Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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Mätressen

Das Wort »Mätresse« ist im dt. Sprachraum erst seit dem 17. Jh. verbreitet. Für die Zeit vor etwa 1700 ist der fsl. Konkubinat für Mitteleuropa unzureichend erforscht. Dies liegt zum einen an der problemat. Quellenlage – selbst über unehel. Nachkommen sind wir im reichsfsl. Milieu insgesamt besser informiert als über deren Mütter -, zum anderen hat die Forschung erst in jüngster Zeit begonnen, das Thema ernst zu nehmen. Einzelne Hinweise finden sich zwar in einer Vielzahl von Publikationen, doch ist deren Sammlung mühsam. Auch chronolog. Entwicklungslinien aufzuzeigen, erweist sich als nicht einfach. Vor diesem Hintergrund sind im folgenden nur wenige vorläufige Aussagen möglich.

Der fsl. Konkubinat war im späten MA und in der frühen Neuzeit eine verbreitete Erscheinung und ist auch im Rahmen konkubinärer Verhältnisse im gesamten Adel einschließl. des nichtfsl. Hochadels und des Niederadels zu sehen. Quantifizierende Aussagen sind freilich schwierig. Spätestens seit dem HochMA unterschied die Kirche streng zw. Ehe und Konkubinat, was sich auf die soziale Praxis nur bedingt auswirkte. Auch die Reformationszeit scheint für den fsl. Konkubinat nur eine begrenzte Zäsur gebildet zu haben, obwohl z. B. mit dem Klerikerkonkubinat auch die geistl. Fs.en Ziel reformator. wie gegenreformator. Kritik waren (Abb. 52). Ein deutlicher Wandel ergab sich ab dem späten 17. Jh.: Ausgehend vom frz. Hof Ludwigs XIV., dem bald auch dt. Fs.en nacheiferten, vollzog sich ein Institutionalisierungsprozeß, an dessen Ende die Mätresse im engeren Sinn stand (»maîtresse régnante/en titre/declarée«), verbunden z. B. mit einer festen Einbindung in das höf. Patronagesystem und in die herrscherl. Repräsentation.

Das fsl. Sexualverhalten konnte von unterschiedl. Standpunkten aus thematisiert werden. Angebl. sexuelle Ausschweifungen bildeten im 15. und 16. Jh. einerseits in unterschiedl. Argumentationszusammenhängen einen Topos der höf. wie der außerhöf. Fürstenkritik, so z. B. in einer durch Andreas von Regensburg († 1438) überlieferten Schmährede auf Ks. Sigismund († 1437), in der Wiedergabe des schlechten Leumunds Hzg. Georgs von Bayern-Landshut († 1503) beim unbekannten Fortsetzer der Chronik Ulrich Fuetrers († 1496) und in der krit. Würdigung Hzg. Bogislaws X. von Pommern († 1523) bei Thomas Kantzow († 1542). Andererseits erscheinen z. B. in der Korrespondenz Kfs. Albrechts von Brandenburg († 1486) die Ansbacher Hofdamen gewissermaßen als selbstverständl. Objekt der fsl. Begierde, wobei gerade in diesem Fall umstritten ist, ob die Äußerungen vor einem realen Hintergrund oder im Rahmen eines höf. Zeichensystems unter Einschluß scherzhafter Kommunikation zu begreifen sind.

Im Hinblick auf die höf. Integration von Konkubinen, deren Verhältnis zum Fs.en auf eine gewisse Dauer hin angelegt war, lassen sich grob mehrere Fälle unterscheiden:

Probleme konnten sich bes. für verheiratete Fs.en ergeben, deren Verhalten nicht selten auf eine Verheimlichung zielte, in bes. extremer Form erkennbar bei Hzg. Heinrich d. J. von Braunschweig-Wolfenbüttel († 1568), der 1532 den Tod seiner Konkubine Eva von Trott, einer Hofdame seiner Gemahlin, vortäuschte und sie anschl. auf einer Burg abseits des Hofes unterbrachte.

Leichter scheinen es häufig ledige, auch geistl. Potentaten gehabt zu haben: Bspw. erhielt Agnes Pless, die Konkubine des Mainzer Ebf.s Albrecht von Brandenburg († 1545), reiche materielle Gunsterweise. An dem Kölner Ebf. Johann Gebhard von Mansfeld († 1562) erweist sich, daß auch zu Zeiten des Tridentinums noch nicht ohne weiteres von einem allg. Wandel in der Gruppe der geistl. (kathol.) Reichsfs.en ausgegangen werden kann, obwohl dessen öffentl. Verhalten auf heftige Kritik stieß (Farbtafel 13). So berichtete der Jesuit Leonhard Kessler empört und mit beißender Polemik: Jene schamlose Frau – gemeint ist die Kölnerin Katharina Jabach – komme im eigenen Wagen, wenn der Ebf. sie zu sich rufe, als ob sie die rechtmäßige Gemahlin eines vornehmen Fs.en sei. […] et tanto apud revmum valet imperio, ut eius oratione ac precibus facile quidvis obtineas. Kurzum: tota eius [des Erzbischofs] pernicies ab illa concubina proficiscitur, unde scandala publica neque ea vulgaria oriuntur. Die Denkfigur, eine (angebl.) schlechte Regierung der »Mätressenwirtschaft« zuzuschreiben, ist der frühen Neuzeit auch sonst nicht unbekannt.

Für weltl. Fs.en konnte der Konkubinat wichtiger Teil der dynast. Räson sein, da er zu keinen (weiteren) legitimen Nachkommen führte, während sich in dieser Hinsicht eine heiml. unebenbürtige Ehe wie im Fall der 1435 hingerichteten Agnes Bernauer als problemat. erweisen konnte. Einen prägnanten Fall stellt der pfälz. Kfs. Friedrich der Siegreiche († 1476) dar, der seine Herrschaft auf die Arrogation seines Neffen Philipp gründete und dabei zusicherte, sich selbst nicht zu verheiraten, um die Rechte Philipps durch die Zeugung eigener legitimer Nachkommen nicht zu gefährden. Vor diesem Hintergrund stimmte der im pfälz. Dienst stehende Matthias von Kemnat († 1476) in seiner Chronik ein hymnisches, wenn auch wenig spezif. Lob auf Friedrichs Konkubine Klara Dett an, die dieser erst 1471, heiratete: […] Clara was clare von sitten, clare in guttigkeit, […], clare in allen tugenden, aller clerste in weisheit vnd vernunfft. Die Clara hielt sich in allen claren sachen, also das sie von menniglich gelobt vnd lieb gehabt […]. Von Verheimlichung kann hier also keine Rede sein, der – vermutl. gering einzuschätzende – reale Handlungsspielraum Klara Detts ist aber kaum zu bestimmen.

Die materielle Absicherung fsl. Konkubinen war oftmals bescheiden. Sie konnten in Testamenten bedacht werden, wie es z. B. Pfgf. Ruprecht II. († 1398) tat, der drei Konkubinen (bulen) Legate von 30, 40 bzw. 60 Gulden aussetzte. In der Regel scheint es sich aber – wie auch in diesem Fall – um vergleichsweise kleine Summen gehandelt zu haben. Der Tod des Fs.en konnte für eine Konkubine von einschneidender Bedeutung sein: Nachdem Albrecht von Brandenburg gestorben war, wurde Agnes Pless ihr Besitz von den beteiligten Domkapiteln streitig gemacht. Hzg. Johann Friedrich von Württemberg ging nach dem Ableben seines Vaters Friedrich I. († 1608) gegen dessen Konkubinen vor, ließ sie teils sogar verhaften oder aus dem Land weisen.

Insgesamt sind nach dem jetzigen Forschungsstand die Unterschiede zu manchen westeurop. Höfen zu betonen: So ist fraglich, ob es im reichsfsl. Umfeld wirkl. Entsprechungen z. B. zu einer Agnès Sorel im 15. oder einer Diane de Poitiers im 16. Jh. gab, die viell. polit. Einfluß hatten, sicherlich im höf. Patronagenetz wirkten und möglicherw. als Vorstufen der »maîtresses régnantes« gesehen werden können.

→ vgl. auch Abb.1

Sources

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Becker, Hans-Jürgen: Konkubinat, in: LexMA V, 1991, Sp. 1335. – Gerlich, Alois: Seelenheil und Territorium. Testamentsrecht von Fürsten und Grafen im Spätmittelalter, in: Land und Reich, Stamm und Nation. Probleme und Perspektiven bayerischer Geschichte. Festgabe für Max Spindler zum 90. Geburtstag, Bd. 1, hg. von Andreas Kraus, München 1984, S. 395-414, hier insbes. S. 414. – Heinig, Paul-Joachim: »Omnia vincit amor« - Das fürstliche Konkubinat im 15./16. Jahrhundert, in: Principes. Dynastien und Höfe im späten Mittelalter, hg. von Cordula Nolte, Karl-Heinz Spiess und Ralf-Gunnar Werlich, Stuttgart 2002 (Residenzenforschung, 14), S. 277-314. – Moraw, Peter: Der Harem des Kurfürsten Albrecht Achilles von Brandenburg-Ansbach († 1486), in: Das Frauenzimmer. Die Frau bei Hofe in Spätmittelalter und früher Neuzeit, hg. von Jan Hirschbiegel und Werner Paravicini, Stuttgart 2000 (Residenzenforschung, 11), S. 439-448. – Nolte 2000. – Osswald-Bargende, Sybille: Die Mätresse, der Fürst und die Macht. Christina Wilhelmina von Grävenitz und die höfische Gesellschaft, Frankfurt u. a. 2000 (Geschichte und Geschlechter, 32). – Raff, Gerhard: Hie gut Wirtemberg allewege, Bd. 2: Das Haus Württemberg von Herzog Friedrich I. bis Herzog Eberhard III., 3. Aufl., Stuttgart u. a. 2003, hier S. 39-41. – Europäische Stammtafeln. Stammtafeln zur Geschichte der europäischen Staaten. NF, Bd. 3, Teilbd. 2: Nichtstandesgemäße und illegitime Nachkommen der regierenden Häuser Europas, hg. von Detlev Schwennicke, Marburg 1983. – Tacke, Andreas: Agnes Pless und Kardinal Albrecht von Brandenburg, in: Archiv für Kulturgeschichte 72 (1990) S. 347-365. – Täubrich, Rainer: Herzog Heinrich der Jüngere von Braunschweig-Wolfenbüttel (1489-1568). Leben und Politik bis zum Primogeniturvertrag von 1535, Braunschweig 1991 (Quellen und Forschungen zur braunschweigischen Geschichte, 29), hier S. 166-169. – Widder, Ellen: Konkubinen und Bastarde. Günstlinge oder Außenseiter an Höfen des Spätmittelalters?, in: Der Fall des Günstlings. Hofparteien in Europa vom 13. bis zum 17. Jahrhundert, hg. von Jan Hirschbiegel und Werner Paravicini, Ostfildern 2004 (Residenzenforschung, 17), S. 417-480.