Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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LINDOW-RUPPIN

B. Lindow-Ruppin

I.

1336 in der grauen lande von lindow tusschen der dosse vnd der hauel, 1370 dat Hues to Lindow mit Steden, mit Dörpern, mit Holte etc., 1373 Grafftschafft vnd herschafft zu Lyndow vnd Mokern, 1376 die Graueschafft Lyndow mit der vesten doselbst vnd Mokern, die Stat, 1401 das land zcu Reppin, 1418 die Grauesschafft tho lindowe, unde die herschafft to mokern, 1457 das Haus Lindov mit Steten, Dörfern, Mühlen, Höltzern, […] und mit allen und jeglichen des Schlosses Zubehörungen, 1461 graue von lindaw vnd herre zu Reppin, 1490 auff der herschafft czu Ruppin.

Die Gf.en selbst waren stets bemüht, als »Gf.en von L.« (= Lindau) zu erscheinen. Seit Mitte des 13. Jh.s wurde R. jedoch zur zentralen Herrschaft des Hauses; Gf. Günther I. wurde in einer mgfl. Urkd. 1273 als comes de Repin aufgeführt. Die Gf.en sprachen in der Mehrzahl der Belege von ihrer »Herrschaft« R. – aber auch vom »Land«. Das »Land« R. bildete sich als engeres Herrschaftsgebiet heraus. Die Bezeichnung haftete an einem polit. Bereich.

Der Grundbesitz des Hauses L.-R. war in mehreren voneinander getrennten Herrschaftsbereichen konzentriert, die sich vom Harz bis in die südlichen Grenzgebiete Mecklenburgs erstreckten. Hinzu kam Streubesitz vornehmlich in Brandenburg, Anhalt und Nordthüringen. Die Besitzungen gruppierten sich jedoch um Lindau, Möckern, Leitzkau und Dornburg sowie Streubesitz südlich des Havellandes.

Das am Nordostharz ansässige und mit den Askaniern verschwägerte, edelfreie Geschlecht hatte um 1214 von den Mgf.en von Brandenburg Herrschaftsrechte im Rhin-Seen-Gebiet erworben. Bald nach 1220 hat Gf. Gebhard I. das Land östlich der Seenkette bis an die Grenzen des Granseer und Löwenberger Ländchens hinzugewonnen.

Die Herrschaft R. war während der Askanierzeit nicht der Mgft. inkorporiert, das Land R. war kein fester Bestandteil der Mark. Die Herren von R. übten in ihrem Bereich Hoheitsrechte aus (Lehnshoheit über ritterliche Vasallen, Gründung von Städten, Stadtrechtsverleihungen, Zollerhebung). Gf. Gebhard I. und seine Nachkommen errichteten und erwarben Burgen (→ Altruppin, Wildberg), gründeten Städte (Neuruppin, → Altruppin, Rheinsberg, Wildberg), fundierten die Kl. des Dominikanerordens in Neuruppin und der Zisterzienserinnen in L.

Ihre besondere Aufmerksamkeit widmeten die Gf.en stets den im N an die Herrschaft R. grenzenden Gebieten. Die offene Nordgrenze war für sie eine politische Existenzfrage. Zw. 1300 und 1317 hat die Herrschaft R. wiederholt in der Gefahr geschwebt, während der Machtkämpfe der größeren nordostdt. Landesherrschaften besetzt und der Selbständigkeit beraubt zu werden.

Die Gf.en drangen im N bis in die Waldgebiete bei → Fürstenberg, Mirow und Wittstock vor und erweiterten um 1319 das engere Land R. zwischen Temnitz im W und der R.er Seenrinne im O durch die Lande Wusterhausen und Gransee, nachdem sie bereits früher das Gebiet um Kl. L., Teile der Lietze mit Dossow und Goldbeck sowie Rheinsberg unter ihre Landesherrschaft gebracht hatten. Zwischen Dosse und oberer Havel, zwischen dem Rhinluch und den mecklenburgischen Seen entstand so eine Herrschaft, die die mecklenburgisch-brandenburgischen Differenzen und Ambitionen in diesem Raum weitgehend neutralisierte. Die Vorstöße der Gf.en im 14. Jh. zielten vorwiegend auf die kleinen Herrschaftsbereiche, die sich an die »Landesecken« der Herrschaft R. anschlossen; im SO die Burg Bötzow (später Oranienburg), mit Zubehör, im SW die in das Havelländische – und Rhinluch eingelassenen Ländchen Friesack und Rhinow, im W und NW die Burgbezirke Fretzdorf und Goldbeck, im N das Land Ahrensberg (Strelitz) und im NO das Gebiet der späteren »Gft.« → Fürstenberg.

Mgf. Waldemar hatte den R.er Herren die Stadt Gransee mit Umgebung und die Stadt Wusterhausen zusammen mit acht Dörfern verpfändet. Nach dessen Tod (1319) drangen sie im S R.s in das Luch und seine Kleinherrschaften ein. Ihre Vorstöße zielten auf die Havel, auf Rathenow, auf einen gesicherten Zugang zu den südlichen Herrschaften Lindau und Möckern.

1333 schloß der Wittelsbacher, Ks. Ludwig, mit Gf. Günther II. einen Vergleich, der den Gf.en auferlegte, Stadt Rathenow sowie Stadt und Burg Friesack zu räumen, Gransee und Wusterhausen mit Burgen und Dörfern als Pfandbesitz jedoch beließ. Da der Pfandbesitz beider Gebiete 1349 in ein erbl. Lehen verwandelt wurde, ergab sich eine beträchtliche Erweiterung und Abrundung der Herrschaft R. nach O und W. Beide Bezirke verblieben seitdem dauernd bei der Herrschaft und dem Land R. Dieses umfaßte jetzt drei ansehnliche Städte: Neuruppin, Gransee, Wusterhausen, vier mit Burgen verbundene Städtchen: → Altruppin, Rheinsberg, Wildberg, Neustadt, und das dem Kl. gehörige Städtchen L. Von 1350 bis 1373/76 besaßen die Gf.en auch Bötzow (dat hus Botzow met dem stedeken, die neue Mühle mit allem Recht, allen Äkkern und Dörfern) von den Mgf.en zu Lehen.

Das Haus L. hat Gf. Albrecht VI. mit den dazu gehörigen Städten und Dörfern, am 19. Juli 1370, dem Fs.en Johann von Anhalt verpfändet und die Gft. L. einschl. Möckern dann, am 4. Juni 1373, an Ks. Karl IV. und dessen Sohn Wenzel verkauft.

1375 war das auf Veranlassung des neuen Landesherrn der Mgft. Brandenburg, Ks. Karls IV., angelegte Landbuch im wesentlichen vollendet; es führte den comitatus Lindowensis als eines der neun Territorien der Mittelmark (Marchia media) auf, rechnete diesen geogr. zur Mittelmark, aber nicht zur engeren Mgft. Am 3. Mai 1376 kam es zur Übereinkunft zwischen dem Ks. und Gf. Albrecht, wonach der Gf. die Gft. L. und die Stadt Möckern als märk. Lehen zurückerhielt und der Mgft. dafür Bötzow mit den Landen Rhinow und Glin übergab.

Hatten die Gf.en ihre Herrschaft zur Zeit der Mgf.en aus den Häusern Wittelsbach und Luxemburg noch relativ unangefochten ausgeübt, nahmen in der Hohenzollernzeit die lehnrechtlichen Bindungen zu. Am 17. Juni 1480 z. B. bestätigte Mgf. Johann den Gf.en Johann III. und Jakob I. die Lehngüter Birkenwerder (östlich Velten), Hermsdorf (nordöstlich Tegel), Borgsdorf (südlich Oranienburg), Neuendorf und die Hälfte der wüsten Feldmark Birkholz (bei Hohenneuendorf).

Das Streben der Gf.en war geprägt vom Streben nach Schaffung eines größeren, zusammenhängenden Gebietes in der Herrschaft R. Die Aufgabe von Besitzungen in Mühlingen, der Häuser Rosslau und Blankensee u. a. sind vermutl. unter diesem Aspekt zu verstehen, während die später von den Gf.en vorgenommenen Veräußerungen von Gebieten wie L. und Mökkern ihren Grund eher in zerrütteten Vermögensverhältnissen gehabt haben mögen.

Ständige Auseinandersetzungen mit den im N der Herrschaft R. benachbarten Mecklenburgern, die sich darin zumindest zeitweilig der Unterstützung durch die Pommern erfreuten, belasteten die gfl. Kassen während des 14. und 15. Jh.s. Auf Rodung und Siedlung, aber wohl auch auf Umlegung ehem. slawischer Dörfer zu dt. Recht gehen zahlr. Siedlungen in den Waldungen zwischen dem engeren Lande R. und der mecklenburgischen Grenze zurück, die großenteils spätestens im 15. Jh. verödet sind.

Geldtransaktionen mit den Mgf.en von Brandenburg oder auch den Fs.en von Anhalt, sich namentlich äußernd in Erwerb und Veräußerung von Pfandbesitzungen, zeugen von enormen Bewegungen im gfl. Finanzhaushalt. Mgf. Ludwig der Römer mußte 1359 in einer Schuldverschreibung zehn Bürgen stellen, an deren Spitze Gf. Ulrich II. stand. Die Landstände der Herrschaft R., darunter wir Rathmanne der Stete Reppin, Wusterhuszen vnd Gansoye […] vor vns vnd alle vnser nachkomen, Rathmann, Burgern vnnd den ganczen gemeynden, versprachen 1398, dafür einzustehen, daß die Gf.en den Mgf.en zu Brandenburg und der Herrschaft zu Brandenburg dienen würden. Am 18. Mai 1406 erklärten die Gf.en Ulrich IV.und Günther V., sie hätten sich mit Zustimmung ihrer Stände zum Nutzen der Mark mit ihren Landen bereit erklärt, die Mark zu beschützen, und erhielten dafür alle in der Mittelmark bis dahin fälligen landesherrlichen Einkünfte. Bürgschaft übernahmen die Städte Neuruppin, Gransee und Wusterhausen, die sich im Falle einer Schädigung bis zu deren Wiedergutmachung zur Mark zu halten versprachen. Neuruppin, Wusterhausen und Gransee erneuerten ihre Bürgschaft am 8. Sept. 1406. Schuldscheine insbes. Mgf./Kfs. Friedrichs II. (1440: 5000 Gulden, 1444: 4000 Gulden, 1444, 1447: 3800 Gulden) zeugen von weiteren hohen Belastungen.

Für den Reichsanschlag des Nürnberger Tages von 1480 wurde R. mit sechs Pferden und zwölf Fußknechten notiert. 1491 heißt es in einem Brief des Kfs.en von Brandenburg: […] die drey stift in der Marck und Ruppin hat man iglichs auf hundert gulden wollen anslan,[…]. Im Reichsanschlag zu Köln wurden 1505 vom Kfs.en von Brandenburg 36 Pferde und 49 ½ Fußknechte angefordert, vom Gf.en von Rappin 2 ½ Fußknechte. Da der R. dieser Anforderung aber offenbar nicht folgte, erschien er in den Nachakten zur Verzeichnung der eingezahlten (bzw. ausstehenden) Beträge mit 2 ½ Knechten bzw. 120 Gulden. Dafür spricht auch, daß der kurbrandenburgische Rat Gregor Wins auf Veranlassung Kurf. Joachims den übrigen Kfs.en am 7. Juni 1509 zusicherte, die Gf.en von R. würden zur Zahlung auch der Kölner Reichshilfe angehalten werden (Gf. Joachim I. war im Febr. 1507 verstorben, sein einziger Sohn, Wichmann I., 1503/04 geb. worden!). In der Reichsmatrikel von 1521 erscheinen im Zusammenhang mit den Reichstagen von Worms und Nürnberg die Graven von Rapin erneut mit der Auflage, drei Pferde, 12 Fußknechte und 42 Gulden zur Verfügung zu stellen; 1522 wurde Ropin wiederum unter der Rubrik der Gf.en und Herren, die nicht bezahlt hatten, aufgeführt.

Das von dem Stendaler Propst Dr. Wolfgang Redorf 1525 abgeschlossene Landregister über die zur Herrschaft R. gehörigen Ortschaften, Besitzverhältnisse und Leistungen zeugt vom Zustand der Landschaft und dem gfl. Besitz insgesamt. Es war trotz allem ein stattlicher Gebietszuwachs für die Mark mit einem Umfang von etwa 1770 qkm, drei namhaften Städten (Neuruppin, Gransee, Wusterhausen), fünf Städtchen und vielen Dörfern.

Kfs. Friedrich II. hatte 1440 einen Orden »Unser lieben Frauen Gesellschaft (»Schwanenorden«) gestiftet. Mitglieder wurden seine Brüder, 27 Herren des märkischen Adels, darunter Gf. Albrecht VIII. von L.-R.

II.

In die Zeit der ersten Inbesitznahme weisen der Bau von Burgen und der Ausbau bereits bestehender Burganlagen (kleinerer Schutzburgen aus der Frühzeit der Herrschaft; später gfl. Jagdschlösser) in Zippelsförde, Herzberg und wohl auch Zühlen; Hochburganlagen in Altfriesack, Kränzlin, der Wall auf der Remusinsel (bei Rheinsberg), Wildberg, auch Ahrensberg auf ein verhältnismäßig dichtes Burgennetz in der Herrschaft R. hin. Die Sicherung der Rhinübergänge durch starke Hochburganlagen deutet darauf hin, daß dieser Fluß anfänglich Grenzcharakter hatte.

Auch anstelle der späteren, als Wasserburg angelegten Grafenburg bei → Altruppin muß sich anfänglich eine Hochburg befunden haben. Südlich von ihr wurde auf einer Insel eine Wallanlage mit mittel- und spätslawischen sowie frühdt. Funden ermittelt. Burg → Altruppin war dann über drei Jh.e die Hauptburg der Gf.en.

In der Burg fanden Fs.entreffen (landespolitische Beratungen, Beurkundungen, Feste) statt.

Der Wittelsbacher, Mgf. Ludwig, weilte bes. häufig in der Burg → Altruppin, so im Mai 1325, 1326 vom 18. Jan. bis 13. Febr., vom 22. Sept. bis 6. Okt., dann wieder im März und Mai 1327 und schließl. im Okt. 1337. Die Gf.en bestätigten von hier aus selbst Angelegenheiten, die die Herrschaft Möckern betrafen. Gf. Albrecht VI. bestätigte von der Burg → Altruppin aus am 2. Sept. 1375 seine Lehnsabhängigkeit vom Bf. von Havelberg in bezug auf die Burg Goldbeck und Dörfer im Lande Klytz. Gf. Albrecht VIII. und Bf. Konrad von Havelberg schlossen auf der Burg am 30. Jan. 1456 ein Bündnis zu gegenseitiger Hilfe.- Die Gf.en führten von hier aus (datum up unserm slate Olden Ruppin bzw.datum up unße borch Olden Ruppin) ihre Korrespondenz mit den Mgf.en/Kfs.en von Brandenburg, den Hzg.en von Mecklenburg und anderen.

Gf. Albrecht VIII. hatte seiner Gemahlin Katharina, geb. Hzg.in von Schlesien, 1423 das halbe Slosz Reppin zum Leibgedinge zugeschrieben. Die Gf.en Johann III. und Jakob I. überschrieben der Gemahlin Jakobs, Anna, geb. von → Stolberg-Wernigerode, nach der am 6. April 1477 vollzogenen Vermählung am 11. Jan. 1478 vf Vnserm Schlosse zu Allden Ruppin die Einkünfte aus Schloß Wildberg als Morgengabe und Leibgedinge. Bf. Johann von Havelberg verlieh am 4. Juni 1518 als Vormund des Gf.en Wichmann I. ebenfalls von → Altruppin aus ein Leibgedinge im Städtchen Wildberg. Gf. Wichmann formulierte am 26. Febr. 1524, zwei Tage vor seinem Tod, seinen letzten Willen – Actum vff unserm Slos alden Ruppin.

Auch die Burg Wildberg dürfte schon bei Beginn der Erwerbung der Herrschaft R. durch die Gf.en von → Arnstein (um 1214) als einer der Ausgangspunkte gedient haben. Nach der Ausdehnung der Herrschaft auch über das Land Wusterhausen (1319) hat die Burg jedoch an Bedeutung verloren und wurde wiederholt gfl. Vasallen als Pfand oder Lehen überlassen. Die Gf.en Johann III. und Jakob I. verschrieben der Gf.in Anna, geb. von → Stolberg-Wernigerode, Gemahlin des Gf.en Jakob, am 11. Jan. 1478 Sclossz vnnd Hussz zcu Wiltberg mit 800 Gulden an jährl. Hebungen zum Leibgedinge (d.h., sollte sie ihren Gemahl überleben, das Sclossz vnnd Hussz zcu Wiltberge zu Ire Wonung) sowie gewisse Renten zur Morgengabe. Mgf. Johann genehmigte die der Gf.in Anna zugesprochene Überschreibung des Leibgedinges am 2. April 1478, was am 23. Febr. 1490 durch Kfs. Johann bestätigt wurde, wenngleich nun in Bezug auf ein hausz zu Irer wanung auff dem Slosz czu alden repin Oder den hoff zu newen Reppin, welchs Ir lieb am beqwemesten sein wirt. Am 4. Juni 1518 verlieh Bf. Johann von Havelberg als Vormund des Gf.en Wichmann I. zwar ein Leibgedinge im Städtchen Wildberg, bereits 1525 wird Burg Wildberg jedoch als verödet bezeichnet.

Weitere Burgen der Gf.en in der Herrschaft Ruppin waren v.a. Goldbeck an der Dosse (1325 als castrum und noch 1503 im Besitz der Gf.en erw.), Neustadt (1407 Schloß, Ende 15. Jh. aufgegeben), die Grenzburg Rheinsberg, Blankensee (um 1300 bis 1333), Bötzow (dat hus Botzow met dem stedeken, 1350-1373/76) und Fretzdorf (1435-ca. 1439). Auch die Häuser Lindow und Möckern in der Herrschaft Möckern standen seit den 70er Jahren des 14. Jh.s wiederholt zur Disposition. Haus L. blieb seit 1461 im Besitz der Fs.en von Anhalt.

Eine Ministerialität der Gf.en hat es nicht gegeben, wohl aber einen engeren Kreis von Vasallen, die die Gf.en (1290, 1315) auf ihren Zügen begleiteten. Sie stellten die ersten Vertreter des landsässigen Adels und wurden mit Ritterhufen in den von den Gf.en gegr. Dörfern ausgestattet. In Lehnsabhängigkeit von den Gf.en von L. waren in der Herrschaft R. die Herren von Barnewitz, von Bellin, von Benz, von Bredow, von Byern, von der Groben, von Gulen, von Krochern, von Loe, von Redern u. a., in der Herrschaft Möckern die von → Barby, von Wulffen, von Oppen u. a. Diese fungierten auch als Zeugen bzw. Bürgen.

Als Gf. Albrecht VIII. am 3. Aug. 1423 in Frankfurt seiner Gemahlin Katharina, Tochter Hzg. Heinrichs IX. von Liegnitz-Lüben, die Stadt Gransee mit der Hälfte des Landes R., einschließlich das halbe Slosz Reppin zum Leibgedinge verschrieb, sind zugegegen gewesen Herr Johann von Redern, pfarrer zu Reppin, Fritz von Redern, Tile von Loe Marschalk, Fritz Wutenau, der Rat zu Reppin, der Rat zu Granszoy und viele andere ehrbare und gute Leute.

Die Gf.en Johann III. und Jakob I. überschrieben der Gemahlin Jakobs, Anna, geb. von → Stolberg-Wernigerode, am 11. Jan. 1478 die Einkünfte aus Sclossz vnnd Hussz zcu Wiltberg mit seinen Zubehörungen als Morgengabe und – sollte sie ihren Gemahl überleben – das Sclossz vnnd Hussz zcu Wiltberge zu Ire Wonung. Für die zu ihren Gunsten getroffenen Vereinbarungen verbürgten sich am 11. Jan. 1478 Busse Gans Edler von Putlitz, Busso von Alvensleben, Dietrich von Quitzow d.Ä., Friedrich von Alvensleben, Jürgen von Bülow, Bernd Mathias von Bredow, Hans Rohr, Hasso von Bredow, Busso von Rederen, Jakob Wuthenow d.Ä., Otto → Arnsberg, Albrecht von Redern, Arndt von der Gruben. Im Rahmen der schriftlichen Fixierung seines Letzten Willens setzte Gf. Wichmann I. 1524, als Testamentarien ein: Frau Anna, geb. von → Stolberg, Gf.in zu Ruppin und Herrn Andreas Merian, probst zu Lindow, Herrn Richard Wegener, pfarnner zu Nien Ruppin, vnsern hauptman Engel Barssdorff, Hans von Ziethen, Claus Wuthenow, Achim Czernicko, Germanus von Gulen, Asmus Gladow, Joachim Quast und Balzer Doberitz.

Der Neuruppiner Stadtpfarrer Otto von Gladow, 1454 in Bologna und später in Rostock erwähnt, wird als Doktor der Herren von R. bezeichnet, Die Gf.en teilten den Hzg.en von Mecklenburg am 1. Juli 1480 mit, sie würden ihren Diener Peter Gladouw zur Entgegennahme der ihnen zustehenden 1000 Gulden zu ihnen senden.

Gf. Johann III. ließ für die Herrschaft R. dorch Matiam hentzeken, syner gnaden Secretarium 1491 ein Landbuch anlegen, in dem die zur Herschaft gehörigen Ortschaften, Besitzverhältnisse und Leistungen (Dienste) registriert wurden. 1524 wurde der Stendaler Propst, Dr. Wolfgang Redorf, als kfsl. Kommissar im Land R. tätig, der darauf hinwies: Der bis 1525 vorliegende Teil ist vbersehen durch Echebrecht Schaum, den Castener zu Ruppin und wurde von diesem dann wieder gegen hoff dem Rendtmeister […] beandtwordtt In die Rendmeisterei und schließlich in der Registratur des Domänenamtes → Altruppin bewahrt. Ob sich bes. für den finanziellen Teil der »Amtssachen« schon vor 1524 innerhalb der Burg die sog. Kastenei (= Rentei) befunden hat, ist danach möglich, aber nicht beweisbar. 1525 aber wird z. B. auch darauf verwiesen: Item zu Lindow hatt die herrschafft Ruppin einen Zoll, wie Ihm Zoll-Register klerlich ausgedrucktt.

Die Bezeichnung »Amt« erscheint erst im Landbuch Redorfers 1525 (z B. Alten Frissack. […] Ist gehörig im Ambt Ruppien.), doch haben sich die Anfänge der späteren Amtsverfassung wohl im Laufe des 15. Jh.s in Neustadt wie in der Herrschaft R. überhaupt herausgebildet. Wg. der weiten Entfernung zur Burg → Altruppin hatte sich für Neustadt die Funktion eines »Unteramtes« ergeben. Das 1525 verfaßte Landregister belegt: Kueritz gehöret gein Newenstadt; Abgaben wurden der herschafft zur Newstadt gegeben; ob die im Lande Wusterhausen belegenen Dörfer der Gf.en von dort aus bewirtschaftet wurden«, erscheint fraglich. Ging das Landbuch der Gf.en von 1491 noch von der Unterteilung in Dat landt vonn Ruppin (mit 18 Dörfern) und das landt to Wusterhusen (mit weiteren 18 Dörfern) aus, ignorierte die landesherrl. Domänenverwaltung bereits in dem von Dr. Wolfgang Redorf 1525 vorgelegten Landregister die alten Landesgrenzen.

Die zentrale Hochgerichtsstätte der Herrschaft war das Landgericht bei der Burg → Altruppin.

Den Städten gelang es zwar teilw. schon frühzeitig, Teile der Gerichtsbarkeit als Lehen für ihre in den Städten ansässigen Richter zu erhalten, so Wusterhausen 1325. Noch dem Landregister von 1525 aber ist zu entnehmen, daß das Städtchen → Altruppin z. B. zwar Stadtrecht hatte, doch hier sowohl die Ober- als auch die Niedergerichte der Herrschaft unterstanden, die solch gericht durch einem gesetzten Richter zu bestellen pflegte.

Für die Gerichtsverfassung in den Dörfern ist kennzeichnend, daß die Bezeichnungen Schulze und Richter noch 1525 synonym gebraucht wurden, z. B. für das Dorf Katerbow: Diss Dorff gehort der herschafft zu Ruppin, […] die gerichte vndt Vbrikeit sambt den Kirchenlehn gehoret der herschafft Ruppin. Bahrtolomeus westpfahll, itzundt Landtreuter zu Ruppin, ist Schultze in diesen Dorfe, ist ein Lehngerichte, gibt darum Lehnwahr […], oder für Mancker: Hans Dethardt schulz hat ein lehngerichte, […].

Für das wirtschaftliche Leben im Land R. bestimmend waren die angrenzenden und die durchziehenden schiffbaren Flüsse. Über die Dosse konnte die Unterhavel erreicht werden. Über Land konnte man von L. am östlichen Ende des Rhinluchs entlang über den Kremmener Damm, dessen nördlicher Teil 1298 genannt wird, nach Kremmen, Paaren und über den Nauener Damm Anschluß an die Magdeburg-Berliner Straße finden. Auch bestand die Möglichkeit, auf der im südmecklenburgischen Seengebiet vereinigten Wismar-Rostocker Straße in südöstliche Richtung nach Waren-(Alt-)Strelitz und → Fürstenberg zu gelangen. Hier gabelten sich die Wege, zwei führten ins Land R., nach Lindow und Gransee, der dritte Straßenzug lenkte den Verkehr zum märkischen Zehdenick hin. Der Johanniter-Ordensmeister Hermann von Werburg gab den Mgf.en und der an der Oder gelegenen Stadt Frankfurt im Dez. 1350 die Zusicherung zur Aufrechterhaltung der Straßennutzung von R. bis Frankfurt.

Im 15. Jh. mehren sich die Hinweise, so durch den zwischen Mecklenburg und Braunschweig am 22. April 1477 vereinbarten Vertrag über die Einrichtung von Handelsstraßen durch Uckermark und Prignitz und neue Zollerhebung zu deren Schutz. Die Gf.en Johann III. und Jakob I. gaben der Stadt Brandenburg am 18. Juli 1479 bekannt, daß sie keine Ausfuhr von Vieh und Getreide aus ihrer Herrschaft zulassen wollten. Gf. Johann, Teilnehmer am Reichstag zu Worms 1495, wurde zusammen mit seinem Bruder Jakob im Hinblick auf den beklagenswerten Zustand seiner Straßen bei Ks. Maximilian vorstellig; dieser verlieh den Gf.en unter der Voraussetzung der Zustimmung seitens des Mgf.en daraufhin am 2. Sept. 1495 das Recht, zum Zwecke der Verbesserung der Wege in Iren Stetten, Merkhten, dorffern vnd andern Iren Fleckhen vnd gebieten von aller und jeder Ware, Kaufmannschaft, Hab und Gut und anderem, das dort durch- oder hingeführt, getrieben, getragen oder gekauft oder verkauft werde, Zoll und Wegegeld zu erheben, und zwar von jedem Zentner, von allerlei schönem Gewand, von jedem Tuch, von allerlei Tonnengut (es sei Fisch, Honig, Butter, Hering oder anderes, von Wein oder Bier), von Hopfen, von Pferden, Ochsen, Kühen, Schweinen, Hammeln oder Schafen oder anderem Vieh, von Leder, von Eisen, von Roggen oder anderem Korn.

In einer von Gf. Günther I. in → Altruppin am 9. März 1256 ausgestellten Urk., mit der Neuruppin das Stadtrecht verliehen wurde, findet sich unter den Zeugen zwar ein Salomon monetarius gen., doch bis in das 16. Jh. hinein kein Hinweis auf Erteilung resp. Wahrnehmung eines gfl. Münzrechts.

Zu den Herrschaftsrechten, die die Gf.en vermutl. schon vor 1256 aufgenommen haben, gehörte hingegen auch das Steuerwesen. Eine Reihe von Abgaben lastete z. B. schon um 1256 auf den Bürgern Neuruppins, darunter ein Grundzins und eine Salzabgabe. Die Ausübung des Forstregals ist ebenfalls schon für 1256 belegt. Auch Zollstätten dürften bereits im 13. Jh. (nachweislich seit 1315) eingerichtet worden sein. Später (belegt seit 1425) kamen Beden, Heiratssteuern (z. B. 1515) und Kriegssteuern auf. Schließlich sind als landesherrliche Rechte aus etwas späterer Zeit noch das Mühlenregal, Judenschutz und Judenbesteuerung zu nennen. Auch das Recht der Einziehung des Nachlasses von Selbstmördern gehörte dazu, worauf die Gf.en – Jakob I. in einem speziellen Fall am 25. Mai 1498 (Gegeven up unser Borch Olden Ruppin) für 100 Gulden und 50 Wispel Hafer – allerdings auch gelegentlich verzichteten.

Das Land R. im engeren Sinne, das am Anfang der Herrschaftsbildung Gf. Gebhards I. (gest. 1256) gestanden hatte, hat offenbar nur etwa 25 Dörfer zwischen der Temnitz im W und der nordsüdlichen Seenkette im O enthalten. Betrachtet man die Besitzgruppen im einzelnen, dann fällt die Dichte gfl. Dörfer zwischen Neuruppin, Alt-Friesack, dem Luch, Nackel und Wildberg bes. ins Auge. Hier muß im 13. Jh. fast jedes Dorf unter direkter Herrschaft der L.er gestanden haben. Eine weitere Dorfgruppe schloß sich an Neustadt an, das später als Amt begegnet. Zum engeren Bereich der Burg → Altruppin gehörten neben dem Kietz (= suburbium) sieben Dörfer zwischen Zermützel und Alt-Friesack. Das Besitzbild im O der Herrschaft R. wurde durch die mind. 19 Dörfer des Kl.s L. bestimmt.

Mit der Übernahme der Lande Wusterhausen und Gransee (um 1317 als Pfandbesitz, 1349 als brandenburgisches Lehen) hatte das nördliche Territorium der Gf.en den Umfang gewonnen, der bis zum Tode Gf. Wichmanns (1524) bestanden hat. In diesem Gebiet besaßen die Gf.en (um 1320) etwa 84 Dörfer (etwa 54% der damals zur Herrschaft Ruppin gehörigen Dörfer), während in den Händen des ritterbürtigen Adels, der gfl. Vasallen, nur 27 (17%) aller Dörfer angenommen werden können. Überdies hatten die Gf.en an die Kl. L. und Zehdenick wohl noch vor 1250 zahlr. Dörfer im Ostteil der Herrschaft Ruppin (26%) als Ausstattung übergeben. Zieht man diese Ländereien, die über die Blutgerichtsbarkeit ebenfalls dem unmittelbaren Einfluß der Gf.en ausgesetzt waren, zu den gen. 84 Dörfern, dann ergibt sich, daß die gfl. Herrschaft sich während des 13. und Anfang des 14. Jh.s jeweils über etwa 80% der Dörfer erstreckt hat.

Im Hinblick auf die Besitzverteilung in der Herrschaft R. am Ende des 15. Jh.s und damit am Ausgang der Gf.enherrschaft stand dem sowohl grundherrschaftl. als auch gutsherrschaftl. genutzten Eigenbesitz der Landesherren (14,54%) fast viermal soviel an Fremdbesitz (46,67%) gegenüber. In 44 von 93 zur Verfügung stehenden Volldörfern hatte der landsässige Adel der Herrschaft R. bereits in der zweiten Hälfte des 15. Jh.s seine Ausgangspositionen besetzt und die Bauern und Kossäten hinsichtl. der Obrigkeit, der Gerichte, der Dienste und der Abgaben vornehmlich auf Kosten der Landesherren in seine Abhängigkeit gebracht.

Die Feldmark Altruppins umfaßte 31 Hufen, von denen sechs der Pfarre gehörten und vier dem Lehnkrüger auf dem Kietz. Von den übrigen mußten Getreidepacht, Zehnt (von Lämmern, Gänsen, Bienen, Kälbern und Fohlen – zwei Teile an die Gf.en, den dritten Teil einschließlich von Rauchhühnern an den Pfarrer) entrichtet werden. Für die Wiesen gaben die Altruppiner Geld und von den Häusern und Höfen Hühner.

Nach dem Landregister von 1525 bestand → Altruppin auch jetzt noch aus Schloss, Stedtlein vndt Kytz. Zum Schloß gehörten ein Vorwerk im Stedtlein, ein weiteres Vorwerk, gen. Storbeck (eine wüste Feldmark mit Schäferei und Viehhof), eine Schäferei vor dem Städtchen → Altruppin auf dem Berge, etliche Äcker vor der Heide, eine wüste Feldmark, gen. Lüdersdorf, die bei Gransee lag. Zu → Altruppin lagen drei Mühlen: die Schloßmühle, die Gf.enmühle und die neue Mühle. Darüber hinaus gehörten zu dem hause zu Alten Ruppin noch weitere vier wüste Feldmarken. Hebungen von hier und aus weiteren Ortschaften, Natural- und Geldabgaben wurden der Herschafft ufs Schloss gebracht. Darüber hinaus mußten die Einw. zu → Altruppin, Städtchen und Kietz, Dienste leisten: Viermal i.J. mußten sie Küchenholz anfahren, vf ansagen der Herschafft täglich bereit sein zum Transport von Getreide, Wein, Steinen, Bauholz, Kalk, zur Jagd mit Netzwagen und zur Einfuhr von Getreide, zur Schafschur und für andere tägliche Dienste. Auch gab es drei Krüger, einer auf dem Kietz und zwei im Städtchen; jeder von ihnen hatte jährl. ein Pfund Pfeffer zu geben. Einw. des Städtchens → Altruppin berichteten 1525, daß sie von alters her die Briefe der Herrschaft in der Gft. über vier Meilen, jedoch nicht weiter tragen mußten, wofür sie entlohnt wurden. Und wenn sie zu Hofe gedient haben, so habe man ihnen zu essen und zu trinken gegeben. Die Einw. hatten das Recht, im Rhinsee, im Rhin, in der Plaue und auf der Melln sowie auf dem Schloßteich zu angeln. Sie waren zollfrei an allen Zollstätten der Herrschaft Ruppin, doch gaben sie hierfür und für die Befreiung vom Brückengeld in → Altruppin der Herrschaft jährl. zu Weihnachten, die Hüfner sechs Pfennige und die Kossäten vier Pfennige als sog. Opfergeld. Getreide und sonstige Waren durften sie an allen Orten der Herrschaft kaufen und verkaufen. Sie durften Brot backen und dies zu Neuruppin mittwochs und sonnabends vor dem Brotscharren auf dem Markt bzw. wo es ihnen beliebte, verkaufen, ohne ein Stättegeld dafür zu entrichten. Die Altruppiner waren von jeder Steuer befreit; auch waren sie nicht verpflichtet, Rüstwagen bereitzustellen. Bau- und Brennholz durften sie in den herrschaftlichen Heiden zum eigenen Verbrauch und einige Fuder auch zum Verkauf schlagen. – Jeder Kietzer durfte 1524 bis zu vier Kähne besitzen; mußte der Herrschaft aber von jedem Kahn jährl. 23 Groschen und eine Tonne Bier entrichten. Vom Zoll waren sie nicht nur in → Altruppin, sondern gegen ein sog. Opfergeld von sechs Pfennigen im ganzen Land Ruppin befreit.

Über das Altruppiner Kirchenwesen wurde 1525 im kfsl. Landregister erwähnt: Der Altarist muß sonntags und wöchentlich mind. zwei Messen im Schloß und sonst in der Pfarrkirche etliche Frühmessen halten. Dienstags muß der Pfarrer zu Wulckow die Messe vf dem Schloss de Sancta Anna halten. Auch soll der Pfarrer zu Altenruppin wöchentlich zwei Messen im Schloß halten. In seinem letzten Willen hatte Gf. Wichmann I. kurz zuvor, im Febr. 1524, verfügt, der Pfarrkirche St. Marien zu Neuruppin 100 Gulden, dem Pfarrer zwei Schock, dem Küster ein Pfund, einem jeglichen Siechenhaus ein Schock, dem Pfarrer zu → Altruppin ein Schock, unserem Beichtvater ein Schock, den Jungfrauen zu L. 100 Gulden, zu Gransee 20 Gulden, den Jungfrauen zu Zehdenik 25 Gulden, unsere Kleider, um sie zur Ehre Gottes zu gebrauchen, dem Kl. zu Neuruppin 20 Gulden zu geben. Nachdem seine Vorfahren und er den Pilgern und armen Leuten von jeher von dem hauss zu alden Ruppin Bier und Brot gegeben hätten, möge dies nicht abgebrochen werden und auch nicht, daß allen Dienern, die ihnen lange, treu und wohl gedient haben, je nach ihrem Verdienst eine redliche Belohnung gegeben wird.

Am 28. Febr. 1524 verstarb auf der Burg → Altruppin Gf. Wichmann I. Am 3. März 1524 hat man auf der Burg ein Verzeichnis der beweglichen Hinterlassenschaft angefertigt. Dieses Inventar gewährt einen unmittelbaren Einblick in den gfl. Haushalt und die herrschaftliche Wirtschaft. Man betrieb Rinder- und Schweinezucht, v.a. aber Schafzucht und hatte Kornvorräte. Durch Vertrag vom 31. Mai 1524 wurde die bewegliche Habe den Allodialerben, den Schwestern Gf. Wichmanns, überlassen, nicht jedoch das Heergewette. – In seinem letzten Willen vom 26. Febr. 1524 hatte Gf. Wichmann die Erwartung ausgesprochen, daß allen seinen Dienern eine redliche Belohnung zuteil werde. Im Hinblick darauf ist neben dem Besitzinventar ein Verzeichnis der Dienerschaft angefertigt worden. Darin aufgeführt sind: Engel Barstorff (Hauptmann seit über 18 Jahren), Balthasar Doberitz (Kanzler seit vier Jahren) Matz (Stallmeister seit diesem Jahr), Jakob (Kornmeister seit diesem Jahr), Christoffel (Schenk seit zwei Jahren) sowie elf weitere, namentlich gen. Personen.

Das Arnsteiner Wappen zeigt einen weißen Adler in rotem Feld. Die Gf.en von L.-R. übernahmen das Wappentier, den nach rechts äugenden, frei schwebenden Adler, aus dem Stammhaus → Arnstein.

In einem Wappenschild befindet sich ein rechts schauender Adler mit ausgebreiteten und in die Höhe gerichteten Flügeln. Die auf einem Band liegende Umschrift lautet: s : wichmani : dei : gra : comitis : in : lindow : din : in : ruppin (Sigillum Wichmanni, dei gratia Comitis in Lindow, domini in Ruppin).

Nach dem Aussterben der Gf.en von L.-R. nahmen die Kfs.en in ihre Titulatur den Titel eines Gf.en von R. und in ihr Gesamtwappen den Arnsteiner weißen Adler im roten Felde auf, was Taler und Denkmünzen aus dem Jahre 1535 belegen.

In Nyen Reppin bestätigte Mgf. Friedrich d.J. am 4. Nov. 1437 das Leibgedinge der künftigen Gemahlin des Gf.en Albrecht VIII., Margarethe, Tochter Hzg. Kasimirs von Pommern-Stettin. Jene Margarethe wurde dem Gf.en am 26. Mai 1439 In der Stat nyen Reppin Elichen zcu legette.

1476 soll aus Anlaß der Anwesenheit des Hzg.s von Sachsen-Lauenburg auf der Burg → Altruppin ein großes Fest stattgefunden haben. Neuruppiner Kämmerei-Rechnungen belegen: Der Rat gab 1477 4 Groschen 1 Pfennig tho olden Ruppin, als die Hzg.e dort waren; 1478 wurden 14 Pfennige to olden Ruppin gegeben, weil Hzg. Magnus kam, dazu noch vier Groschen für des Mgf.en Spielleute. 1481 und 1482 schenkten die Ratsherren ihrem Herrn (vnd anderen guden mannen) jeweils 12 bzw. 13 Schillinge für eine Tonne Bier to olden Ruppin (in Viddelers hus).

Kfs. Albrecht Achilles schrieb am 11. Nov. 1476 an seinen Sohn, Mgf. Johann, die Hochzeit des Kg.s von Böhmen sei für den 9. Febr. vorgesehen. Der Kg. bitte darum, daß er und seine Gemahlin, ferner Mgf. Johann und Mgf. Friedrich persönlich teilnehmen. Der Mgf. solle mitbringen die Bf.e von Lebus und Brandenburg, dann den von Anhalt, die Gf.en Johann und Jakob von R. sowie die Gf.en von → Mansfeld, → Regenstein und → Barby. Des Kfs. Albrecht Hofkleid sei grau und schwarz, auf den schwarzen Ärmeln mit Buchstaben aus weißem Tuch versehen. Die, die mitziehen wollten, sollten zu Weihnachten ihr Hofkleid zu Berlin abholen. Der Mgf. solle zur Hochzeit mind. 400 Pferde mit sich führen, einem Gf.en sechs bis acht, einem Edelmann drei bis vier Pferde gestatten.

Einem Bericht aus der Umgebung Mgf. Friedrichs über die Reise des Mgf.en zum Wormser Reichstag und über Vorgänge auf dem Reichstag in der Zeit vom 4. April bis 28. Juli 1495 ist zu entnehmen, am 15. Juli wurde des Mgf.en anwalt, Gf. Johann zu Lindaw, H. zu Ruppin, nicht gestattet, sich anstatt seines Herrn, des Mgf.en, des kftl. habitz und claids zu gebrauchen. Deshalb sei er auch nicht vor dem Stuhl gerannt, sondern habe auf dem Stuhl gestanden. Als der Mgf. den Stuhl mit den anderen neun Bannern berannte, habe der von Ruppin aber das baner mit der chur gehalten (Item zum ersten auf den stul ist gestanden Gf. Hans zu Lindaw, H. zu Reppin und Meickern, und hat gehalten das blaue banner mit dem gulden scepter von wegen Mgf. Hansen von Brandenburg, des Kf. etc.). Als Mgf. Friedrich mit den anderen Bannern hinauf getreten ist, sei der von Reppin dann als Anwalt anstatt Mgf. Johanns allein mit dem Banner der Kur belehnt worden, und es seien danach er und Mgf. Friedrich mit den anderen Fahnen des Kfsm.s, Fsm.s und land aller samentlich belehnet worden.

Zu Fasnacht 1512 veranstaltete Kfs. Joachim I. mit den Hzg.en Albrecht und Heinrich von Mecklenburg (letzterer ein Schwager des Kurf.en) unter Teilnahme der Hzg.e Johann und Heinrich von Sachsen, des Hzg.s Philipp von Braunschweig und vieler Ritter in Neuruppin ein Turnier, bei dem sich die Hzg.in Katharina von Mecklenburg am Freitag, 27. Febr., mit Hzg. Heinrich von Sachsen verlobte. Das Turnier dauerte von Sonntag, 22. Febr., bis Sonnabend, 28. Febr. Kfs. Joachim und sein Bruder Albrecht, Mgf. von Brandenburg, sollen mit einem stattlichen Rittergefolge und 300 Lanzenreitern erschienen sein. Sie wurden begleitet von den Bf.en von Havelberg (Johann von Schlabrendorff, Gf. Wichmanns Vormund) und Brandenburg (Hieronymus Schultze). Die Gemahlin des Kfs.en, Elisabeth, Tochter Kg. Johanns von Dänemark, folgte in einem goldenen Wagen; ihre Begleitung in zwölf mit Purpurtuch beschlagenen Wagen. Die Hzg.e von Mecklenburg erschienen mit 120 in Purpur gekleideten Rittern, Hzg.in Katharina in purpurnem Wagen sowie mit fünf Kutschen für ihr Gefolge – begleitet vom Klang der Trompeten, Pfeifen und Pauken. Die Hzg.e von Sachsen, Mgf.en zu Meißen und Lgf.en von Thüringen wurden begleitet von 150 grau gekleideten Bogenschützen zu Pferde, bei ihnen waren Hzg. Philipp von Braunschweig, zwei Gf.en von → Gleichen und zahlr. Ritter in goldener Rüstung.

Die Wappen der Fs.en, gemalte Schilde und mit Federbüschen verzierte Helme wurden neben der Kampfbahn an der Wand des Rathauses (mitten in der Stadt) befestigt. Man versammelte sich zum Gottesdienst in der Kirche und kehrte in gleich feierlichem Zug in die Häuser zurück. Kurf. Joachim empfing die anderen Fs.en am Mittag oder auch abends zu üppigem Mal in seinem Palast. Als Kampfleiter und Schiedsrichter auf der Kampfbahn fungierten der Hauptmann der Neumark, Christian Borck, der Hauptmann der Altmark, Albert von Schulenburg, der Hauptmann in Cottbus, Heinrich Röder, sowie Heinrich Flans, Johann Belling und Bernhard Rohr. Die Fs.en versammelten sich am Abend im Rathaus bei Lichter- und Fakkelglanz unter Musikbegleitung zu Tanz und Reigen. Einige Fs.en, Gf.en und Edelleute sollen zum Schluß maskiert erschienen und nach einigen Tänzen mit Frauen und Jungfrauen in die Behausungen zurückgekehrt sein.

Sources

Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Quellenschriften für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, hg. von Adolph Friedrich Riedel, Haupttl. I, Bd. 4, Berlin 1844. (vgl. darin insbes. des Gf.en Johann von Lindow Landbuch der Herrschaft Reppin, aufgenommen im Jahre 1491, S. 116-142; das Landregister des Landes Ruppin durch Dr. Wolfgang Redorf im Jahre 1525 aufgenommen, S. 151-183). – RTA.ÄR 15-17. – RTA.MR 1, 5 und 8. – RTA.JR 2, 3, 15 und 16. – Politische Korrespondenz des Kurfürsten Albrecht Achilles, hg. von Felix Priebatsch, 3 Bde. (Publikationen aus den Königlich Preußischen Staatsarchiven, Bd. 59, 67 und 71), Leipzig 1894, 1897 und 1898. – Ribbe, Wolfgang: Die Aufzeichnungen des Engelbert Wusterwitz. Überlieferung, Edition und Interpretation einer spätmittelalterlichen Quelle zur Geschichte der Mark Brandenburg, Berlin 1973 (Einzelveröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin, 12). – Schultze, Johannes: Drei Ruppiner Inventare von 1524 und 1526, in: Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte 47 (1935) 344-351. – Vigilantius, Publius, Bellica Progymnasmata […] Novirupini celebrata. (Das Neuruppiner Turnier 1512), Frankfurt an der Oder 1512. Faksimile mit Erläuterung. Festgabe 1937, hg. vom Verein für Geschichte der Mark Brandenburg, o.O. 1937.

Bratring, Friedrich Wilhelm August: Die Grafschaft Ruppin in historischer, statistischer und geographischer Hinsicht: ein Beitrag zur Kunde der Mark Brandenburg, Berlin 1799 (vgl. dazu Bratring, Friedrich Wilhelm August: Statistisch-topographische Beschreibung der gesamten Mark Brandenburg, kritisch durchges. und verb. Neuausg., hg. von Otto Busch, Berlin 1968 [Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin beim Friedrich-Meinecke-Institut der Freien Universität Berlin. Neudrucke, 2 = 22 (des Gesamtwerkes)]). – Enders, Lieselott: Die Prignitz. Geschichte einer kurmärkischen Landschaft vom 12. bis zum 18. Jahrhundert, Potsdam 2000 (Veröffentlichungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs, 38). – Heinrich, Gerd: Die Grafen von Arnstein, Köln u. a. 1961(Mitteldeutsche Forschungen, 21) (vgl. darin auch die Karte über die Besitzverteilung). – Heinrich, Gerd: Ruppin, in: LexMA VII, 1995, Sp. 1108. – Heinrich, Gerd: Nordostdeutscher Adel im Übergang vom Spätmittelalter zur Neuzeit. Bemerkungen zur Sozialverfassung regionaler Führungsschichten, in: Festschrift der landesgeschichtlichen Vereinigung für die Mark Brandenburg zu ihrem 100jährigen Bestehen. 1884 bis 1984, hg. von Eckart Henning und Werner Vogel, Berlin 1984, S. 104-125. – Die Hofbesitzer in den Dörfern des Landes Ruppin. 1491 bis 1700, hg. von Johannes Schultze, Neuruppin 1937 (Veröffentlichungen des Historischen Vereins der Grafschaft Ruppin, Nr. 8). – Koehne, B.: Siegel Wichmann's, des letzten Grafen von Lindow, Herrn zu Ruppin und Möckern, in: Zeitschrift für Münz-, Siegel- und Wappenkunde 1 (1841) S. 22-30. – Ledebur, Leopold von: Die älteren Siegel der Grafen von Lindow und Herren von Ruppin aus dem Geschlechte der Edlen Herren von Arnstein, in: Zeitschrift für Münz-, Siegel- und Wappenkunde 1 (1841) S. 306-313. – Lücke, C.: Über die Münzen der Grafen von Lindow und Ruppin, sowie der Stadt Neuruppin, in: Berliner Münzblätter 25 (1882) Sp. 285 ff. – Meyer, Paul: Die Begründung der Herrschaft Ruppin, in: Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte 39 (1927) S. 279-286. – Riedel, Adolph Friedrich: Geschichte der geistlichen Stiftungen, der adlichen Familien, so wie der Städte und Burgen der Mark Brandenburg, I. Die Grafen von Lindow und die Herrschaft Ruppin, in: Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Quellenschriften für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, hg. von Adolph Friedrich Riedel, Haupttl. I, Bd. 4, Berlin 1844, S. 1-38. – Schmidt, Emil: Die Grafschaft Ruppin, Neuruppin 1900. – Schultze, Johannes: Wasserwege und Wasserweg-Probleme im Lande Ruppin: mit einer Übersichtskarte, Neuruppin 1935 (Ruppiner Heimathefte, 5). – Schultze, Johannes: Die Mark Brandenburg, 2. Aufl., Berlin 1989.