Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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WINNEBURG-BEILSTEIN

B. Winneburg-Beilstein

I.

Die Herrschaft W.-B. gehörte zum Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis. Sie bestand 1789 aus den Herrschaften B. (Burgruine, Ort; 54 ha) und W. (Burgruine, Hof und Mühle; ca. 200 ha), der Herrschaft Braunshorn (Dörfer Braunshorn, Dudenroth und Norath im Rhein-Hunsrück-Kr.; ca. 730 ha), den bei der 1780 erfolgten Aufteilung des »Dreiherrischen« und des »Beltheimer Gerichts« (Kondominien von Erzstift Trier, Gft. → Sponheim und Herrschaft B.) an das Haus Metternich gefallenen Gerichten Strimmig (Kr. Cochem-Zell; ca. 3200 ha) und Dommershausen (Rhein-Hunsrück-Kr.; ca. 2050 ha), dem 1784 bei Aufteilung der Pflege Haserich (Kondominium mit Kurtrier und der Hinteren Gft. → Sponheim bzw. Pfalz-Zweibrücken) angefallenen Gericht Blankenrath (Dörfer Blankenrath, Reidenhausen und Sosberg; ca. 1050 ha) sowie den Dörfern Gusterath (Kr. Trier-Saarburg; 1602 von Ebf. Lothar von Metternich für seine Familie erworben; 440 ha) und Waldkönigen (bei Daun/Eifel; 500 ha).

Die Herrschaft B., der bedeutendere Teil des Besitzkomplexes, ist im wesentlichen das Werk des Johann Herrn von Braunshorn (gest. 1347). Da das Erlöschen des Geschlechtes bereits zu seinen Lebzeiten absehbar war, ließ er sich und seinem Sohn Gerlach im Jan. 1332 durch Ks. Ludwig ein Erbrecht von Töchtern auf die Reichslehen zusagen; Vater und Sohn verschafften sich in den Folgejahren auch entspr. Zusagen der übrigen Lehnsherren. In der Tat haben nach dem Tod Gerlachs (1362) die Söhne von dessen Tochter die Nachfolge in fast allen Lehen antreten können.

Dennoch geriet die Herrschaft unter Cuno und Gerlach, Herren zu → W.-B., schnell in eine Krise, die die Ebf.e von Trier zum Vorteil des Erzstifts ausnutzten. In mehreren Etappen mußten die Brüder zwischen 1363 und 1366 die halbe Herrschaft B. mit Zubehör verpfänden und 1389 unter Vorbehalt eines Rückkaufrechtes verkaufen; 1414 wurde die Rückkaufsumme weiter erhöht. Daraus erwuchs eine Fülle von Konfliktfeldern. Weil die Herren von → W.-B. finanziell und machtpolitisch lange nicht imstande waren, ihre Interessen durchzusetzen, verlegten sie sich auf Blockade-Strategien, für die die Anteile an gleich mehreren Kondominaten (Beltheimer Gericht, Vogteien Senheim und Strimmig) immer wieder Gelegenheiten boten.

Schließlich versuchte man, mit Unterstützung von Kurpfalz aus der schwierigen Situation herauszukommen. Im Jan. 1488 nahm Kfs. Philipp die Herrschaften W. und B. in Schutz und Schirm; ein angeblich bereits seinen Vorfahren zustehendes Öffnungsrecht an den beiden Burgen (von dem in der Überlieferung freilich nie die Rede ist) wurde erneuert. Als Grund wurde angegeben, Cuno Herr zu W. und B. wolle eine Wallfahrt ins Hl. Land unternehmen. Im Febr. 1488 wurden gegenüber Kurtrier die Verträge unter Berufung auf die Lösungs- und Rückkaufsklauseln gekündigt. Der Ebf. griff zu den Waffen (Belagerung der W.). Der sog. »B.er Krieg« endete im Dez. 1488 durch einen Schiedsspruch: der Pfgf. mußte auf alle Ansprüche verzichten, die Rechte des Ebf.s wurden im vollen Umfang bestätigt.

Cunos Sohn Philipp konnte im Nov. 1536 Ansprüche des Ebf.s von Köln, die aus der Verletzung von dessen Rechten i.J. 1488 herrührten, endgültig abgelten und im Herbst 1539 die verpfändete Hälfte der Herrschaft B. mit 13 476 Gulden beim Erzstift Trier wieder auslösen. Unter Philipp, der zu bedeutenden Stellungen im Reichsdienst aufstieg, erlangte das Haus sein früheres Ansehen zurück. Philipp (gest. 1583) war zeitlebens Anhänger der alten Kirche geblieben. Dies gilt auch für seine Söhne Johann Daniel (gest. 1582 als Domherr zu Köln und Straßburg) und Cuno, der in erster Ehe mit einer Protestantin verh. war, die ihm die Herrschaft Nordenbeck (Stadt Korbach, Kr. Waldeck-Frankenberg, Hessen) zubrachte. Auch Cuno war Präsident des Reichskammergerichts (1589) und Vizepräsident des Reichshofrats (1605).

Von den beiden übrigen Söhnen war Johann Domherr in Köln und Straßburg; er verlor das Kölner Kanonikat 1583 und lebte fortan in Straßburg sowie in → Schwarzach und → Wertheim (Besitz seiner Ehefrau, einer geb. Gf.in von → Wertheim); er starb 1602. Der älteste Sohn Philipp (gest. 1600) hatte seit 1563 den durch fremde Dienste stark belasteten Vater in der Regierung des Territoriums vertreten. Er war zunächst Oberamtmann in Trarbach, gab diese Stelle aber 1582 – auch aus konfessionellen Gründen (er war Calvinist) – auf und wurde Bgf. zu Alzey. 1583 gehörte er zu den Ratgebern des protestantisch gewordenen Kölner Ebf.s und Kfs.en Gebhard Truchseß von → Waldburg. Nach dem Tod des Vaters kam es zu Streitigkeiten mit dem Bruder Cuno um den Besitz von → B., die auch durch die konfessionellen Gegensätze bedingt waren und 1593 in einer bewaffneten Auseinandersetzung gipfelten. Im Febr. 1602 legten Philipps Söhne Philipp und Wilhelm die Streitigkeiten mit ihrem Oheim Cuno bei. Cuno wurde dabei die Herrschaft W. eingeräumt; er starb 1605.

Die Brüder Philipp und Wilhelm standen in Diensten der Pfgf.en Friedrich und Ludwig Philipp als Bgf. zu Alzey bzw. Oberamtmann der Vorderen Gft. → Sponheim (in → Kreuznach). Daraus ergab sich die Parteinahme nach der Wahl Friedrichs zum Kg. von Böhmen. Bereits zu Beginn des Dreißigjährigen Krieges, im Nov. 1620, wurden die Philipp gehörenden Burgen und Herrschaften W. und B. von den Spaniern besetzt und mit Garnisonen belegt. Wilhelm bemühte sich 1629 bei Ks. Ferdinand II. um Restitution mit der Begründung, er habe in Diensten des Pfgf. Ludwig Philipp gestanden, nicht in denen des Kfs.en. Die Bitte des Ks.s richtete bei der Infantin Isabella, die die span. Niederlande regierte und der die Besatzungstruppen unterstanden, allerdings nichts aus. Wilhelm starb als Letzter seines Hauses nach 14jährigem Exil im Juli 1636 in Dillenburg.

Zur Herrschaft B. gehörten Lehen vom Reich, von den Ebf.en von Köln, Trier und Mainz, den Pfgf.en bei Rhein, den Gf.en bzw. Hzg.en von Luxemburg, Brabant, Lothringen, Geldern, Jülich und Kleve, von der Abtei Prüm, von den Gf.en von Saarbrücken, Veldenz, → Sponheim (Vordere und Hintere Gft.), → Katzenelnbogen und → Virneburg sowie von den Herren von Saffenberg. Die Burg → B. rührte vom Erzstift Köln zu Lehen.

Die Burg W. und ein Burglehen zu Cochem waren Lehen des Erzstifts Trier. Von den Gf.en von → Katzenelnbogen rührten Güter und Rechte in Dörfern des Hochgerichts Lutzerath zu Lehen, von den Gf.en von → Blankenheim (später → Manderscheid- → Blankenheim) das im benachbarten Hochgericht Alflen gelegene Dorf Gillenbeuren, von den Gf.en von → Sayn der Zehnt zu Ernst. Zu Eigen besaßen die Herren zu → W.-B. neben dem Dorf Waldkönigen lediglich etliche Höfe, Zehnten und Gülten im Umfeld der Herrschaften W. und B.

Die Bedeutung der beiden Herrschaften lag für die Besitzer nicht in der Größe und wirtschaftlichen Ertragskraft, sondern in ihrer reichsrechtlichen Stellung. Der damalige Inhaber gehörte 1653 zu den Gründungsmitgliedern des Niederrheinisch-Westfälischen Reichsgf.enkollegiums. 1794 wurde das Territorium von den Truppen der frz. Republik besetzt. Durch den Reichsdeputationshauptschluß vom Febr. 1803 wurde das Haus Metternich für die Verluste auf dem linken Rheinufer, die nicht nur aus der Herrschaft W.-B. bestanden, mit der Abtei Ochsenhausen entschädigt.

II.

Die geringe Größe der Herrschaft W.-B. hatte zur Folge, daß es einen »Hof« mit festen Kompetenzen wohl nicht gegeben hat. Die letzten drei Generationen des Hauses standen in Diensten des Ks.s bzw. der benachbarten Landesherren, sie hielten sich daher nur selten am Ort auf (Philipp d.Ä., gest. 1583, ließ sich dort seit 1563 von seinem Sohn vertreten). Auch aus diesem Grund kann von einem Hof mit entspr. Leben kaum die Rede sein. Dem entspricht die geringe Anzahl einschlägiger Belege.

Hierüber gibt eine Hofordnung Aufschluß, die vom Anfang des 16. Jh.s stammt. Erwähnt werden darin Kaplan, edle und unedle Diener (männliche und weibliche), Kellner, Schreiber, Jäger, Koch und Pförtner; zu dessen Aufgaben auch die Verteilung von Almosen an Arme gehörte, die an der Pforte vorsprachen. Gäste und deren reisige Knechte wurden im Saal und in der Herrenstube verköstigt, das Arbeitsgesinde »unten im Hause«. Lohn wurde gegen Quittung ausgezahlt. Das gesamte Personal hatte halbjährl. Rechnung zu legen. Streitigkeiten waren vor dem Herrn auszutragen. Für den Hausrat in der Küche war der Koch, für Bett- und Tischzeug sowie für wertvolle Textilien eine Magd verantwortlich. Die Wertgegenstände im Hause unterlagen der Verantwortung von Kellner und Kaplan. Alle hatten darüber halbjährl. Rechenschaft zu geben. Insgesamt handelte es sich weniger um einen Hof, als um einen Haushalt mit einer für den Herrn noch überschaubarer Größe. In der Folgezeit dürften Hof und Verwaltung in geringem Umfang gewachsen sein (erwähnt werden Amtmann, Kanzleischreiber und Amtsbote).

Im Juni 1336 wird ein Gericht zu B. erwähnt, das mit Schöffen besetzt war und an dessen Spitze ein vom Herrn ernannter Vogt stand. Dieses Gremium führte ein Siegel, das zugl. das Siegel der Stadt B. war. Das Gericht dürfte für die gesamte (sehr kleine) Herrschaft zuständig gewesen sein. Über Lehen entschied ein aus den niederadligen Lehnsleuten zusammengesetztes Manngericht, das z. B. im Sommer und im Herbst 1434 mehrfach tagte, um einen Erbstreit um die Nachfolge in einem Lehen zu entscheiden; der Richter wurde dabei von 13 Urteilern unterstützt.

Der für die Sammlung der landesherrlichen Einkünfte zuständige Kellner, der in der Talsiedlung seinen Sitz hatte, gehörte gleichzeitig zur Umgebung des Herrn, an dessen Tisch er um 1500 seine Mahlzeiten einnahm. Er dürfte den Bedarf auf den Märkten der Region, v.a. in Cochem, ggf. auch in der kurtrierischen Res. Koblenz (die ihrerseits mit Luxuswaren aus Frankfurt versorgt wurde) beschafft haben.

Bemerkenswerte Persönlichkeiten sind am Hof nicht belegt.

Belege für die Repräsentation beschränken sich auf solche für Wappen und Siegel. Die Herren von W. führten in Rot einen silbernen Zickzack-Schrägbalken, begleitet von jeweils drei goldenen Kreuzchen, und nach dem Erwerb der Herrschaft B. ein quadriertes Wappen: im ersten und vierten Feld W., im zweiten und dritten Braunshorn (in Rot drei silberne Hifthörner – 2:1).

Die Familie Metternich führte in Silber drei schwarze Muscheln (2:1). Die Inhaber der Herrschaft W.-B. aus diesem Hause haben das Wappen der Herren von W-B geführt, belegt mit dem Familienwappen Metternich als Herzschild.

Sources

Siehe A. Winneburg-Beilstein. Krämer, Christel/Spiess, Karl-Heinz: Ländliche Rechtsquellen aus dem kurtrierischen Amt Cochem, Stuttgart 1986 (Geschichtliche Landeskunde, 23).

Arndt, Johannes: Das Niederrheinisch-Westfälische Reichsgrafenkollegium und seine Mitglieder (1653-1806), Mainz 1991 (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Abt. Universalgeschichte 133; Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des alten Reiches 9). – Fabricius, Wilhelm: Die Karte von 1789. Einteilung und Entwicklung der Territorien von 1600 bis 1794, in: Erläuterungen zum geschichtlichen Atlas der Rheinprovinz, Bd. 2, Bonn 1898 (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 12, 2), ND Bonn 1965, hier S. 435-462. – Langguth, Erich: Archivalische Nachrichten zur Geschichte des »Neuen Baues« in Wertheim, in: Wertheimer Jahrbuch (1988/1989) S. 147-208. – Lenz, Rüdiger: 850 Jahre Schwarzach 1143-1993, Schwarzach 1993. – Mathy, Helmut: Franz Georg von Metternich, der Vater des Staatskanzlers (1746-1818). Studien zur österreichischen Westpolitik am Ende des 18. Jahrhunderts, Meisenheim am Glan 1969 (Mainzer Beiträge zur mittleren und neueren Geschichte, 8). – Mathy, Helmut: Die Verluste Metternichs auf dem linken Rheinufer und ihre Entschädigung nach dem Reichsdeputationshauptschluß, in. Jahrbuch für Geschichte und Kunst des Mittelrheins 20/21 (1968/1969) S. 82-108. – Mötsch, Johannes: Das Dreiherrische auf dem Hunsrück – Geschichte der Besitzanteile, in: Hunsrücker Heimatblätter 34 (1994) S. 52-62. Wiederabdruck in: Jahrbuch für den Kreis Cochem-Zell (1995) S. 206-213. – Pauly, Ferdinand: Die Hoch-Gemeinde Senheim an der Mosel, Koblenz 1959 (Veröffentlichungen der Arbeitsgemeinschaft für Landesgeschichte und Volkskunde im Regierungsbezirk Koblenz, 1). – Spiess, Karl-Heinz: Das älteste Lehnbuch der Pfalzgrafen bei Rhein vom Jahr 1401, Stuttgart 1981 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. A, 30).