Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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BARBY UND MÜHLINGEN

B. Barby

I.

Weder die Verfassungsgeschichte der Gft. noch die Sozial- und Kulturgeschichte des Gf.enhauses sind erforscht. Jüngere Arbeiten sind die numismatische Studie von Mehl und die sprachgeschichtlich orientierte Edition des Lehnbuchs von 1494 (Weinert, Lehnbuch). Die genealogisch grundlegende Arbeit von Heinrich beschränkt sich auf vor 1300 und sieht den Ausbau der Landesherrschaft zu dieser Zeit als abgeschlossen an. Tatsächlich blieb, abgesehen vom Verlust der Herrschaft Zerbst 1307, der territoriale Grundstock seither erhalten, Fluktuationen eingeschlossen. Die Fortentwicklung zur frühneuzeitlichen Territorialherrschaft war jedoch selbst für die kleinen Stammlande nicht vorgegeben. Die Eigenständigkeit blieb mind. bis 1497 (Erhebung zur Reichsgft.) bedroht, und der Prozeß der rechtlich-kumulativen Verdichtung sowie sozialen wie kulturellen Verfestigung der Herrschaft zog sich bis weit ins 16. Jh. hin. Obgleich er für die Region spät einsetzte, die Machtgrundlagen äußerst gering waren und keine Reichslehen erworben werden konnten, verlief er erfolgreich. Nach Heinrich tendierte die Gft. zum Domänenstaat, bei dem Landes- und Grundherrschaft weitgehend in eins fielen.

Grundstock bildeten die durch Gf. Walther III. von → Arnstein (gest. 1196) vom Reichsstift Quedlinburg erworbenen Vogtei- und Hochgerichtsrechte im rechtssaalischen Elbe-Saale-Winkel um B. (erstmals 1194). Hinzu kamen zunächst v.a. Lehen des Erzstifts Magdeburg, des Kl.s Nienburg und des Bm.s Halberstadt (v.a. Zehnt und Grundherrschaften). Hier wie auch in späterer Zeit lassen sich (insgesamt geringfügige) Allode und Lehen schwer trennen. Im 13. Jh. Entfremdungs- und Vererblichungsprozesse. Später durch Auflassung oder Afterleihe andere, z.T. neue Lehnsherren. Die (engere) Herrschaft B., die das spätere Amt mit dem Forstrevier Ronney, den Dörfern Werkleitz, Wespen, Gnadau und dem Vorwerk Döben umfaßte, wurde 1356/59 sächsisches (After-)Lehen. Mit dem Aussterben der Herren von Jabilinze hing der Erwerb der westlich B. liegenden, evtl. unter Ks. Lothar geschaffenen, auf Hochgerichtsrechte in der nächsten Umgebung zurück geschrumpften Gft. Mühlingen (Erstbezeugung 1293) zusammen, auf die die Fst.en von Anhalt später eine Lehnshoheit geltend machten. 1264 kamen die Herren von B., evtl. mit Unterstützung ihres Verwandten Ebf. Ruprecht von Magdeburg, in den Besitz der ausgedehnten ostelbischen Herrschaft Zerbst, traten sie aber schon 1307 an Gf. Albrecht I. von Anhalt ab. In dieser Phase besaß der Herrschaftskomplex die größte Ausdehnung (vereinfachte Karte bei Heinrich 1961 und Weinert 2000). Mit dem Aussterben der verwandten Bgf.en von Magdeburg aus dem → Querfurter Haus ging die bereits unter Walther VIII. von B. (gest. 1285) in Teilen erworbene kleine, rechts der Saale gegenüber B. gelegene Herrschaft → Rosenburg mit den Dörfern Groß- und Klein-Rosenburg, Breitenhagen, Rajoch, Patzetz und Dornbock 1306/08 in den Besitz der Gf.en von → B. über. Wahrscheinlich damit in Zusammenhang steht auch der Erwerb des Gebiets um das (evtl. nach Walther VIII. benannte) östlich der Elbe gegenüber B. an der Nuthe liegende Walternienburg als ein unter quedlinburgischer Oberhoheit stehendes, kursächsisches (kurzzeitig anhaltisches) (After-) Lehen nach 1356. Zum späteren Amt gehörten die Dörfer Flötz, Kämeritz, Groß-Lübs, das Vorwerk Trebnitz, Tocheim und die Poley-Mühle.

Weiterhin sind an nur vorübergehendem Barbyschem Lehnsbesitz vor 1500 hervorzuheben: die Städte Schönebeck (bis 1372) und Gommern sowie die Herrschaft Wiesenburg im Fläming – in ihrem Besitz ist erstmals Heinrich 1336; sie wird 1356 von seinen beiden Neffen Albrecht VII. (gest. 1358) und Günther IV. (gest. 1404) verkauft. Alle drei Lehen des Erzstifts Magdeburg. Im 13. und 14. Jh. deuten verschiedene Landlehngüter der Mgf.en von Brandenburg, bei denen die Herren von → B. in dieser Zeit in einem relativ engen Dienstverhältnis stehen, auf Ansätze zur Herrschaftsbildung im »brandenburgisch-polnischen Grenzgebiet« hin (Heinrich, S. 319). Diese und andere gescheiterten Versuche territorialen Zugewinns verweisen auf die anhaltende machtpolitische Schwäche der Herrschaft. Bereits ihre von Walther IV. anvisierte Ausdehnung nach W bis zur Bode (Unseburg) ließ sich nicht durchsetzen. Die von den Hzg.en von Sachsen verbürgte Erbverbrüderung 1375 mit den Herren von Hadmersleben sicherte dem Haus die westlich von Unseburg gelegene Herrschaft Egeln zu, doch gelang es dem Erzstift Magdeburg, sie nach 1416 an sich zu ziehen. Ähnliches geschah noch 1537, als die Anwartschaft Wolfgangs I. (um 1494–1565) auf die Besitztitel des in Auflösung befindlichen Prämonstratenserstifts Leitzkau übergangen wurde. Die Stammlande fußten auf den vier Hochgerichtsbezirken → B., Mühlingen, → Rosenburg bzw. Patzetz und Walternienburg. Einzige Stadt: → B. Kl.vogteien beliefen sich nur (vorübergehend) auf entferntere Teilsprengel oder kleine Kl. (u. a. ULF Magdeburg und Kl. Walbeck a.d. Aller) und trugen nichts zur Territorialbildung bei.

Ausübung des Münzregals bereits durch die Arnsteiner. Ihre Durchsetzung im Raum → B. gelingt mit dem 1294 abgeschlossenen Münzvertrag Burchards IV. (gest. 1321) und Walthers. X. (gest. 1313) von B. mit Ebf. Ruprecht, in dem sich letzterer verpflichtete, keine Pfennige mit Barbyschem Gepräge schlagen zu lassen. Auf eine geschickte, mit der Nachahmung benachbarter fsl. Prägungen arbeitende Münzpolitik seit Ende des 13. Jh.s hat Mehl (1998) hingewiesen. Ausübung weiterer Regalien erst im späten 15. Jh. nachweisbar, Heinrich vermutet sie schon nach 1264. Nach Aussterben des Hauses 1659 fiel das Territorium an die drei Lehnsherren (Walternienburg als kursächsisches Afterlehen und Mühlingen an Anhalt-Zerbst, → Rosenburg an das Erzstift Magdeburg, → B. an Kursachsen).

II.

Da eine spezifische Edition fehlt, sind qualifizierte Aussagen über Beurkundungs- und Aufenthaltsorte für das MA nicht möglich. Von den Herrschaftsmittelpunkten entwickelten sich → B., → Großmühlingen und → Rosenburg zu Res.en. Für das erstmals 973 erwähnte Walternienburg sowie die dortige, auf einem künstlichen Hügel in der Elbaue angelegte und von der Nuthe umspülte Wasserburg des 13. Jh.s mit dem quadratischen Schutzturm reichen die Belege dafür nicht aus.

Aufgrund der Kleinheit der Herrschaft setzte Ämterbildung spät ein, wahrscheinlich trug aber der Hegemonialdruck seitens Kursachsens zur Verdichtung der rechtlichen und herrschaftlichen Verhältnisse bei; nicht zufällig fällt die Anlegung des ersten Lehnregisters in die Regierungszeit Günthers IV., Mitte des 15. Jh.s. Ende dieses Jh.s ist die Gesamtherrschaft in vier Ämter (→ B., → Rosenburg, → Mühlingen und Walternienburg) unterteilt. Daneben besaß die Res.stadt ein eigenständiges Gericht, das im 16. Jh. mit dem Landgericht vor der Burg vereinigt wurde. 1515 stand ein Hauptmann, der gleichzeitig Schloßhauptmann in B. war, der Verwaltung und »Landespolizey« vor (Schwineköper, S. 321); im gleichen Jahr auch Erwähnung von Kanzlei (Gericht, Verwaltung, Polizey, Lehns- und Finanzwesen) und Räten. Regierungs- und Kanzleiordnungen 1590, 1630 und 1652. 1659 standen Rat und Kanzler an der Spitze der Verwaltung, gefolgt vom Hauptmann, einem Hofrat und einem Kammerverwalter, der zugleich Stadt- und Landrichter war, einem Secretarius, einem Amtmann und Schreiber in B. sowie einem Amts- und einem Kornschreiber in → Rosenburg. Dort auch ein zweites Archiv neben B.

Geistl. Jurisdiktion bis zur Reformation beim Ebm. Magdeburg. Seit etwa 1565 Superintendentur B., 1593 erkannte das Konsistorium in Wittenberg ein barbysches Pendant durch Titulatur an; 1617 mußte sich Gf. Wolf Friedrich gegen die Einbeziehung der Gft. in die kursächsische Visitation wehren. Bei der Amtseinsetzung der Pfarrer in → Rosenburg fortges. institutionelle Kooperationen mit dem Ebm. Magdeburg. Über konfessionelle Zustände gibt es keine Studien.

Über den in Lehns- und Dienstverhältnissen stehenden Niederadel ist wenig bekannt. Die Kleinheit der Herrschaft und der Typus ›Domänenstaat‹ deuten auf wenig intermediäre Herrschaftsträger hin. Auf den Burgen (Zerbst, → Rosenburg, → B., → Mühlingen, Gommern, Schönebeck, Walternienburg, Breitenhagen) saßen im 13. Jh. Burgmannengeschlechter (Ministeriale), die bisher nicht Gegenstand genealogischer Studien waren. Mit dem Verlust Zerbsts 1307 ging das Gros der potentiell landsässigen Vasallenschaft verloren. Eine nach → Rosenburg benannte (Ministerialen-)Familie begegnet in der Region bis ins 16. Jh. Die (anhaltischen) Ritterfamilien Zerbst und Davier sind hier im 14. Jh. als Burgmannen nachweisbar. Neben den vier Schlössern/Amtsburgen fehlten seit dem späten 14. Jh. Adelsburgen als Kern niederadeliger Herrschaft. Die meisten Lehnsträger stammten aus benachbarten Territorien, standen in Mehrfachvasallität, wobei die barbyschen Lehen wohl die geringeren feuda extra curtem bildeten. Im Lehnbuch von 1494 ff. besteht der größte Teil der Ritterlehen aus (sehr) kleinen Erblehen; daran hat sich auch im Verzeichnis von 1620 wenig geändert. Ein großer Teil lag in der Hand von Familien bürgerlicher Abkunft. An mit Herrschaftsrechten (niedere Gerichtsbarkeit) verbundenen Lehen finden sich vier. Lediglich bei der nach dem gleichnamigen Dorf im Anhaltischen benannten Familie von Mosigkau scheint es sich um genuin barbyischen Landadel zu handeln. Mit denen von Dieskau, von Wulfen und von Krosigk begegnet alteingesessener Adel aus Anhalt und dem Erzstift. Diese drei sind auch noch im Lehnbuch von 1620 nachweisbar. Kleinere Erblehen liegen in den Händen der erwähnten Davier und der aus dem Querfurtischen stammende Familie vom Hofe (von Hoff), zu denen ebenfalls ältere Bindungen bestanden. Daneben fallen die magdeburgischen Familien B., Hakeborn und Alemann sowie mit Malzahn mecklenburgischer Uradel auf. Mit denen von Ende kommt eine aus Zerbst stammende, im md. Raum begüterte Ritterfamilie hinzu; ein Angehöriger des Geschlechts hatte als Erbsasse schon im 15. Jh. das Hospital bei → Rosenburg gestiftet. Adam Heinrich von Ende (1595-1667) war ausweislich einer Inschrift der B.er Johanniskirche zu Gross Mühlingen und Breitenhagen Erbgesässen (Richter/Mülverstedt, S. 116) sowie Hauptmann zu → B. und → Rosenburg. Zum schuldigen Roßdienst wurden 1625 lediglich Hans Christof Alemann zu Zuchau, Balthasar von Welchhausen, fsl.-magdeburgischer Hauptmann zu Wolmirstedt und Erbsasse zu → Rosenburg, Jost von Werle, Erbsasse zu → Großrosenburg, Hans Otto Kohler und Friedrich Otto Heine zu → Großrosenburg aufgefordert. Bei den Huldigungen 1617 und 1621 huldigten einzig im Amt → Rosenburg.fünf erbeingesessene adelige Unterthanen. Diese Rituale kannten als einzigen Beschwerungs puncte einbringenden ›Stand‹ Rat und Bürgerschaft der Res.stadt (LHASA, MD, Rep. A 31a, Nr. 600).

Wenn Hans von Krosigk im Lehnbuch 1498 explizit als ein Bürger von → B. mit seinen Gütern belehnt wurde, so könnte dies ein Hinweis dafür sein, daß er zum dortigen Hof gehörte und in diesem Zusammenhang in → B. das Bürgerrecht erworben hatte. Eine Hofordnung wurde bisher nicht gefunden. An Hofämtern werden in Zeremonialquellen des 17. Jh.s ein Obermarschall und ein Kammermeister erwähnt. Die Begräbnisfeierlichkeiten für Jost 1609, zu denen durch die Wwe. Sophie von → Schwarzburg neben den Kft.n von Sachsen, dem Ebf. von Magdeburg, den Ft.n von Anhalt zahlr. Gf.en- und Herrenfamilien Mitteldeutschlands eingeladen waren, und aus deren Anlaß die Hofleute für insgesamt 1746 RT mit neuer Kleidung versehen wurden, bedeuteten hinsichtlich höfischer Repräsentation sicherlich die Ausnahme.

Sources

Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Abt. Magdeburg, Rep. A 31a, Nr. 36, 439, 596, 600, 602. – Das älteste Lehnbuch der Grafschaft Barby, abgefasst in den Jahren zwischen 1494 und 1507, hg. von Jörn Weinert, Halberstadt 2000. – Gesamtübersicht über die Bestände des Landeshauptarchivs Magdeburg, bearb. von Berent Schwineköper, Bd. 2, Halle (Saale) 1955.

Dauer, Horst: Der Baumeister Johann Christoph Schütze in Walternienburg. Ein Nachtrag zum Nachruf auf die Amtsburg bei Barby, in: Burgen und Schlösser in Sachsen-Anhalt 10 (2001) S. 281-302. – Heinrich, Gerd: Die Grafen von Arnstein, Köln/Graz 1961. – Höse, Karl: Chronik der Stadt und Grafschaft Barby, 2. Aufl., Barby 1913. – Kretzschmar, Hellmut: Zur Geschichte der sächsischen Sekundogeniturfürstentümer I, in: Sachsen und Anhalt 1 (1925) S. 312-340. – Richter, F./Mülverstedt, George Adalbert von: Epitaphia Barbejana. Inschriften und Beschreibung von Grabdenkmälern in der St. Johannis-Kirche zu Barby, in: Geschichtsblätter für Stadt und Land Magdeburg 3 (1868) S. 101-116. – Schrader, Franz: Weltliche und geistliche Jurisdiktion in den Herrschaften Egeln und Hadmersleben. Ein Beitrag zur Territorialgeschichte des Erzbistums Magdeburg, in: Beiträge zur Geschichte des Erzbistums Magdeburg, hg. von Dems., Leipzig 1968, S. 229-275. – Schwarzberg, Heiner: Das »Amt« in Walternienburg, Lkr. Anhalt-Zerbst. Ein Nachruf, in: Burgen und Schlösser in Sachsen-Anhalt 8 (1999) S. 111-130. – Weinert, Jörn: Geschichte des Rosenburger Elbe-Saale-Winkels, Bd. 1: Das Mittelalter, Groß-Rosenburg [1995]. – Winter, Friedrich: Zur Geschichte der edlen Herren von Barby, in: Geschichtsblätter für Stadt und Land Magdeburg 14 (1879) S. 101-105. – Wolff, Otto: Chronik von Groß-Rosenburg an der Saale sowie von Klein-Rosenburg und Breitenhagen, 2. Aufl., Barby 1924.