MERSEBURG, BF.E VON
I.
Das Bm. M. wurde 968 von Otto I. gestiftet. Patron war der hl. Laurentius. Als Suffraganbm. war es dem Ebm. → Magdeburg zugeordnet. Im Jahre 981 aufgelöst, bestand das Bm. bis zu seiner Wiedereinrichtung unter Heinrich II. i. J. 1004 nicht. Die kleine Diöz., die bei der Gründung aus dem Bm. → Halberstadt ausgegliedert worden war, und die geringe Ausstattung des Hochstifts wurden bei der Wiedererrichtung weiter verringert. Auch im Zuge des Landesausbaus konnte diese Ausstattung nicht wesentl. vergrößert werden. Eine Gliederung in fünfArchidiakonate wird seit 1225/33 sichtbar. Im SpätMA umfaßte das Hochstift die vier bfl. Ämter M., Schkeuditz, Lützen und Lauchstädt. Von der Verdichtungszone um die Bischofstadt erstreckte sich das Hochstift im O bis → Leipzig. Im W lag Schafstädt bereits außerhalb der geistl. Jurisdiktion.
M. zählte zu den kleinsten Bm.ern im Reich und war bei fehlendem Eigengewicht dem Zugriff umgebender Mächte ausgesetzt. Spätestens seit dem 13. Jh. wird der starke Einfluß der → Wettiner deutlich. So hatte mit Dietrich von Meißen (1201-15) ein unehel. Sohn des Mgf.en Dietrich den Bischofsstuhl inne. In der zweiten Hälfte des 14. Jh.s gelang es einem Familienverband, der nicht der wettin. Klientel zuzurechnen ist und sich um die Harzgf.en formierte, noch einmal, eine größere polit. Beweglichkeit zu erreichen. Das war wohl auch deshalb mögl., weil das Interesse von→ Karl IV. an der mitteldt. Region ein Gegengewicht gegen die → Wettiner schuf. Doch als diese Option im 15. Jh. wegfiel, geriet das ursprgl. unbestritten reichsunmittelbare Hochstift (1231 wird der Bf. erstmals ausdrückl. als Rfs. gen.) immer stärker in das Gravitationsfeld des wettin. Hegemonialraums. Zwar beanspruchten bereits seit dem Jahre 1354 die Mgf.en die Schutzvogtei, doch ist gegen die ältere Forschung festzuhalten, daß ihre Einflußmöglichkeiten sich nicht vorrangig aus diesem rechtl. Instrument ergaben. Auch das Besetzungsrecht der → Wettiner füreinen Teil (der seit 1300 wohl 17) großen Präbenden wird man nicht als ausschlaggebend ansehen können, zumal sich ihr Anspruch zunächst nur auf die mit der Leipziger Universität verbundenen Domherrenstellen beschränkte. Erst 1485 kam das Besetzungsrecht für zwei weitere Präbenden hinzu, während die umfangr. Privilegierung des Konzilpapstes Felix V. von 1443 nicht wirksam wurde. Als entscheidend für die wettin. Stellung in M. muß man daher den Einfluß eines vernetzten Familienverbandes aus der Klientel der → Wettiner ansehen, der durch seine Wahlentscheidungen das Bm. dynast.zuordnete, was mit der Wahl des wettin. Kanzlers Nikolaus Lubich (1411-31) endgültig deutl. wird. In der zweiten Hälfte des 15. Jh.s gelang es dann den → Wettinern im sich verdichtenden Reich, die Interessen der Bf.e seit 1444 auf den Reichstagen zu vertreten und sie gleichzeitig zu ihren Landtagen hinzuziehen. Die Bf.e waren zudem Empfänger des sächs. Hofgewandes. Trotzdem wird man für das SpätMA nicht so eindeutig, wie es die ältere Forschung getan hat, von einem Mediatfsm. oder einem Landesbm. im rechtl. Sinne sprechen können, sondern muß (auch mit fehlendem Interesse der Bf.e amReich rechnend) wohl von einer zeitweiligen de-facto-Mediatisierung ausgehen. Doch war dieser rechtl. Schwebezustand immer noch in Richtung einer Wiederherstellung der Reichsunmittelbarkeit aufzulösen, was, durch die Reformation provoziert und durch die kathol. Schutzfunktion Ks. → Karls V. ermöglicht, im 16. Jh. noch einmal kurzzeitig gelang, aber letztl. nur eine Episode blieb. Über den »evangelischen Bischof von Merseburg« Georg von Anhalt (1544-48/50) wurde das Hochstift dann unter postulierten Administratoren quasi zur mediatisierten sächs. Sekundogenitur imObersächsischen Reichskreis. Dieser Zustand wurde 1635/48 reichsrechtl. sanktioniert. 1656/7 bis 1731/8 residierte in M. die wettin. Seitenlinie der Hzg.e von Sachsen-M.
II.
Die bfl. Res. lag seit Gründung des Bm.s für dreihundert Jahre im Schatten der kgl. Pfalz. Nur während der Aufenthalte der Kg.e und Ks. ist die Existenz eines Ortes höf. Lebens sichtbar. Eine gewisse Emanzipation der Bf.e zeigt sich erst seit dem Interregnum nach dem Rückzug des Kgtm.s vom Burgberg. Nunmehr kam es wohl 1260 zum Bau einer ersten bfl. Res. Zum Jahre 1268 ist ein Turnier in M. dokumentiert, das durch einen Todesfall zufällig zum Gegenstand der Chronistik wurde. Ansonsten werden Personal sowie höf. Leben nur im geringen Maße sichtbar. Seit 1186belegt sind bfl. Notare. Erst 1292 nachweisbar ist eine spezielle Finanzabteilung (camera). Von Ministerialen besetzte Hofämter, Schenk (1216), Marschall (1225) und viell. auch Kämmerer (1269), erscheinen im 13. Jh. Das Truchsessenamt ist bisher nicht belegt. Ein bfl. Arzt wird 1310 gen. In der Urkundenüberlieferung des SpätMA (Akten sind kaum überliefert) finden sich dann versprengt weitere Mitglieder des Hofes sowie Personal der Res. Hier besteht dringender Forschungsbedarf. Das Amt des Hofmeisters wirderstmals 1518 gen. Die erste nachweisbare Hofordnung (zur Zeit nicht auffindbar) dat. von 1552 aus der Zeit von Bf. Michael Helding (1549-61). Durch die Integration der Bf.e in das Klientelsystem der → Wettiner waren sie häufig am wettin. Hof präsent, wo sie in Hofverwaltung und -leben als hzgl. Räte und als Kanzler (Nikolaus Lubich) wichtige Funktionen ausübten. Auch deshalb war M. zwar immer geistl. Zentrum und Grablege, doch fehlten offenbar das Personal und die typ. Repräsentationsformen einer Res.
Bfl. Burgen als Nebenres.en waren seit 1252 Lützen (1538 Umbau zum Wasserschloß), seit der Mitte des 14. Jh.s (Burg)Liebenau und Schkopau sowie seit 1444 v. a. Lauchstädt.
Sources
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Literature
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