Mgf. Albrechts des Bären, scheint ebenso wie die durch die territoriale Lage ihrer Herrschaft bedingte besondere Aufmerksamkeit, die sie der Sicherung der Grenzen nach N widmeten, für den Aufstieg des Gf.engeschlechts und dessen Parteiergreifung von Bedeutung gewesen zu sein. Gf. Günther II. wurde zum ständigen Begleiter der brandenburgischen Mgf.en aus askanischem und wittelsbachischen Hause. Er nahm am Zug ins Meißnische teil und begegnet am 26. Juli 1312 als Zeuge Mgf. Waldemars in Leipzig ; im Sommer 1316 hielt er sich vor Stralsund im Lager der mecklenburgisch-dänischen Partei auf. Gf. Günther bekundete am 9. Aug. 1324 den Ehekontrakt des Fs.en Albrecht von Anhalt mit Agnes, der Tochter des Fs.en von Rügen. Fs. Albrecht von Anhalt überschrieb seiner Gemahlin Agnes, unter der Bürgschaft seines Schwestersohnes, des Gf.en Ulrich II., Coswig und nach seiner Mutter Tod Zerbst zum Leibgedinge. Auch Gf. Ulrich, der Bruder Günthers II., beteiligte sich an den Kriegszügen Mgf. Waldemars nach Hinterpommern und Mecklenburg.
Nachdem der Askanier, Mgf. Waldemar, 1319 verstorben war, fiel die Mark an das Haus Wittelsbach. Im Mai 1325 begleiteten die Gf.en den Wittelsbacher, Mgf. Ludwig, in die Neumark Auch nahmen die Gf.en Günther und Ulrich Ende Mai 1325 Verhandlungen mit Fs. Heinrich II. von Mecklenburg auf, der sich zur Rückgabe des Prignitzer Pfandbesitzes an den Wittelsbacher bereit erklärte. Gf. Ulrich war am 13. Aug. 1325 an der Zustandebringung des Vertrages beteiligt, den die Kg.e Christoph und Erich von Dänemark zwischen dem Mgf.en Ludwig und den Hzg.en von Pommern schiedsrichterlich vermittelt hatten. Am 25. Aug. 1326 ratifizierte Mgf. Ludwig eine in seinem Namen vom Gf.en Ulrich mit den Hzg.en von Pommern-Stettin und dem Stift Cammin geschlossene Sühne. Die Brüder Günther II. und Ulrich II. waren 1326 an der Zurückschlagung des Einfalls von Litauern und Polen in die Mark maßgeblich beteiligt gewesen. Am 13. April 1327 belegte Papst Johann XXII. den Kg., den Mgf.en und alle ihre Anhänger mit dem Bann; wobei die Gf.en Ulrich und Günther als Vormünder und Hauptleute des Mgf.en gen. und in den Bann namentlich mit einbezogen wurden. Die Gf.en verbündeten sich am 23. Juni 1327 mit Mgf. Ludwig und dessen Vormündern zu gegenseitigem Beistand. Am 5. Sept. 1327 wurde durch Gf. Ulrich in Ueckermünde ein Friedensvertrag geschlossen. Im Sommer 1328 veranlaßte der märkische Adel unter Führung der Gf.en den Mgf.en, sich selbst für mündig zu erklären, der dann bis Ende 1329 die Regierung unter Leitung der Gf.en selbst führte. Am 15. Nov. 1328 war es unter Bezugnahme auf die Gf.en zu einem Bündnis Fs. Heinrichs von Mecklenburg mit den Hzg.en von Pommern-Stettin gekommen. Am 21. Jan. 1329 verstarb Heinrich von Mecklenburg. Gf. Günther nutzte die Situation zu einem Abkommen mit dessen Söhnen Albrecht und Johann. Die Mecklenburger verzichteten auf die Vogteien Liebenwalde, Stolpe und Jagow. Am 25. Dez. 1329 vereinbarten Bf. Ludwig von Brandenburg, Gf. Günther und eine Anzahl märkischer Adliger mit Gf. Günther von → Schwarzburg, dem Vogt Heinrich von → Gera und anderen Mannen des Mgf.en von Meißen einen auf die Lande Barnim und Teltow bezogenen Waffenstillstand. Um 1330 war die Herrschaft R. soweit konsolidiert, daß die Gf.en die mecklenburgisch-brandenburgischen Differenzen und Ambitionen in diesem Raum wiederholt zu neutralisieren vermochten. Wahrscheinlich infolge seiner Eigenschaft als Hauptmann der Mark erließ Gf. Günther in seinem und des Mgf.en Namen auch eine 1330 mitgeteilte Verordnung gegen Friedensbrecher und Straßenräuber in der Mark. Die Gf.en hatten bis Anfang Mai 1330 den größten Teil der Regierungsgewalt inne. Da der Ks. seine Billigung versagte, trat danach der vorherige Zustand bis zur offiziellen Mündigkeitserklärung (1333) wieder ein. 1337 wurde Gf. Ulrich II. mit seinen Vettern Adolf und Busso als Anhänger des Mgf.en nochmals in den Bann getan. Gf. Günther II. verst. 1338. Ende Sept. 1345 fand in Berlin erstmals ein allg. Landtag statt; Gf. Ulrich war als einer der Vertreter Mgf. Ludwigs anwesend.
Gf. Ulrich II., der seit 1324 mit Agnes, Tochter Albrechts I. von Anhalt, und dessen Schwester Agnes mit Rudolf I. von Sachsen-Wittenberg vermählt war, befand sich dann allerdings zunächst im Gefolge des 1347 angeblich wiedergekehrten Askaniers Waldemar. Gf. Ulrich gab der Stadt Königsberg am 1. Okt. 1348 im Namen des Mgf.en Waldemar z. B. eine Zusicherung über den Ersatz von Kriegslieferungen. Eine Rückorientierung des Gf.en Ulrich auf das Haus Wittelsbach erreichte Mgf. Ludwig im Nov. 1349 erst unter erheblichen Zugeständnissen. Der Pfandbesitz von Wusterhausen und Gransee wurde 1349 in ein erbliches Lehen umgewandelt. Bei dem Belehnungsakt am 10. Nov. waren als Zeugen anwesend: Kg. Waldemar von Dänemark, die Hzg.e von Pommern-Stettin sowie Angehörige des märkischen Adels. Eine Einigung der Mecklenburger mit Mgf. Ludwig kam am 23. Juni 1350 in Friedland in Mecklenburg in Anwesenheit des Kg.s von Dänemark, des Hzg.s von Pommern-Stettin und des Gf.en Ulrich zustande. Der Sohn Gf. Ulrichs II., Albrecht VI., verbürgte sich 1361/62 auf Seiten des Mgf.en Ludwig für die Einhaltung von Landfriedensabkommen.
Unter den Mgf.en aus dem Hause Luxemburg begegnet Gf. Johann I. zwischen dem 13. Sept. 1381 und 31. Aug. 1382 als »Kammermeister« Mgf. Sigmunds. Am 21. Juni 1392 ersuchte der Hzg. von Mecklenburg die Landstände der Mark und namentlich Johanns I. älteren Bruder Ulrich IV., sich dafür zu verwenden, daß sein Sohn in die Dienste Kg. Sigmunds, seit 1387 Kg. von Ungarn, treten könne.
Die Mark Brandenburg aber war seit 1388 im Pfandbesitz Josts von Mähren. Die Gf.en Ulrich IV. und Günther V. verbündeten sich nun mit dem märkischen Adligen Dietrich von Quitzow. Am 21. Sept. 1395 klagte die Stadt Cölln, die Gf.en würden seit langem das Land mit Raub und Brand heimsuchen. Am 4. Dez. 1397 versprach das Brandenburger Domkapitel den Gf.en, nach dem jetzt geschlossenen Frieden keinen Anspruch mehr auf Wiedergutmachung des durch ihre Schlösser und Leute erlittenen Schadens zu erheben., wofür die Gf.en dem Domkapitel zu Brandenburg einen Schutzbrief ausstellten. Die Überlieferung wird von weiteren Friedensverhandlungen durchzogen. Im Sept. 1398 fanden in Brandenburg Verhandlungen zwischen Mgf. Jost, den Gf.en Ulrich und Günther sowie den Vertretern der Landstände der Herrschaft R. statt. Die Gf.en verpflichteten sich am 17. Sept. 1398 der Mark zum Beistand. Am 5. Febr. 1400 kam es zu einem Friedensgelöbnis sowohl des Gf.en Ulrich als auch Kunos von Quitzow für das Havelland, den Barnim und den Teltow; am 16. Juli 1400 erklärten die Gf.en Ulrich und Günther, mit dem Lebuser Bf. als Statthalter der Mark, einen vierwöchigen Waffenstillstand geschlossen zu haben. Mgf. Wilhelm von Meißen vermittelte am 14. Mai 1401 einen Vergleich zwischen den Gf.en Ulrich und Günther und dem Mgf.en Jobst über die Öffnung der Schlösser sowie gegenseitigen Beistand. Mgf. Jost ernannte die Hzg.e Johann und Ulrich von Mecklenburg zu Hauptleuten und Verwesern der Mark. Gegen Mitte des Jahres 1402 schlossen sich nun die Hzg.e von Pommern, der Ebf. von Magdeburg, die Gf.en und die Quitzows zu einem Angriff auf die Mark zusammen. Die Gf.en, durch die Ernennung der Hzg.e von Mecklenburg zu Statthaltern der Mark gekränkt, fielen mit denen von Quitzow und dem Hzg. von Pommern-Stettin in die Ukkermark ein, nahmen im Spätsommer 1402 Bötzow und Straußberg ein und verwüsteten das Land Barnim. Am 13. Aug. 1402 verkündete Hzg. Johann von Mecklenburg der Stadt Berlin, daß es seinem Bruder Ulrich gelungen sei, beim Ebf. von Magdeburg Frieden für die Mittelmark zu erwirken, daß er von einem bes. Frieden mit den Gf.en und denen von Quitzow jedoch nichts wisse.
Am 11. Juni 1403 forderte Mgf. Jost die Ratsherren zu Berlin auf, die Mark gegen den Hzg. von Pommern-Wolgast zu schützen, der gegen R. gezogen sei und die Mark heimsuchen wolle. 1404 schlossen die märk. Stände einen Vergleich mit den Gf.en von L. und den von Quitzow; die Gf.en von L. traten an die Spitze der märkischen Streitkräfte. Am 18. Mai 1406 erkannten die Gf.en Ulrich IV. und Günther V. ihre Lehnabhängigkeit von der Mark, unter Bürgschaft der Landstände, Städte und Ritterschaft, an. Mgf. Jobst übertrug den Gf.en 1406 die Statthalterschaft in der Mittelmark für die Dauer dieses Jahres. Die Gf.en erhielten Vollmacht für Frieden und Krieg im Einvernehmen mit den beiderseitigen Ständen.
Seit 1411 verfügte Kg. Sigmund über die Mark. Am 19. Nov. 1413 verbürgten sich der Hzg. von Pommern-Stettin, der Hzg. von Mecklenburg und Gf. Ulrich (sein Bruder Günther war inzwischen verstorben) dem Bgf.en Friedrich, der seit 1409 im Dienst Kg. Sigmunds von Ungarn sich das entscheidende Verdienst um dessen Wahl zum dt. Kg. (1410) erworben hatte, für die gehörige Beleibdingung seiner Tochter.
Im Febr. 1414 leistete Gf. Ulrich dem Bgf.en Friedrich bei der Einnahme des Quitzower Schlosses Friesack und anderer Schlösser seinen Beistand. Auch wenn z. B. bei Maßnahmen zur Wahrung des Landfriedens ausdrücklich auf den Rat der Gf.en verwiesen wurde, so wurde unter den Kfs.en aus dem Hause → Hohenzollern die Abhängigkeit der Gf.en von der Mark doch weiter ausgestaltet. Das betraf die Unterordnung der Gf.en unter die richterliche Gewalt und allg. Gesetzgebung der Kfs.en, das Recht der Besteuerung gfl. Untertanen, die Eventualhuldigung, die die Bewohner der Herrschaft, wenn sie den Gf.en huldigten, immer zugl. auch dem regierenden Kfs.en leisten mußten. Das betraf gfl. Leibgedingeverfügungen, die den Kfs.en zur Bestätigung vorzulegen waren. Die Kfs.en suchten, die Gf.en fester an sich zu binden, indem sie diese in den Staats- und Hofdienst einbezogen.
Nach Gf. Ulrichs IV. Tod (1420/21) galt Gf, Günthers V. Sohn, Albrecht VIII., als vertrauter Rat am kfsl.-brandenburgischen Hof der → Hohenzollern. Hzg. Heinrich von Mecklenburg-Stargard klagte bei dem Gf.en Albrecht am 3. Aug. 1424 darüber, daß Kfs. Friedrich I. sich weigere, die gefangenen Mecklenburger freizugeben. Mgf. Friedrich d.J. bestellte den Gf.en Albrecht im Frühjahr (7. März) 1440 zum Hauptmann der Mittelmark. Bei der Stiftung des Schwanenordens (1440) wurde er mit seiner Gemahlin Margarethe, Tochter Hzg. Kasimirs V. von Pommern-Stettin, als eines der ersten Mitglieder aufgenommen. Seit 1440 befand sich Gf. Albrecht mit den Mgf.en von Brandenburg im Krieg gegen den Hzg. von Sachsen. Auch fällte er zusammen mit dem Bf. von Brandenburg das Urteil gegen die Stadt Berlin, da diese sich 1441/42 gegen den Kfs. erhoben hatte. Als Kfs. Friedrich II. eine Pilgerfahrt nach Palästina unternehmen wollte, wurde am 13. Dez. 1452 für die Mgft. eine Regentschaft aus 16 Personen gebildet, darunter vier aus dem Herrenstand: die Bf.e von Brandenburg und Lebus, der Ordensmeister Nikolaus Tierbach sowie Gf. Albrecht. 1456 schloß der Gf. ein Beistandsabkommen mit dem Bf. von Havelberg gegen jedermann, außer gegen Ebf. Friedrich von Magdeburg, den Mgf.en Friedrich von Brandenburg und die Fs.en zu Anhalt. Gf. Albrechts VIII. Tochter, Cordula, war seit 1448 mit Adolph I. von Anhalt-Köthen vermählt, seine Tochter Anna wurde 1458 die Gemahlin Georgs I. von Anhalt-Zerbst.
Die Söhne des 1460 verstorbenen Gf.en Albrecht VIII., Johann III. und Jakob I., nahmen an den Kriegen des Kfs.en gegen Pommern teil, doch sah Mgf. Johann sich am 22. Nov. 1473 auch veranlaßt mitzuteilen: […] so hat […] grave Hans van Rüppin […] den Nedderlendischen hern vor Treptow, irer stat an der Tollenze gelegen, alles fihe […] ane alle unser wissen […] genommen, […]. Hzg. Magnus von Mecklenburg führte Anf. 1478 Klage über Räubereien seitens des Prignitzer Adels. Am 10. April 1478 bestimmte Kfs. Albrecht Achilles Gf. Johann III. zum Kfsl. Landeshauptmann der Prignitz. Mgf. Johann teilte den Hzg.en von Mecklenburg am 26. Juni 1478 mit, diese sollten sich dem Rechtsspruch der Gf.en fügen.
Gf. Joachim I. starb am 14. Febr. 1507, seine Gemahlin Margarethe, Tochter Johanns II. von → Honstein-Vierraden, am 15. Okt. 1508. Sie hinterließen einen 1503/04 geb. Sohn, Wichmann, und zwei Töchter, Anna und Apollonia. Kurf. Joachim I. nahm sich der obervormundschaftl. Fürsorge an und ließ sich Rechnung über die gfl. Einkünfte und Ausgaben erstatten. In Neuruppin veranstaltete der Kfs. 1512 ein mehrtägiges, prächtiges Turnier. Gf. Wichmann hatte der Kfs. der Vormundschaft des Bf.s von Havelberg, Johann von Schlabrendorf, unterstellt. Nachdem der Bf. 1520 verstorben war, wurde Wichmann vom Kurf.en für mündig erklärt und zur selbständigen Verwaltung seiner Herrschaft ermächtigt.
Die Gf.en waren in der Regierungszeit der hohenzollernschen Kfs.en bei Land- und Herrentagen sowie in Aufgebote bei festlichen Gelegenheiten und Kriegszügen regelmäßig einbezogen worden. Bei Landtagen gebührte dem Gf.en der Sitz neben den geistlichen Würdenträgern. In Berlin sollen die Gf.en ein eigenes Haus besessen haben; Gf. Ulrich IV. ersuchte die Ratsherren zu Berlin am 12. Nov. 1406, seinem Wirt Hans Haken von der fälligen Urbede 110 Schock zu zahlen. Gf. Wichmann leistete den Lehnseid im Schloß zu Cölln an der Spree. Die aus dem Lehnverhältnis resultierenden Leistungen von Hof- und Kriegsdiensten schienen nun häufiger und strenger gefordert zu werden. Als Kfs. Joachim I. zu Perleberg ein Heer versammelte, um für die Wiedereinsetzung Kg. Christians von Dänemark zu wirken, zog Gf. Wichmann ihm mit 22 gerüsteten Pferden zu und führte im Namen der Ritterschaft das Wort. Als Kfs. Joachim I. den Ebf. Albrecht in Magdeburg einführte, hat Gf. Wichmann 16 Pferde und zwei Küritzer gestellt. Anf. 1524 erkrankte Gf. Wichmann, nahm aber noch an Feierlichkeiten in Berlin teil. Von dort nach → Altruppin zurückgekehrt, starb Gf. Wichmann I. dort am 28. Febr. 1524.
Nach dem Tode des Gf.en Ulrich I. (1316) hatten dessen Söhne Günther II. und Ulrich II. zunächst das Regiment allein geführt, nahmen dann aber ihre Vettern, Adolph und seit 1319 auch dessen Bruder Busso (oder Burchard), zu Mitregenten an. Als Günther II. 1338 starb, teilten die überlebenden Gf.en die Besitzungen unter sich. Da Gf. Burchard in den geistl. Stand trat, Bf. von Havelberg wurde (gest. 1370), und Gf. Adolph kinderlos blieb, ließ sich Gf. Ulrich II. 1347 von Mgf. Ludwig die Zusicherung geben, daß keine Teilung ihrer Lehen stattfinden solle und sie alle ire gut by einander behalten, wie es unter ihnen abgemacht sei. Mgf. Ludwig verlieh dem Gf.en Ulrich am 11. Sept. 1347 die Exspectanz auf die Besitzungen des Gf.en Adolph, indem er für die Zukunft alle Landteilungen den Gf.en untersagte und ihre diesbezüglich geschlossenen Hausverträge bestätigte. Eine Teilung der Herrschaft hat nicht stattgefunden, weswegen Herrschaftsbezeichnung und Titulaturen bis 1524 ohne wesentliche Änderungen beibehalten werden konnten.
Durch Eheschließungen Angehöriger des Hauses L.-R. gingen seit Gf. Gebhard I. (gest. 1256) von 30 bekannten Eheschließungen acht Verbindungen hervor zu dem Geschlecht der Askanier (Sachsen-Wittenberg, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, → Barby), gefolgt von sieben zu Mecklenburg und Mecklenburg-Werle, drei zu Pommern und Rügen, zwei zu den Gf.en von → Stolberg und → Wernigerode. Die Gf.en wählten ihre Gemahlinnen vornehmlich aus dem dt. Hochadel oder aus ihrer Herrschaft benachbarten Fs.enhäusern. Der Sohn Ks. Ludwigs IV. aus dem Hause Wittelsbach, der brandenburgischen Mgf. Ludwig, nannte den Gf.en Ulrich II. seit 1351 ebenfalls wiederholt seinen avunculus und Oheim. Von den Mgf.en Ludwig dem Römer und Otto IV., die der zweiten Ehe Ludwigs des Bayern mit Margarethe von Holland entstammten, wurde Gf. Ulrich II. als »Stiefonkel« erwähnt; die gfl. Brüder Albrecht VI. und Günther III. nannten sie ihre Stiefvettern, avunculi oder Oheime. Mgf. Friedrich von Bayern, der Neffe Mgf. Ottos IV., bezeichnete den Gf.en Albrecht VI. 1371 als seinen Oheim. Auch Bf. Burchard von Havelberg, der Vetter Gf. Ulrichs II., war von den Söhnen Ks. Ludwigs IV. als Verwandter bezeichnet worden.
Quellen
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Quellenschriften für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, hg. von Adolph Friedrich RIEDEL, Haupttl. I, Bd. 4, Berlin 1844 (vgl. darin auch das Volkslied über den Tod Graf Wichmanns, S. 13 ff. und S. 33 ff.). – RTA.ÄR 15-17. – RTA.MR 1 und 5. – RTA.JR 15 und 16. – Historische Nachricht von denen Grafen zu Lindow und Ruppin aus bewehrten Urkunden und Geschicht-Schreibern gesammlet und nebst einem Anh […] zum Dr. übergeben von Martino Dietrich, Berlin 1725, ND Neustadt an der Aisch 1995. – Politische Korrespondenz des Kurfürsten Albrecht Achilles, hg. von Felix Priebatsch, 3 Bde., Leipzig 1894, 1897 und 1898 (Publikationen aus den Königlich Preußischen Staatsarchiven, 59, 67 und 71). – Ribbe, Wolfgang: Die Aufzeichnungen des Engelbert Wusterwitz. Überlieferung, Edition und Interpretation einer spätmittelalterlichen Quelle zur Geschichte der Mark Brandenburg, Berlin 1973 (Einzelveröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, 12).
Literatur
Europäische Stammtafeln, hg. von Detlev Schwennicke, NF, Bd. 12: Schwaben, Marburg 1992, Tafel 36: Die Grafen von Lindow-Ruppin. 1209-1524, a.d.H. Steusslingen. – Heinrich, Gerd: Die Grafen von Arnstein, Köln u. a. 1961 (Mitteldeutsche Forschungen, 21) (einschl. Stammtafeln und Karten). – Koehne, B.: Siegel Wichmann's, des letzten Grafen von Lindow, Herrn zu Ruppin und Möckern, in: Zeitschrift. für Münz-, Siegel- und Wappenkunde 1 (1841) S. 22-30. – Ledebur, Leopold von: Die älteren Siegel der Grafen von Lindow und Herren von Ruppin aus dem Geschlechte der Edlen Herren von Arnstein, in: Zschr. für Münz-, Siegel- und Wappenkunde 1 (1841) S. 306-313. – Raumer, Georg Wilhelm von: Die Landeshoheit der Churfürsten von Brandenburg über die Grafen von Lindow-Ruppin und die Grafen von Hohnstein-Vierraden, in: Märkische Forschungen 2 (1843) S. 210-218. – Riedel, Adolph Friedrich: Geschichte der geistlichen Stiftungen, der adlichen Familien, so wie der Städte und Burgen der Mark Brandenburg, I. Die Grafen von Lindow und die Herrschaft Ruppin, in: Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Quellenschriften für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, hg. von Adolph Friedrich Riedel, Haupttl. I, Bd. 4, Berlin 1844, S. 1-38. – Schultze, Johannes: Die Mark Brandenburg, 2. Aufl. Berlin 1989.