Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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HOFSTAATSVERZEICHNISSE, HOF- UND STAATSSCHEMATISMEN

A.

Verzeichnisse des Hofpersonals vermitteln ein ziemlich breites und buntes Panorama des Hofes, einen Einblick in die Vielfalt der dort versammelten und längerfristig eingebundenen Menschen. Sie bezogen sich nur auf den engeren Hof, der aber auf Fürstenebene im 16. Jahrhundert üblicherweise bereits mehrere hundert Personen umfaßte. Zugleich suchten solche Listen institutionell zu verorten. Da sie zudem weniger repräsentieren oder erinnern, sondern mehr orientieren wollten (Personal- und Institutionenübersicht, Budget), vermögen sie bei Kenntnis von Rahmenbedingungen auch der Forschung einen soweit präzisen Einblick in die Hofstruktur zu gewähren.

Höfische Personenverzeichnisse geben daher erste Auskunft zur Größe und Organisation, damit auch zum Modernisierungsgrad des Hofes und dessen Sozialgefüge. Sie bieten Informationen zu dessen Finanzlage, Kommunikationsfähigkeit, Internationalität, zu kulturellen Standards, wie auch zum Alltag, teils zur Funktionalität und Ausstattung einer Residenz. Im Konfessionellen Zeitalter läßt sich der Konfessionalisierungsgrad eines Hofes untersuchen. Hofpersonallisten umfassen häufig auch die einfache Dienerschaft (→ Dienerbriefe und Dienerbücher), den meist stabilsten und mehr technischen Kern des Hofes.

Sie bilden einen guten Ausgangspunkt sowohl für breite prosopographische als auch für quantifizierende und vergleichende Studien, für die Analyse sozialer Netzwerke, der Ämterlaufbahn und –kumulation, auch der Machtverteilung und territorialen »Repräsentation« eines Hofes und vieles mehr. Die in den Hofstaatsverzeichnissen meist einbezogenen Hofämter und deren Gliederung geben Aufschluß zu Planungsstrategien, Arbeitsteilung und Ämterspezialisierung, Diensthierarchien der zentralen Verwaltung, zum Amtsethos, ebenso zur Rechtsentwicklung. Sicher ist auch diese Quellengattung stets gegen den Strich, die primäre Intention ihrer Autoren zu lesen.

Nachdem ein thematisch ähnlicher Beitrag von 2004 sich mehr mit der Lage in Burgund, am Wiener und Prager Hof und in Tirol befaßt hat (Noflatscher, ›Ordonnances de l'hôtel‹), soll hier in einem ersten Teil mit territorialen Beispielen eine Skizze zum Binnenreich versucht werden. Ergänzend wird im zweiten Teil und exemplarisch ein Personenverzeichnis wiederum des erbländischen Königshofes untersucht.

Zur Forschungsgeschichte und Terminologie

Ein wichtiger Impuls für die Erforschung der Hofstaatsverzeichnisse ging 1907 von den Editionen Thomas Fellners und Heinrich Kretschmayrs zum Wiener Hof und zur österreichischen Zentralverwaltung aus. Die Herausgeber edierten 24 Verzeichnisse von 1519 bis 1655, wenn auch nur die beiden ersten zur Gänze. Sie verwiesen ebenso auf die Hofstaatsbücher, die Wiener Hof- und Staatskalender sowie auf die Hofstaatsverzeichnisse der Erzherzöge. Obwohl die Autoren keineswegs Vollständigkeit angestrebt und die Personallisten nur »halb zufällig zusammengebracht« (Vorbemerkung) hatten, wurde die Quellengattung aufgewertet, zumal die Verzeichnisse in einem bis heute gültigen Standardwerk erschienen sind (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung).

Für das Reich, genauer für die weltlichen Territorien, hatte wenig vorher Arthur Kern mit seinen 1905 und 1907 erschienenen zwei Bänden »Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts« Vorarbeit geleistet, jedoch nur, was einige Rahmenbedingungen anbelangt. Hofpersonallisten wurden anders als bei Fellner, Kretschmayr weder erwähnt noch registriert, Personennamen oder -gruppen nur ediert, sofern sie immanenter Bestandteil einer → Hofordnung waren. Diese Editionsentscheidung hatte mit der Fülle des Materials zu tun, lag aber auch in einer Fehleinschätzung der Textsorte begründet. Aus Bayern edierte Kern nur zwei Kammerordnungen, da die bayerischen → Hofordnungen bereits im 16. Jahrhundert »lediglich ein Schematismus der Hofbediensteten« (Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, hier Bd. 2, S. VII) seien. Eine mehr kulturgeschichtlich orientierte Edition, die von Otto Hintze eher kritisch rezensiert wurde, erwärmte sich weniger für prosopographische Forschung, Sozial- und Verwaltungsgeschichte. Als vorbildliches, frühes regionales Beispiel können die Editionen von Franz Gundlach zu den hessischen Zentralbehörden von 1932 genannt werden.

In Bayern wie anderwärts waren Hofstaatsverzeichnisse zunächst mehr unter dynastischen, etatistischen, seit 1945 vor allem unter stände-, verwaltungs- und kulturgeschichtlichen Fragestellungen ediert und ausgewertet worden. Auf die frühe Ausnahme der Welfenterritorien und -höfe wies Ellen Widder hin, die bereits seit dem 19. Jahrhundert unter umfassenderer Perspektive untersucht wurden. Eine Forschergruppe befaßte sich seit den 1930er Jahren mit den Dienerbüchern Hessens und des deutschen Südwestens, die aber mehr der Abgeltung individueller Ansprüche des Hofgesindes dienten und somit nicht den kompakten Überblick eines Hofstaatsverzeichnisses beanspruchten (→ Dienerbriefe und Dienerbücher). Karin Plodeck untersuchte 1972 gerade anhand zahlreicher Hofstaatsverzeichnisse Wandel und Dynamik des brandenburg-ansbachischen Hofes (von 1471 bis 1791).

Die Erforschung des Hofes unter hier vorwiegend prosopographischen, verwaltungs- und rechtsgeschichtlichen Aspekten hat in den letzten drei Jahrzehnten, nach Arbeiten unter anderen von Peter Moraw und Volker Press, durch die Göttinger Residenzen-Kommission und deren Forschungsumfeld großen Aufschwung genommen. Dazu sind neben den wegweisenden Quelleneditionen und Arbeiten zu Burgund von Werner Paravicini und Holger Kruse etwa jene zum wettinischen Sachsen von Brigitte Streich oder zu Kleve von Klaus Flink zu nennen. Insgesamt ist der Forschungsbedarf zum Hofpersonal beziehungsweise zu den Hofpersonallisten für das Reich und die österreichischen Erbländer noch beträchtlich, nicht zuletzt für die geistlichen Höfe als Säkularisationsverlierer. Auch für den niederländisch-habsburgischen und den Wiener Hof wurde die Quellengattung bislang nicht systematisch untersucht. Das trifft allerdings keineswegs auf die burgundischen → Hofordnungen und Gagenlisten sowie die Hof- und Staatskalender zu. Zu deren Gesamtbestand im Alten Reich brachte Volker Bauer 1997 bis 2005 mit vier monumentalen Bänden ein abschließendes Werk heraus.

Wenn hier der Begriff »Hofstaatsverzeichnis« verwendet wird, dann handelt es sich eigentlich um einen Pleonasmus, der aber alt ist. Bereits Nicolaus Mameranus publizierte 1566 in Augsburg ein kurzes Verzeychnus des Hofstats Maximilians II. und dessen Frau. Stat bedeutete für die Zeitgenossen um 1500 im lateinischen Doppelsinn neben Zustand, Beschaffenheit vor allem Aufstellung, im Raum, oder übertragen Verzeichnis. So war am Hof Maximilians I. die Rede von tafl stat, stat des Schatzmeisters oder hofgesinde stat; in der → Hofordnung Ferdinands von 1537 von dem hernach begrifen stat, also einer nachfolgenden Liste. Laut Hofkammerordnung vom selben Jahr sollten die Räte von den erbländischen Kammern die stät aller provisionen, besoldungen, auch dienstgelt anfordern (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 261). Die → Hofordnung Herzog Johann Friedrichs von Württemberg wiederum sprach 1614 von den stääth, den Ordnungen und Instruktionen der Hofoffiziere (Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, hier Bd. 2, S. 144).

»Hof-Staat« bedeutete wörtlich somit die Aufstellung des Hofes, wie bei der Musterung, vor der Abreise, beim Einzug (→[Reichsstädtische] Einzugsordnungen und Einzugsberichte; Feste zu besonderen Anlässen – Einzug), in seiner vollen Entfaltung oder Größe oder – auf zwei Dimensionen reduziert – die Aufstellung seiner Ämter, Diener (→ Dienerbriefe und Dienerbücher) und Pferde auf dem Papier. Statt Hofstaatsverzeichnis wären daher die Ausdrücke wie Hofpersonalliste oder Hofschematismus korrekter, wobei »Verzeichnis« gegenüber »Liste« eine planerische und offizielle Nuance besäße. Noch Max Josef Neudegger hatte 1889/90 von »Hofpersonal-Etat« oder »Personal-Status« geschrieben (passim). Fellner und Kretschmayr führten dann 1907 das Kompositum »Hofstaatsverzeichnis« (passim) endgültig in die Wissenschaftssprache ein.

Die Zeitgenossen des 15. und 16. Jahrhunderts haben aus vorwiegend finanziellen Gründen ziemlich genau zwischen Hofpersonen, die ordinaire, ordinari oder verordnet bezugsberechtigt waren, und den übrigen unterschieden. Die Plurivalenz drückt sich ebenso im Ausdruck →Hofordnung aus, die im 16. Jahrhundert auch Hofstaatsverzeichnis/zettel, Kostliste, Quartierordnung oder sogar Futterzettel (→ Küchen- und Speisezettel [Küchenbücher, Küchenregister]/Futterzettel) bedeuten konnte (Neudegger, Hof- und Staats-Personaletats der Wittelsbacher, S. 49, 86; Gundlach, Die hessischen Zentralbehörden, Bd. 2, S. 35; Kasten, Überlegungen, S. 425, 433) – sofern sie normativen Charakter hatten, also den ordinari stat (vgl. unten) oder einen Teil davon erfaßten. Hofstaatsverzeichnis kann somit in einem engeren Sinn als offizielles Schema und in einem weiteren Sinn als einfache Liste, wie auch immer, des Hofpersonals verstanden werden. Der Schwerpunkt des vorliegenden Beitrags soll auf den offiziellen und später auch publizierten Verzeichnissen, also den Listen des ordentlichen Hofpersonals liegen.

Aspekte der Überlieferung

Verzeichnisse des Hofpersonals sind eine gut abgrenzbare und konstante Textsorte des Hofes, können somit als Quellengattung bezeichnet werden. Sie wurden angesichts der zunehmenden Publizität der Behörden vor allem seit dem 17. Jahrhundert zunächst im Süden und Westen Europas auch gedruckt und finden sich mit Abstrichen später ebenso in den Behördenschematismen und Amtskalendern der Moderne wieder.

Nach Anlässen und Motiven ihrer Entstehung geordnet umfassen die Personenlisten alle grundlegenden Stadien der Aktengenese, somit ein breites Spektrum an Textvarianten: Entwürfe, Reinschriften, Ausfertigungen, Exemplare mit Nachträgen, Abschriften und Zwischenformen. Wenn wir die Quellengruppe nach der Autorschaft beziehungsweise unter rechtlichen Gesichtspunkten ordnen, sind zunächst die ordentlichen Hofstaatsverzeichnisse der Kanzlei beziehungsweise des Hofmeister- oder Marschallamtes zu nennen: Sie waren die offiziellen Verzeichnisse des Hofes und dienten allen anderen Hofämtern als Grundlage ihrer weiteren Tätigkeit; auch die im Reich seit etwa 1700 gedruckten Hof- und Staatskalender waren im Kern ordinari Hofstaatsverzeichnisse.

Ebenso haben untere Hofämter im Rahmen ihres Wirkungskreises Hofstaatslisten nicht nur kopiert, sondern auch selbst produziert, sei es für die amtseigene Rechnungslegung, sei es aus aktuellem Anlaß. Es handelte sich häufig nur um knappe oder unvollständige Verzeichnisse, um einen Teilhof. Formal gesehen waren es oft flüchtig niedergeschriebene Arbeitstexte. Verzeichnisse des Hofstaats wurden natürlich auch außerhalb des Hofes zu Informationszwecken erstellt, beziehungsweise Teile des kaiserlichen Hofstaates bereits seit dem späten 15. Jahrhundert sporadisch publiziert.

An allen größeren Höfen hat es nicht nur von den → Hofordnungen, sondern gerade auch von den ordentlichen, also stellenplanmäßigen Personalverzeichnissen Mehrfachausfertigungen gegeben, so etwa für die Kanzlei, den Hofmeister und Marschall, die Finanzkammer, die Hofwirtschaftsämter und den Fürsten selbst. Solche Mehrfachausfertigungen wurden für Jülich-Kleve-Berg (ca. 1538) sogar für die Ämterordnungen nachgewiesen (Kasten, Überlegungen, S. 428). Die beispielsweise in den → Hofordnungen von Tirol (1480er Jahre), Braunschweig-Lüneburg (1510/20), Pfalz-Neuburg (1526) oder Kurbrandenburg (1542/46) genannten täglichen oder zweitäglichen Präsenzlisten der Küchen-, Keller- oder Futterämter (Noflatscher, »Die Heuser Österreich vnd Burgund«, S. 39; Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, hier Bd. 2, S. 7, 162, 180, 183; Hofordnung Kurfürst Joachims II. von Brandenburg, S. 39, 50f., 69) kämen hier noch hinzu, sodaß die Verlustrate an Dienerverzeichnissen (→ Dienerbriefe und Dienerbücher) als sehr hoch einzustufen ist.

Überlieferung und Überlieferungszusammenhang der territorialen Hofpersonallisten im Reich sind noch wenig erforscht. Es kann daher nur auf Einzelbeispiele hingewiesen werden. Arthur Kern hat, wie erwähnt, zwar einigermaßen flächendeckend Quellentexte aus dem Reich ediert, mit einem Schwerpunkt auf dem 16. Jahrhundert – dies sagt aber nur wenig über regionale Überlieferungsdichten aus. Immerhin betont Flink, daß für Kleve bereits für das 15. Jahrhundert die Aktenlage günstig ist. Relativ zahlreiche Kost-, also Personallisten haben sich erhalten (Die klevischen Hofordnungen, S. VII, XIII-XVII). Form und Aufbau der klevischen Kostlisten sind jedenfalls für das 15. Jahrhundert vergleichbar geblieben. Kasten schätzt das entsprechende Aktenmaterial ebenso für den jülich-kleve-bergischen Hof des 16. Jahrhunderts als reichhaltig ein (Kasten, Überlegungen, S. 426).

In Bayern hat sich im Rahmen einer → Hofordnung ein Stellenplan sogar von 1294 erhalten. Die nächsten bekannten Personenlisten setzen 1467 ein. Ferdinand Kramer weist auf die zahlreichen Hofstaatsverzeichnisse seit Anfang der 1550er Jahren hin. Davon sind mehr Konzepte oder Abschriften als Ausfertigungen überliefert, die offensichtlich Gebrauchsmittel waren. Sie entstanden zusammen mit den neuen → Hofordnungen, Teilordnungen und Instruktionen und reflektieren das rasche Wachstum vor allem des bayerischen Hofes im zeitgenössischen Reich (Kramer, Entstehung und Entwicklung von Hofordnungen, S. 385, 391f.). Der bayerische Hof orientierte sich nicht zuletzt am Wiener Hof, stand aber auch mit dem Grazer und Innsbrucker Hof wegen der Hoforganisation in Kontakt: Eine Reihe von Abschriften von → Hofordnungen, insbesondere Hofmeister- und Kammerordnungen sind überliefert; die bayerischen Archive sind eine Fundgrube auch für kaiserliche und österreichische normative Hofquellen.

Für die Hof- und Staatskalender konnte Bauer von 1692 bis 1806 insgesamt 109 Reihen in 74 Territorien, vom Wiener Hof bis zur Burg Friedberg, nachweisen. Zusammen mit den Nebenländern ausländischer Monarchen waren auch dreizehn Reichsstädte vertreten, darunter selbst kleinere wie Heilbronn oder Memmingen. Mit Ausnahme der westlichen und südwestlichen Territorien kann die Überlieferung dieser Quellengattung als sehr gut bezeichnet werden. Eine erste Reihe »Hof- und Ehrenkalender« setzte 1692 zum Wiener Hof, 1701 eine zweite Reihe »Staats- und Standeskalender« ein, die auch die Wiener Stadtbehörden und die niederösterreichischen Landstände umfaßte. 1702 folgten Personalschematismen in Kursachsen, 1704 in Preußen und 1705 in Nürnberg (Bauer, Repertorium territorialer Amtskalender, hier Bde. 1-3, Einleitungen).

Motive und Entstehungskontexte

Die Genese von Hofstaatsverzeichnissen mußte in der territorialen Vielfalt des Reiches ziemlich verschieden sein, zumal die Binnenkommunikation in administrativen Belangen doch eher gering war. Natürlich konnten bei der Organisation des Hofpersonals Einflüsse aus den Nachbarländern wirksam werden. Überregional hatten für das Reich (oder vor allem für die habsburgischen Verwandten dort) neben Burgund der Kaiserhof, teils auch die österreichischen Teilhöfe eine Vorbildfunktion inne.

Die Tatsache, daß Namensnennungen ein konstitutives Element bereits der frühesten → Hofordnungen sind, entspricht der mittelalterlichen Gesellschaft als ›Personenverbandsstaat'. Die ›Ordinatio hospitii et familie domini regis‹ von Louis I. (1261) nennt jeweils auch die Amtsinhaber, während sie in der nach dem Tode des Königs erstellten Fassung fehlen (Lalou, Ordonnances de l'hôtel, S. 95f.). Die → Hofordnung Edwards I. von 1279 enthält eine Liste von 20 Personen seines Haushalts (Lachaud, Order and disorder at court, S. 113). Namen oder Namensverzeichnisse drückten ein traditionell mehr personen-, statt strukturbezogenes Selbstverständnis des Reisehofes aus, was sich – aus der Sicht des Monarchen – später noch in der bekannten Maxime Friedrichs II. von Preußen äußerte: »Der Herrscher ist der erste Diener des Staates«.

Zu den wichtigen gemeinsamen Motiven zählte das ökonomische, die Einschränkung der meist steigenden Hofkosten. Insofern wurden die burgundischen → Hofordnungen mit ihren Stellenplänen auch »Sparprogramme« (Paravicini, ›Ordonnances de l'Hôtel‹, S. 243) genannt, welcher Begriff sich ebenso für spätere ordentliche Hofstaatsverzeichnisse im Reich verwenden läßt. Vor allem die Stände, aber auch die Räte forderten, die Hofausgaben durch ein Budget zu limitieren, vielmehr Personal und sonstige Kosten zu verringern. Somit erhielten die Verzeichnisse bald auch einen Planungscharakter. Im Erzstift Köln forderten die Stände 1469 Stellenkürzung und Einsparung an Sachmitteln und Lohnkosten (Militzer, Die kurkölnischen Hofordnungen, S. 304). Der → Hofordnung des Kurfürsten Albrecht von Brandenburg für seinen Sohn Johann von 1470 wurde aus denselben Gründen eine Liste des Hofstaates beigefügt (Hesse, Zwischen Reform und Beschränkung, S. 357f.; Druck: Riedel, Codex diplomaticus Brandenburgensis, S. 126f. mit fehlerhafter Datierung). Solche Verzeichnisse hatten daher auch im 16. Jahrhundert, wie in Bayern, und noch später eine finanziell disziplinierende Wirkung auf den Fürsten und dessen Hof, waren deshalb kaum zeremoniell orientiert.

Aus besagten ökonomischen Gründen, wie der Kost- und Futterberechtigung, zählten Personenlisten in Jülich zu den ältesten Bestandteilen der → Hofordnungen (Kasten, Überlegungen, S. 425). In Kleve wurden die Kostlisten von 1470 und 1471 nachweislich zusammen mit den Hofordinantien beraten und beschlossen (Flink, Die klevischen Hofordnungen, S. 405). Ihrem Finanzcharakter entsprechend finden sich Dienerverzeichnisse (→ Dienerbriefe und Dienerbücher) teils auch in Rechenbüchern, wie in den Hauptbüchern des kursächsischen Kammermeisters, die seit den 1470er Jahren die Vierteljahresrechnung mit einer Aufstellung des Hofgesindes beendeten (Streich, Vom Liber computacionum zum Küchenbuch, S. 136). Das Haushaltsbuch des Baseler Bischofs enthält für 1465 eine Personenliste mit 30 Namen, für die Jahre 1471 und 1472 ist ebenso Hofgesinde (wiederum nur ein Teil) verzeichnet (Fouquet, Dirlmeier, weger wer, ich het sie behaltten, S. 180f.). Hofhaltungslisten konnten anläßlich des Todes eines Fürsten auch als Bestandsaufnahme, und damit Abfertigungsansprüchen dienen. In dieser Absicht wurden Hofstaatsverzeichnisse etwa nach dem Tode Herzog Albrechts IV. von Bayern 1508 (Störmer, Hof und Hofordnung, S. 373) oder seines Schwagers Kaiser Maximilians I. angefertigt.

Letztlich lag es im Interesse des Fürsten, über die Personalfluktuation am Hof nicht nur informiert zu sein, sondern auch die höfischen Finanzen zu reglementieren. Die → Hofordnung Jülichs von 1479 wurde vom Herzog vier Jahre nach Regierungsantritt gemeinsam mit den Räten erstellt (Kasten, Überlegungen, S. 435). Markgraf Albrecht Achilles von Brandenburg diskutierte 1483/85 mit seinem Sohn Johann über die Finanzen und »Architektur« ihrer Höfe (Boockmann, Hof und Hofordnung), wobei er sich als deren ausgezeichneter Kenner erwies.

Ein weiterer wesentlicher Grund für die Genese von Dienerlisten (→ Dienerbriefe und Dienerbücher) war die Entlohnungsstruktur des Hofes. Die Verpflegung des Hofgesindes und dessen Kontrolle erfolgte ebenso durch lokale sowie gerade in der Frühphase durch mehrere höfische Ämter. Mit Blick auf ihre Kompetenzen wie Essens-, Futter- und Materialausgabe beziehungsweise Rechnungslegung und -prüfung (→ Rechnungen) waren sie auf offizielle Hofstaatsverzeichnisse angewiesen.

Wenn limitierend beabsichtigt, bestanden Hofstaatsverzeichnisse im Idealfall nicht aus Personennamen, sondern aus einer Konfiguration von Ämtern und Diensten – waren somit Stellenpläne. Diese Spannung zwischen Personalübersicht, Amts- und Stellenplanung läßt sich vorwiegend in den frühen Hofstaatsverzeichnissen oder –ordnungen beobachten, die eine schillernde Mischung zwischen beiden Bereichen darstellten. Eine Lösung des Dilemmas konnte darin bestehen, indem man Norm und Durchführung, also → Hofordnung und offizielles Hofschema, ziemlich strikt, am Besten auch aktenmäßig trennte. Wurde dabei in Burgund die → Hofordnung zusammen mit dem ordentlichen Hofstaatsverzeichnis alle paar Jahre erlassen (Kruse, Die Hofordnungen Herzog Philipps des Guten, S. 145), so wurden später an den Habsburgerhöfen vor allem letztere erneuert, jedoch in kürzeren Zeitabständen (alle Vierteljahre) und zusammen mit zahlreichen Einzelordnungen und -instruktionen, während umfassendere → Hofordnungen eher in den Hintergrund traten. Der Usus war aber auch eine Frage der Kontinuität - wie der Herrscherdynastie oder der Residenzbildung. Dagegen war die tägliche Berechnung und Kontrolle der individuellen Besoldungen (Naturalien, Geld) in Burgund wie im Binnenreich durch Gagenlisten beziehungsweise amtsspezifische »Zettel« (Personenlisten) jedenfalls seit dem späteren 15. Jahrhundert substantiell ähnlich, wenn auch in der Durchführung unterschiedlich genau.

Gewiß konnte höfische Kommunikation weiterhin auf nichtliteratem Wege stattfinden. Der Landesfürst übersah und lenkte seinen Hof, sofern er nicht wie in der Neuzeit rasch anwuchs, in der Regel sicher auch ohne Texte, die Schriftform war aber in jedem Fall effizienter. Hofstaatsverzeichnisse bezogen daher wie später die Hof- und Staatskalender mitunter auch die örtlichen Amtsträger ein. So wurde um 1525 in Bayern ein umfassenderes Amtleuteverzeichnis angelegt, das neben dem Personalstand des Hofes auch die lokalen Diener nannte (Kramer, Entstehung und Entwicklung von Hofordnungen, S. 390f.) (→ Dienerbriefe und Dienerbücher). Bereits Kaiser Maximilian hatte geplant, durch seinen Sekretär Kaspar Ziegler ein Buch mit den Namen aller kaiserlichen Räte im Reich und in den Erbländern anlegen zu lassen, so eine Notiz im Ersten Gedenkbuch (Hirtl, Kaiser Maximilians Hand- und Gebrauchsbücher, S. 251).

Ordentliche Hofstaatsverzeichnisse hatten ebenso der Übersicht zu dienen. Sie wurden daher von den → Hofordnungen im engeren Sinn (Ausführungsbestimmungen) getrennt beziehungsweise diesen sogar vorangestellt. Hier ist die Beobachtung Kastens, daß in Jülich bei der Verschriftlichung des herzoglichen Haushalts die Kost- und Futterlisten auch zeitlich vorangingen und umfassendere Hof- sowie Ämterordnungen sich erst später sedimentierten, ebenso für andere Territorien überlegenswert. Die im 16. Jahrhundert so bezeichneten → Hofordnungen Jülichs von 1479 und 1490 waren in ihrem Hauptbestandteil bloße Kost- beziehungsweise Gehaltslisten (Kasten, Überlegungen, S. 433). Auch die hessische, von Zeitgenossen so genannte → Hofordnung von spätestens 1513, die für den minderjährigen Landgrafen Philipp erlassen worden war, bestand beinahe nur aus einer Personenliste (Butz, Die Stellung des wettinischen Hofes, S. 359).

In den → Hofordnungen Philipps des Guten von Burgund waren die Stellenpläne dessen inhaltlichem Teil, den Ausführungsbestimmungen vorangestellt (Kruse, Die Hofordnungen Herzog Philipps des Guten, S. 153). Auch die → Hofordnungen der niederbayerischen Herzöge Otto, Ludwig und Stephan von 1294, des Landgrafen Wilhelm von Hessen von etwa 1501 sowie des albertinischen Herzogs Georg von Sachsen von 1502 begannen sofort mit einer Auflistung des Gesindes (Neudegger, Hof- und Staats-Personaletats der Wittelsbacher, S. 35-42; Gundlach, Die hessischen Zentralbehörden, 2, S. 22-27; Butz, Die Stellung des wettinischen Hofes, S. 333). Gräfin Margarethe von Diepholz stellte 1586 dem Entwurf ihrer Hof- und Regierungsordnung die Auflistung des Hofgesindes ebenso voran (Streich, Diepholzer Hof- und Verwaltungsordnungen, S. 502f.). Dagegen wurde dem Marschall des Kurfürsten Joachim II. von Brandenburg gemäß → Hofordnung von 1542/46 eine eigene Liste übermittelt, wes fur personen wir an unserm hoff zuleiden bedacht (Hass, Die → Hofordnung Kurfürst Joachims II. von Brandenburg, S. 41). Ebenso sah die Diepholzer → Hofordnung von 1560 ein sonderliches verzeichnus des Gesindes vor (Streich, Diepholzer Hof- und Verwaltungsordnungen, S. 501).

Aber auch das Prestige- und Repräsentationsbedürfnis des Hofes, der fürstlichen Familie, des Fürsten, ließ zumindest einen geordneten (somit verschriftlichten) Hofstaat anstreben, falls Kosten oder die Konkurrenz der Hauptlinie dessen Ansehnlichkeit bremsten – wie das etwa bei den lüneburgischen Seitenlinien der Fall war (Widder, Hofordnungen im Niedersächsischen Reichskreis, S. 494f.). Dabei war und blieb der Fürst der eigentliche Haushaltsvorstand, so daß es zu Konflikten mit den Räten und der wachsenden Bürokratisierung kommen konnte, wie in Jülich-Kleve-Berg oder Bayern. Herzog Albrecht V. betonte 1557, daß er sich bei der Besetzung der Kammer, der Auswahl seiner Tafelgäste und sonst seines persönlichen Umfeldes ganz gewiß nicht dreinreden lassen werde (vgl. Kramer, Entstehung und Entwicklung von Hofordnungen, S. 396f.). Ein Hof sollte sowohl mit repräsentativen als auch mit professionellen Diensten und Personen besetzt sein, zudem regionale Machtlagen einigermaßen ausgewogen vertreten. Der repräsentative Charakter war im Burgund Karls des Kühnen ebenso durch die Prachtausführungen der → Hofordnungen (Paravicini, Europäische Hofordnungen als Gattung und Quelle, S. 16) mit ihren Stellenplänen zum Ausdruck gekommen.

Weiter konnten spezifische Anlässe eine schriftliche Reorganisation des Hofes erfordern. Aus der Zeit Friedrichs IV. von Tirol ist eine sog. Tischordnung oder Tafelliste von ca. 1431/32 überliefert, die im Hinblick auf ein nicht mehr bekanntes Fest (→ Höfische Feste und ihr Schrifttum) angelegt worden war (Bojcov, Sitten und Verhaltensnormen am Innsbrucker Hof, S. 252, 255). Auch die erhaltenen klevischen Kostlisten des 15. Jahrhunderts sind nur zu einem sehr geringen Teil zusammen mit Hofordinantien, sondern meist anlaßbezogen entstanden, wie jene vom 13. Februar 1467 im Zuge eines Friedensschlusses mit Geldern (Flink, Die klevischen Hofordnungen, S. 409). Insofern handelte es sich um Momentaufnahmen, die keine längerfristigen Soll-, sondern Ist-Strukturen vermittelten.

Solche außergewöhnlichen Situationen konnten ein Regierungsantritt, der Beginn einer Gesamt- oder Teilherrschaft, die Wiedervereinigung zweier Territorien, eine Regentschaft, die Volljährigkeit, die Heirat, Witwenschaft oder der Tod eines Fürsten, der Wechsel hoher Ämter oder auch ein Feldzug sein. In Hessen waren nach der Wiedervereinigung → Hofordnung und Personalplan von 1501 ein Instrument, um Herrschaft durchzusetzen (Hesse, Zwischen Reform und Beschränkung, S. 360). Damit dienten ordentliche Hofschematismen und deren politisches »Programm« in schwierigen Phasen auch dazu, politischen Druck zu kanalisieren, also Stabilität zu garantieren.

Im Verhältnis des Fürsten zu nachkommenden Generationen verfolgten Stellenpläne didaktische, wenn nicht disziplinierende Zwecke. Herzog Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel ließ 1585 seinen Sohn Heinrich Julius als bischöflichen Administrator von Halberstadt auch durch einen Personalplan reglementieren (Widder, Hofordnungen im Niedersächsischen Reichskreis, S. 468f.). Ebenso hatte Maximilian I. nach burgundischer Tradition den Hofstaat seines Erbprinzen Philipp in den Niederlanden zu bestimmen versucht, allerdings im Konflikt mit den Ständen. Noch seiner 36-jährigen Tochter Margarete empfahl er 1516 nachdrücklich (nous desirons et vous requérons) einen Kammertürsteher (Le Glay, Correspondance de l'Empereur Maximilien Ier, Nr. 622) und suchte auch den Hof seines Enkels Karl festzulegen.

Die Hof- und Staatskalender setzten Motive und Aufgaben der offiziellen, nun öffentlichen Hofstaatsverzeichnisse fort. Da ihre Produktion wesentlich unter obrigkeitlichem Einfluß verblieb, hing die territorienspezifische Verbreitung letztlich vom Interesse des Fürsten und der Regierung ab. Dagegen erschienen die Publikationen nun auch von überterritorialen (einige Reichskreise, Reichstag und -behörden), ja europaweiten Schematismen in Privatinitiativen (Bauer, Repertorium territorialer Amtskalender, hier Bd. 4, S. 1-15).

Grenzen und Probleme der Interpretation

Da Hofstaatsverzeichnisse im Unterschied zu → Hofordnungen einen ausgeprägten Gebrauchs- und mehr vorbereitenden Charakter hatten, ist die Überlieferungsdichte eher gering (und dies, obwohl sie viel häufiger als → Hofordnungen produziert wurden). Sie ermöglichen daher nur eine eingeschränkte Analyse der Entwicklung und Dynamik des Hofes. Überhaupt enthalten sie als Personallisten und Finanzdokumente nur wenig höfische Handlung und kaum Handlungsanweisungen (vgl. Paravicini, Europäische Hofordnungen als Gattung und Quelle, S. 16). Ein Dienerverzeichnis vermittelt für sich allein ein statisches Bild, sofern es nicht mit Nachträgen versehen ist (→ Dienerbriefe und Dienerbücher). Das ändert sich mit dem Einsetzen der jährlichen Hof- und Staatskalender seit 1692/1701 (Wiener Hof), so daß eine lückenlose Rekonstruktion des offiziellen Hofes und seiner Behörden möglich wird.

Die spezifische Aussagekraft der Quellengattung Hofstaatsverzeichnis ist zunächst durch deren Genese bedingt. Den Entstehungsbedingungen entsprechend wechselten die Ordnungskriterien innerhalb eines Hofstaatsverzeichnisses. Angesichts des breiten Entstehungshorizonts und Formenreichtums gerade der Personalverzeichnisse sind Kenntnisse der höfischen Arbeitsteilung und Funktionalität für eine angemessene Interpretation wesentlich. Das gilt vor allem, wenn die Verzeichnisse mehr Listencharakter ohne Ämterstruktur haben, was bei (sogar ordentlichen) Hofpersonallisten von Frauen häufiger der Fall war. Die überwiegende Herkunft der Hofstaatsverzeichnisse aus der Verwaltung zeigt die Geschichte der Hof- und Staatskalender. Hier brachten, wie erwähnt, ebenso Reichsstädte Personalverzeichnisse heraus. Die Schematismen erlebten auch unter dem Druck der Publikation eine perfektionierte Verfeinerung – die »als geistige Hypothekenbücher der Staatsverwaltung« das »Uhrwerk des Staates« (zit. bei Bauer, Repertorium territorialer Amtskalender und Amtshandbücher, hier Bd. 3, S. 1) so schön zeigten, wie Jean Paul ätzte. Bauer nennt neben dem höfisch-repräsentativen und zuletzt statistisch-staatswissenschaftlichen aber noch einen anderen Gebrauch: eben den als Kalender. Soweit vorhanden, wurde dieser Bereich im Laufe des 18. Jahrhunderts zurückgenommen (Amtskalender) oder im Sinne der Volksaufklärung transformiert.

Aufgrund ihres formalisierten Charakters und bei isolierter Überlieferung ist der je spezifische Kontext von Hofstaatsverzeichnissen mitunter nur schwer zu rekonstruieren. Das betrifft zunächst Fragen nach ihrer Vollständigkeit. An eine Instruktion Maximilians I. von 1503/04 für die Innsbrucker Hauskammer schloß sich ein Soldverzeichnis aller derjenigen an, die zum stat unnserer jegerey in Tirol und den Vorlanden gehörten (Heinig, Theorie und Praxis der »höfischen Ordnung«, S. 238). Die Gebrauchssituation ist in diesem Fall klar. Jedoch vereinte das Verzeichnis nicht einmal einen Teil des Hofes, sondern eine spezifische Amtsträgergruppe eines Territoriums, zu der aber Mitglieder des Hofes zählten.

Wie unvollständig Personalverzeichnisse selbst im Rahmen einer → Hofordnung sein können, zeigt die erwähnte hessische Ordnung von etwa 1501. Im ersten, dem Personal gewidmeten Teil, werden die höheren Amtsträger nicht genannt, wobei aber nur die erste Seite der → Hofordnung fehlen kann (Hesse, Zwischen Reform und Beschränkung, S. 345). Der Einbezug weiteren Schriftgutes, vor allem der Finanzverwaltung, ist daher gerade bei frühen Listen entscheidend: In diesem Falle sind es vorwiegend die Verzeichnisse der Räte und der Reiter, Dienerbücher (→ Dienerbriefe und Dienerbücher), Kammerschreiber- und Amtsrechnungen. Sind in einer Hofpersonalliste keine Entschädigungen genannt, kann das auf die Existenz von Dienerbüchern hindeuten (Hesse, Zwischen Reform und Beschränkung, S. 356), die in Württemberg (spätestens seit 1464), der Pfalz, in Speyer oder Hessen, aber auch am Königshof jedenfalls seit Maximilian I., in Bayern und Tirol geführt wurden (→ Dienerbriefe und Dienerbücher).

In den ordentlichen Hofstaatsverzeichnissen sind nur die durch Natural- und/oder Geldsold ordinari, also planmäßig entlohnten Diener, nicht die Gesamtheit der am Hof anwesenden Personen, somit keine Hoflieferanten, temporären Handwerker, Künstler und Spielleute oder gar Besucher und Petenten, fremden Fürsten und Gesandten, normalerweise auch keine ehrenamtlichen Hofangehörigen erwähnt. Übrige extraordinari entlohnte Hofpersonen wurden, wenn überhaupt, gesondert angeführt. Auch die Diener der Diener sind meist nicht genannt (→ Dienerbriefe und Dienerbücher). Diese und ihre Pferde durften am Hof üblicherweise nur bei Anwesenheit ihres Herrn verpflegt werden. Frauen treten in offiziellen Hofpersonallisten, deren rechtlichem Charakter gemäß, in der Regel nur bei Amtsträgerschaft (teils über Witwenschaften) auf. Das betrifft natürlich nicht den Hof beziehungsweise die Hofstaatsverzeichnisse von Fürstinnen. Jedoch selbst in den burgundischen Gagenlisten der Herzogin Isabella von Portugal wurden die Hofdamen und weitere Frauen erst seit 1447 namentlich genannt (Kruse, Hof, Amt und Gagen, S. 50, 59).

In den Verhandlungen des Kölner Erzbischofs Ruprecht von der Pfalz mit dem Kapitel hatte die Auswahl der Räte und Diener eine Rolle gespielt (Militzer, Die kurkölnischen Hofordnungen, S. 305). Die → Hof- und Kanzleiordnung von 1469 reflektierte somit auch eine bestehende Machtkonstellation wie ebenso die Ordnungen in Tirol, die aus dem Konflikt Erzherzog Sigmunds mit den Ständen und Räten in den 1480er Jahren hervorgingen. Als Ergebnisse sind dort »gegenfürstliche« Ordnungen und Hofgesindelisten entstanden (Bojcov, Sitten und Verhaltensnormen am Innsbrucker Hof, S. 247).

Die Reihung der Ämter und Personen selbst in einem ordentlichen Hofstaatsverzeichnis mußte noch nicht dessen realen Sozial- und Einflussrang wiedergeben, obgleich innerhalb eines Amtes meist nach Anciennität gereiht wurde. Das Amt konkurrierte mit dem Inhaber, wobei am Hof Maximilians I. im Zweifelsfall (wie bei Neuadel) dieses maßgeblich sein sollte (Noflatscher, Räte und Herrscher, S. 164). Bei Ratskollegien wurde das Problem teils durch Trennung der Bänke zwischen Adel und Nichtadel beziehungsweise Gelehrten gelöst, was sich wiederum im Verzeichnis niederschlug. Es kann deshalb aufgrund der Pferdeanzahl und/oder Gagenhöhe allein nicht immer auf die soziale Position zumindest außerhalb des Hofes geschlossen werden. Dienerverzeichnisse bilden daher nur einen Indikator für politische Einfluß- und Entscheidungsstrukturen (→ Dienerbriefe und Dienerbücher).

Auch ordentliche Hofstaatsverzeichnisse beinhalten häufiger »versteckte Bilanzen«, also summarische oder ausgegliederte Posten. Somit treten Personen teils unter pauschalen Rubriken wie der Kanzlei, der Edelknaben, Kapelle oder Leibgarde zurück, unter anderem, da sie vom Amtsvorstand oder Dienstvorgesetzten entlohnt wurden. Bei niederen Ämtern wurde teils nur die Zahl der Amtsträger genannt. Vom Hof ausgegliederte Institutionen wie die Landes- und Lokalbehörden wurden überhaupt nicht erwähnt.

Haben sich eine gewisse Abfolge von Hofstaatslisten oder keine → Hofordnung erhalten, so läßt sich der Übergang von der Natural- mehr zur Geldbesoldung feststellen, die meist günstiger, plan- und überprüfbarer war, aber ebenso den Hofdiener unabhängiger machte. Kost- und Futtergeld war (vor allem beim persönlichen Haushalt des Fürsten) nicht durchgehend möglich oder sinnvoll, die zumindest teilweise Verlagerung läßt aber steigende Hofgrößen und die Residenzbildung erkennen. Kost- und Futtergeld erforderte eine Besoldungsart, die relativ pünktlicher und in kürzeren Zeitabständen erfolgte. Der Wandel fand in Burgund bereits in den 1440er Jahren, im Binnenreich mit unterschiedlichen Phasen vor allem im Laufe des 16. Jahrhunderts statt. Darin, auch in der Tatsache von Rückläufen, ist ein gewisser Diskurs zu erkennen. Der junge Markgraf Philipp I. von Baden, der 1501 erneut in die Dienste des französischen Königs zog, sollte dem väterlichen Wunsch gemäß sämtlichem Hofgesinde, auch dem Hofmeister, für ihre Ausgaben einschließlich der Pferdehaltung teglich gelt geben – um dem zufall zu entgehen und Kosten zu sparen –, damit er selbst mit seiner Monatspension ußkomen mege (Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, hier Bd. 2, S. 106f.).

Gegen Kostgeld schränkte Philipp von Hessen die Hofspeisung in Kassel Ende der 1530er Jahre drastisch ein. Die weiterhin Kostberechtigten sollte ein lese- und schreibkundiger Pförtner zu den Essenszeiten durch ein register und verzeichnus überprüfen (Gundlach, Die hessischen Zentralbehörden, 2, S. 43 und 1, S. 156). Am kurbrandenburgischen Hof wurde um 1550 Kostgeld teils wiederum eingeführt. Nachdem es die → Hofordnung von 1542/46 nicht erwähnt hatte, unterschied das Hofstaatsverzeichnis von 1548/51 zwischen den Personen, die man teglich speysen muß und denen, die costgelt erhalten (Hass, Die Hofordnung Kurfürst Joachims II. von Brandenburg, S. 89, 93). Am Mainzer Hof wurden noch 1583/84 auf Wunsch (individuelle) Eßzettel verteilt (Rödel, Kurmainz, S. 297). Jedenfalls war durch Listen laufend abzugrenzen, wer kost- und futterberechtigt war: Die Liste der Futterbezieher, die der Kastner oder Futtermeister erhielt, hatte in Pfalz-Neuburg 1526 sogar versiegelt zu sein (Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, hier Bd. 2, S. 180); umgekehrt gab es dort eigene Listen, sog. aintzigenzedl, des unberittenen Hofgesindes (Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, hier Bd. 2, S. 162, 169). Die Zweibrückener → Hofordnung von 1581 sah einen ordenlichen eßzettel der Kostgänger vor (Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, hier Bd. 2, S. 189). Eine solche, gleichwohl normative Kost- oder Futterliste umfaßte weder den gesamten engeren und noch weniger den weiteren Hof.

In frühen Hofpersonallisten finden sich mitunter Momentaufnahmen des höfischen Alltages. Solche Hinweise sind in den systematisierteren ordentlichen Verzeichnissen des 16. Jahrhunderts (etwa des Wiener Hofes) wie bereits der burgundischen Gagenlisten nur mehr selten anzutreffen. Besonders deutlich wird die Formalisierung in den gedruckten Schematismen des 18. Jahrhunderts, die nun selbst für die Entwicklung eines Hofamtes oder die Stellung eines Hofbeamten kaum mehr Hinweise erbringen.

B.

Es sollen nun Probleme und Ertrag bei der Analyse eines einzelnen Hofstaatsverzeichnisses erörtert werden, wobei wiederum der Überlieferungszusammenhang, Charakteristika sowie methodische Zugänge besonders interessieren. Wir ziehen dazu eine von Thomas Fellner und Heinrich Kretschmayr 1907 edierte, frühe Hofstaatsliste König Ferdinands I. heran (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 147-154). Es handelt sich um ein offizielles, also ordentliches Hofstaatsverzeichnis des engeren Hofes, damit um den am häufigsten überlieferten Typus. Die Quelle wurde im Rahmen des monumentalen Werkes zur Geschichte der österreichischen Zentralverwaltung gemeinsam mit der → Hofordnung vom 1. Januar 1527 (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 100-116) veröffentlicht und dadurch erstmals einem größeren Kreis in der Geschichtswissenschaft bekannt.

Die Herausgeber charakterisierten die → Hofordnung überspitzt als für das neue Behördensystem grundlegend, das bis zur Auflösung des absoluten Patrimonialstaates 1848 wesentlich beibehalten worden sei (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,1, S. 33). Somit lag es nahe, nicht nur die besagte Ordnung, sondern auch die (damals) erste Hofstaatsliste von 1530 volltextlich zu edieren. Beide Quellen wurden seither für die Verwaltungsgeschichte und für prosopographische Studien vielfach herangezogen.

Leider hatte den Editoren das der → Hofordnung von 1527 zugehörige Personenverzeichnis noch nicht vorgelegen. Wenig später fand der Musikhistoriker Bruno Hirzel eine Kopie desselben im Münchener Kreisarchiv (heute im Bayerischen Hauptstaatsarchiv), wobei er den Abschnitt zur Hofkapelle 1908/09 vorstellte und edierte, wenn auch in einer für Historiker entlegenen Fachzeitschrift (→ Musik[er], Oper). Das von der Forschung vergessene Münchener Verzeichnis wertete erst Christiane Thomas im Jahr 1993 in einem Beitrag zum frühen erbländischen Hof Ferdinands I. wiederum aus. Jüngst hat Gerhard Rill in seiner umfassenden Biographie zu Gabriel Salamanca die von Fellner und Kretschmayr konstruierte Zäsur von 1527 relativiert und vor allem die Hofstaatslisten dieser Jahre in einen diachronen Kontext gestellt (S. 94-99).

Überlieferungszusammenhang

Nachdem zunächst Nicolás Castrillo Benito den Jugendhof Ferdinands in Spanien untersucht hatte, dehnten Thomas und Rill die Forschungen bis um 1530 aus. Dafür bildeten die Hofstaatslisten eine wesentliche Grundlage. Im zeitlichen Umfeld der hier zu kommentierenden Quelle von 1530 sind zwischen 1520 und 1540 Verzeichnisse aus den Jahren 1524, 1527 und 1539 bekannt. Darunter fand und identifizierte Rill den lateinischen Entwurf (1524) einer Spar-Hofordnung mit Personalverzeichnis (1524 Hofordnung, fol. 49r-57v). Aufgrund von Rechenbüchern konnte er den Hofstaat Ferdinands auch für den Zeitraum von September 1522 bis Dezember 1523 weitgehend rekonstruieren.

Im Editionsband Fellners und Kretschmayrs folgt nach der Liste von 1530 als nächstes Stück ein »Hofstaatsverzeichnis« von 1528/36 (besser: 1531/36; Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 154-156). Es enthält aber nur wenige Namen und ist vielmehr ein Stellenplan mit Budgetcharakter, wobei die Hofkanzlei und Hofpost in einem sondern stat berechnet wurden. Eine gewisse Serie von ordentlichen (jährlichen) Hofstaatsverzeichnissen ist erst ab dem Jahr 1539 überliefert. Wie die Verzeichnisse von 1527 und 1530 folgten sie einem Textformular, das sie fortschrieben. Als jährliche Listen dienten sie zudem vermutlich der Kammer für die Budgeterstellung; jedenfalls sah dies die Hofkammerordnung von 1568 vor. Waren sie wie die früheren Verzeichnisse im Umfeld des Hofmeisteramtes in Gebrauch beziehungsweise haben sich dort erhalten, so ist eine ordentliche Dienerliste von ca. 1542/43 auch im Hofkammerarchiv überliefert (1542/43 Hofstaatsverzeichnis) (→ Dienerbriefe und Dienerbücher). Die Tatsache zeigt erneut, was sich ebenso aus den Hof- beziehungsweise Kammerordnungen von 1527 und 1537 ergibt, daß stets mehrere Exemplare ordentlicher Personallisten, sowohl für den Fürsten als auch für den Ämtergebrauch existierten.

Laut → Hofordnung von 1527 sollte der Monarch stets über den aktuellen Personalstand seines Hofes (wie auch seiner Länderregierungen und aller Dienstleute außerhalb des Hofes) informiert sein – also albegen […] ainen sumari auszug bei sich haben, worin alles hofgesint mit eins jeden besoldung und ambt stee, um sich darin teglich selbs ersehen zu können (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 116). Der Hofmeister Ferdinands hatte gemäß Ordnungen von 1527 und 1537 nicht nur kontinuierlich Buch über die Dienste des Hofgesindes zu führen, sondern viermal jährlich zusammen mit dem Marschall auch den Hofstaat zu überprüfen. Diese Kontrolle des Hofstaats geschah ebenso im Hinblick auf die Entlohnung, die bereits 1505 in Ferdinands Hofstaat in Spanien quartalweise erfolgt war. Dazu wurden, jedenfalls im Jahr 1527, vier ordinarie städten, also Hofstaatsverzeichnisse erstellt, darinn ain jeder mit namen benennt. Pfennigmeister Johann Löble legte sie seiner Jahresrechnung bei (Noflatscher, »Die Heuser Österreich vnd Burgund«, S. 39).

Da sich zwischen 1524 und 1539 vier Hofstaatsverzeichnisse Ferdinands erhalten haben, ist die Überlieferung nicht schlecht. Aus zeitgenössischer Sicht ist die Verlustrate aus den genannten Gründen jedoch beträchtlich. Der hohe Verlustfaktor gilt weniger für die umfassenden → Hofordnungen, die in mehr- oder vieljährigem Abstand erlassen wurden, als mehr für die genannten Hofpersonallisten. Natürlich hatte dies mit dem noch stark nomadisierenden Hof des Königs zu tun, war aber auch durch den Gebrauchscharakter eines solchen Verzeichnisses bedingt.

Charakteristika, Entstehungskontext und Aussagewert

Die → Hofordnungen präfigurierten die ordentlichen Hofstaatslisten. Der Aufbau des Hofstaatsverzeichnisses von 1527 folgt jener der zugehörigen → Hofordnung, die Ämter entsprechen der vorangehenden Ordnung ziemlich genau. Die Isomorphie gilt größerenteils auch für die Hofstaatsliste von 1530, falls bis dahin keine weitere umfassende → Hofordnung erschienen war. Die Personalliste diente insofern nicht nur einer amts- oder dienstspezifischen Aufgabe, sondern war Teil der → Hofordnung, damit gleichfalls universal. Da die ordentlichen Dienerverzeichnisse fortgeschrieben wurden, kann von einer Textgattung gesprochen werden (→ Dienerbriefe und Dienerbücher). Die Fortschreibung ist bei der Liste von 1530 auch an der einleitenden Formulierung Vermerkt die ambter […] zu erkennen, die bereits im Personalschema von 1527 zu finden ist. In ihrer Komplementarität zur jeweils geltenden → Hofordnung schlossen sich die ordentlichen Wiener Hofstaatsverzeichnisse der burgundischen Praxis an. Dort gliederten sich, wie erwähnt, bereits die → Hofordnungen Herzog Philipps des Guten in zwei Hauptteile, den (dort vorangehenden) Stellenplan und die Ausführungsbestimmungen (Kruse, Die Hofordnungen Herzog Philipps des Guten, S. 153).

Die Zweiteilung erfüllte ebenso einen praktischen Zweck. Sollte die → Hofordnung möglichst allen geläufig sein – sie wurde an vielen Höfen öffentlich verlesen und im Speisesaal angeschlagen –, so diente das Hofstaatsverzeichnis nur den oberen und finanzverwaltenden Amtsträgern sowie dem Fürsten zur Übersicht. Es bildete die Grundlage zur Besoldung, zur Essens-, Futter- und Materialausgabe sowie zur Abrechnung und Rechnungskontrolle (→ Rechnungen). Seinem Gebrauchszweck entsprach die handliche Libellform.

Ein inhaltlicher Vergleich mit dem Verzeichnis von 1527 ergibt, daß seither, vom Personalwechsel abgesehen, keine gravierenden Änderungen in der Organisation der Ämter und Dienste sowie in den Besoldungen eingetreten waren. Die große Ausnahme bildete die Erweiterung des Hofrates von neun auf sechzehn Mitglieder. Da die → Hofordnung von 1527 somit noch in seiner Grundstruktur, in zahlreichen Details aber nicht mehr relevant war, vermitteln die beiden Verzeichnisse eine gewisse Dynamik des Hofes.

Die üblichen Inhalte eines zeitgenössischen Hofstaatsverzeichnisses sollen hier, auch angesichts der vorliegenden Volledition, nicht wiedergegeben werden. Dies sei prosopographischer und verwaltungshistorischer Forschung vorbehalten. Vielmehr können nur einige Kontexte, Verfahren, Besonderheiten, Lücken und Anomalien angesprochen werden. Wie die Titelzeile ausdrücklich hervorhob, handelte es sich um den neuen teutschen hofstat des Königs. Die Formulierung entspricht jener in der → Hofordnung von 1527.

Für den landsmannschaftlichen Wechsel gab einen wesentlichen Anstoß der Augsburger Generallandtag der erbländischen Stände von 1525/26, die im Konflikt mit Schatzmeister Salamanca einen indigenen, also teutschen Hofstaat eingefordert hatten. Offensichtlich wurde der Diskurs am Hof weitergeführt, da Begriff und Forderung nicht nur in den Verzeichnissen von 1527 und 1530 auftauchten, sondern auch die → Hofordnung von 1537 den allten teutsch(e)n statt vnnd gebrauch betonte (1537 Hofordnung, S. 60). Teutsch beabsichtigte indigene Repräsentanten und Mitglieder, aber auch regionale Usancen und Abläufe, wobei die Bezeichnung insbesondere niederländisch, also burgundisch ausschloß. Nachdem neben dem spanischen auch der niederländische Personalanteil bereits um 1530 drastisch reduziert worden war, hatten sich entsprechende (kostspieligere) Funktionen länger gehalten. Wie die → Hofordnung von 1537 mehrfach hervorhob, sollte auch im Privathaushalt des Fürsten der gebrauch des niederländischen stats (zugunsten des oberländischen) abgeschafft sein.

Die Kanzlei, Finanzen und der Hofrat waren der Hofkapelle und Leibkammer vorgezogen. Die Reihenfolge war im Vergleich zum Hofstaatsentwurf von 1524, zu jener in den Rechenbüchern von 1522/23 und auch gegenüber der Praxis des spanischen Jugend-Hofstaates Ferdinands neu. Sie entsprach aber genauso wenig der Abfolge in den burgundischen Gagenlisten seit Karl dem Kühnen, wo gleichfalls die Kapelle und meist auch die Kammer vorangestellt waren. Die Positionierung spiegelt ständische Interessen (Schuldentilgung) sowie Kontinuitäten seit der Spätzeit Maximilians I. wider. Bereits dessen sog. → Hofordnung vom 24. Mai 1518 hatte auf ausdrücklichen Wunsch der erbländischen Ständeausschüsse vor allem die administrativen Bereiche, insbesondere den Hofrat und die Kanzlei geregelt. Nach rath der ausschüss hätten zudem alle anderen officier an unserm hof reformiert werden sollen (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 88).

In der → Hofordnung von 1527 und den darauf aufbauenden Stellenplänen traten daher der engste Hof, der Haushalt Ferdinands bereits in den Hintergrund. Noch der klerikale Autor des Hofordnungsentwurfes von 1524 hatte das Voranstellen der Hofkapelle mit Matthäus 6,33 »Suchet zuerst das Reich Gottes« begründet und mit einem detaillierten Umriß der Kapelle begonnen. Die ordentlichen Hofstaatsverzeichnisse aus der Zeit nach 1527 waren somit nicht mehr Abbild einer biblischen, sondern der realpolitischen Ordnung.

Die Bereiche Herrschaft und Haushalt wurden vor allem durch die obersten Ämter des Hofmeisters und Hofmarschalls verschränkt. Beide waren in den Geheimen Rat und Hofrat führend eingebunden. Im Schema von 1530 steht wie schon in der → Hofordnung von 1527 der Hofmeister an der Spitze, jedoch nach dem Präsidenten des Geheimen Rats, den er bei Abwesenheit zu vertreten hatte. Der Marschall war daher hinter den Hofmeister zurückgetreten, der Königshof hatte sich damit wiederum für die Praxis im Westen des Reiches beziehungsweise in Bayern und Tirol entschieden, wie dies zeitweise unter Maximilian der Fall gewesen war.

Es folgen die Sekretäre, Kanzleimitglieder und der Postmeister, dann erst der Hofmarschall, die Finanzkammer und der Hofrat. Beim Hofrat war die Vertretung der Erbländer im Vergleich zu 1518 und 1527 mit neun Positionen (zwei unbesetzt) zumindest formell gleich geblieben. Dagegen war die Anzahl der Räte aus dem Reich bereits 1527 von fünf auf einen oder zween gesunken (1527 Hofstaatsverzeichnis, fol. 21r), obwohl Ferdinand Statthalter Karls V. war. Erst nach einer Gruppe von 59 Amtsträgern und Dienern (von insgesamt 355, ohne die Doppelnennungen) folgte der engste Hof: die Leibkammer mit dem Oberstkämmerer an der Spitze. Dieser Personenkreis, zu dem auch der Historiograph Ursinus Velius zählte, reflektierte die persönlichsten, auch regionalen Interessen des Königs. Nach den Wäscherinnen, den ersten und einzigen Frauen, gebrauchte der Schreiber zunächst überraschend einen Strukturbegriff, tischordnung, den aber bereits die → Hofordnung von 1527 erwähnt hatte (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 150). Unter Tischordnung verstand er die Ämter und Dienste des Obersten Stäbelmeisters, die Fürschneider, Schenken, Truchsessen sowie das Tafel- und Kellerpersonal. Es folgt der Hofstall mit den Dienern der Edelknaben. Quasi eingezwängt zwischen Stallpartei und Leibgarde erscheint die Hofkapelle an vorletzter Stelle. Die Gruppe der extraordinari Hofleute schließt das Verzeichnis ab.

Methodische Zugänge und Probleme

Für die Forschung zentral ist natürlich die zeitliche Verortung der Quelle. Leider ist das hier vorgestellte Dokument nicht datiert. Fellner und Kretschmayr hatten 1907 die Jahre 1527/28 als Entstehungszeit vorgeschlagen. Thomas konnte 1993 als Terminus post quem eindeutig den März 1530 bestimmen (S. 44), wobei die Korrektur aufgrund des 1938 erschienenen Teilbandes zur Korrespondenz Ferdinands I. möglich geworden war. Den im Verzeichnis erwähnten Wilhelm von Rogendorf hatte Ferdinand zwischen dem 7. und 10. März zum Hofmeister ernannt. Der Terminus ante quem ergibt sich zunächst aus der Tatsache, daß der Hoftheologe Johann Fabri noch mit Namen und nicht (wie üblich) als Bischof von Wien bezeichnet wurde. Diese Funktion übernahm er erst im September 1530, die päpstliche Ernennung erfolgte am 9. Dezember (Hellbling, Dr. Johann Fabri, S. 132f., 174). Grenzen wir die Personalliste aber noch weiter ein: Beim Amt des Geheimen Ratspräsidenten ist mit gutem Grund kein Name erwähnt. Nachdem Bernhard Cles im Februar Ferdinand bei der Kaiserkrönung Karls V. in Bologna vertreten hatte, zog er mit diesem über Trient nach Innsbruck. Dort trafen sie am 4. Mai auf Ferdinand, der von Prag kam. Mit den beiden reiste Cles weiter zum Reichstag nach Augsburg (vgl. Gévay, Itinerar Kaiser Ferdinand's I.; Noflatscher, Räte und Herrscher, S. 389).

Somit war die Liste zwischen dem 7. März und 4. Mai 1530 entstanden. Falls es sich um ein quartalsmäßig erstelltes Verzeichnis handelte, wäre es an der Wende März/April verfaßt worden. Möglicherweise diente es dem neu ernannten Hofmeister Rogendorf als Orientierungsbehelf, worauf einige erklärende Bemerkungen, wie zu den Sekretären und Schreibern, hindeuten würden. Mit großer Wahrscheinlichkeit war die Personalliste noch in der Prager Residenz verfaßt worden, wo sich Ferdinand bis zum 18. April aufhielt, gab somit den Stand des engeren Hofes dort wieder. Leider haben die Editoren durch ihre mindestens zwei Jahre zu frühe Datierung mehrere Forschergenerationen, wenn auch unbeabsichtigt, auf eine falsche Fährte gelenkt. Da es sich um das erste edierte Hofstaatsverzeichnis Ferdinands I. handelte und der von der Kommission für neuere Geschichte Österreichs herausgegebene Aktenband auch sonst vielfach benützt wurde, wäre es wissenschaftshistorisch nicht uninteressant zu eruieren, wieviele biographische, kultur- oder verwaltungsgeschichtliche Aussagen seither korrigiert werden müßten.

Wie erwähnt, handelte es sich beim Personalverzeichnis von 1530 um einen Fortschreibungstext. Gegenüber dem Stellenplan von 1527 sind sowohl Präzisierungen oder Erweiterungen formaler, als auch inhaltlicher Art festzustellen: wie in der Reihung des älteren Königreiches Ungarn nun vor Böhmen; hoffamiliäre Vornamen wurden mit den Nachnamen ergänzt. Dennoch blieben typische Ketten- oder Flüchtigkeitsfehler bestehen oder sind durch das Kopieren erst entstanden. So kopierte der Schreiber wörtlich Zween Leibarzt und führte dann drei Ärzte an; die Mundweschin wurde nunmehr an zwei verschiedenen Stellen genannt. Insofern handelte es sich noch um die Frühform einer Textsorte, die später am ferdinandeischen Hof weiter verbessert wurde.

Wie auch immer, gegenüber der vorangehenden Liste von 1527 fallen neben der personellen Ausweitung einzelner Ämter auch einige Änderungen in der Ämterstruktur auf. Sind sie ein Hinweis dafür, daß es ebenso zu diesem Hofstaatsverzeichnis eine umfassende → Hofordnung gab, die aber mittlerweile verschollen ist? Das ist kaum zu entscheiden. Dafür spricht einerseits vor allem, daß auch dieses Verzeichnis – wie jenes von 1527 – nicht datiert ist, also ergänzender Teil einer datierten → Hofordnung war. Andererseits bestehen bei den Ämtern und Diensten keine so gravierenden Änderungen, die eine neue → Hofordnung dringend gerechtfertigt hätten: Neu sind der Untermarschall (aber nur statt des Hofprofosen), der Zahlschreiber (!) sowie der Historiograph (→ Hofgeschichtsschreibung).

Eine weitere Forschungshürde besteht in der Gruppe der Spitzenämter. Obwohl es sich um ein offizielles Verzeichnis handelte, nannte es keinen Hofkanzler; das ist erstaunlich. Der Sachverhalt verkompliziert sich, da beim voranstehenden Amt des Geheimen Ratspräsidenten kein Inhaber genannt wurde, was die Herausgeber irreführend mit »Unbesetzt« kommentierten. Die Stelle war jedoch keine Neubildung und somit erst mit einer geeigneten Person zu besetzen (in diesem Fall kennzeichnete die Kanzlei dies meist mit n). Vielmehr bedeutete der Leerraum nur eine temporäre Abwesenheit des Bernhard Cles vom Hof.

Aber warum fehlte der Hofkanzler? Signalisierte das eine institutionelle Reform, war es Ergebnis einer personellen Vakanz, eines höfischen Machtwechsels oder eine Kombination von alldem? Noch im Verzeichnis von 1527 war ein Hofkanzler erwähnt gewesen. Regierte Ferdinand inzwischen nur mit den Sekretären, wie das 1513 Maximilian I. für mehrere Monate aufgrund einer höfischen Intrige praktiziert hatte, der Kanzler Serntein zum Opfer gefallen war (Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., S. 239f.; Hollegger, Maximilian I. (1459-1519), S. 228)? Weder noch. Wie aus Parallelquellen deutlich wird, hatte der überragende Cles neben seiner Rolle als Präsident des Geheimen Rats auch jene des Hofkanzlers übernommen. Im Stellenplan aus den 1530er Jahren wird er in der Doppelfunktion ausdrücklich genannt. Nach seinem Ausscheiden (gest. 1539) wurde nur mehr das Amt eines Vizekanzlers vergeben (Goetz, Die geheimen Ratgeber Ferdinands I., S. 474).

Eine weitere Anomalie fällt in den Bereichen Hofküche und -stall auf: In der Personalliste fehlen fast alle Küchenchargen, der Lichtkämmerer, ebenso die Stallämter, wie der Stallmeister, der Futtermeister und -schreiber, insgesamt ein gutes Dutzend Ämter und Dienste. Auch hier führt der Überlieferungszusammenhang weiter: Die wichtigen Positionen waren in den vorangehenden und folgenden Hoflisten selbstverständlich erwähnt; der Vergleich mit der originalen Quelle ergibt außerdem eine korrekte Edition. Ist somit dem zeitgenössischen Schreiber ein weiterer Fehler passiert, indem er ein Blatt versehentlich nicht kopierte?

Noch ein paar Überlegungen zum finanziellen Teil der Personalliste. Das komplexe System auch der ferdinandeischen Hofbesoldung ist durch ein Hofstaatsverzeichnis allein sicher nicht zu erschließen. Es kann nicht von einem »All-inclusive«-Lohn ausgegangen werden, obwohl in diesen Jahren eine solche Tendenz der (formalen) Homogenisierung sogar festzustellen ist. Beim Personalschema von 1530 läßt sich eine Übergangsphase, ein formal gemischtes Verfahren beobachten. Noch das Verzeichnis von 1527 hatte nur für die Leibwäscherin, den Keller- und Bäckerknecht, die Lakaien, den Bruder des Organisten und den Tapissier Geldsold erwähnt. Die Entlohnung wurde nunmehr in Pferdeeinheiten und/oder Geld angegeben, wobei der Geldsold auf fiktive Monatsgehälter berechnet war. Die Ausnahme bildete das Amt des Jägers, der für den Einsatz seines Knechtes und seiner Hunde zusätzlich nur Tagessätze erhielt.

Die Mischform hielt sich nicht lange. In den 1530er Jahren wurden alle Lohnposten der ordentlichen Hofstaatsverzeichnisse im Interesse der Vergleichbarkeit und Transparenz auf Geldsold umgerechnet, also auch die Pferde mit monatlich je 10 Gulden monetarisiert (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 154-159); dies hing vermutlich ebenso mit der Wiener Residenzbildung zusammen. Die Pferde stellten insofern zunächst nur Rechnungseinheiten dar. Nur durch die Pferdeanzahl allein war der effektive Lohn aller Hofdiener vergleichend nicht zu erfassen gewesen, da nicht alle Diener beritten waren und vor allem Inhaber hoher Ämter – wie etwa auch unter Philipp dem Guten – mitunter beträchtliche Zuschläge erhielten (vgl. 1527 Jahresrechnung). So nannte das Verzeichnis von 1530 für den Schatzmeister acht Pferde, was einem Jahreslohn von 960 Gulden entsprach. Wie eine spätere Liste von 1531/36 offenlegte (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 155), wurde er damals aber mit insgesamt 1600 Gulden entgolten.

Die Monetarisierung bedeutete natürlich noch keine ausschließliche Geldentlohnung. Es ist davon auszugehen, daß die genannte Anzahl der Pferde in der Regel zu halten war. Gemäß Hofstaatsverzeichnis von 1530 erlaubte es Ferdinand den beiden Kammertürhütern auf wolgefallen, statt zwei je drei Pferde zu halten. Bedeutete dies für die Türhüter ein Geschäft, Einfluß und Ehre oder alles zusammen? Der Obersthofmarschall Hans Trautson wurde 1545 dagegen verpflichtet, mit seinem Jahreslohn von 1100 Gulden sieben Pferde zu halten (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 161). Die Pferdeanzahl drückte somit einen sozialen Rang oder eine Repräsentationsverpflichtung des Amtes beziehungsweise Dienstes aus. Aber bereits die maximilianeische Ordnung von 1518 hatte es den Hofräten freigestellt, gerüstet zu sein (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 85). Das Gerangel um die Pferde etwa in Jülich-Kleve-Berg (Kasten, Überlegungen, S. 448f.) und das anscheinend teils gegenteilige Interesse am Wiener Hof des 16. Jahrhunderts zeigen jedenfalls, daß mit der Pferdehaltung ein regional unterschiedliches Einkommen beziehungsweise Prestige verbunden waren.

Obwohl in der Liste stets Monatslöhne genannt sind, wurden diese bestenfalls vierteljährlich bezahlt, wofür der Hofpfennigmeister jeweils ein Hofstaatsverzeichnis benötigte. Die Zahlungsperiode hing von der Liquidität des Pfennigmeisters ab, der seine Einnahmen ausschließlich vom Schatzmeister bezog (vgl. 1527 Jahresrechnung). Die rechtliche Grundlage der Soldzahlung bildete hier letztlich der Dienstbrief. Für Besoldungsdetails führte das Hofmeisteramt laufend ein sonder puech (später: »Hofstaatsbuch« bzw. »Hofstaatsrechnungsbuch«; Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 101f., 117f., 233-237) mit nach Ämtern geordneten Namenskonten, auf denen die quartalsmäßig erstellten Hofstaatslisten aufbauten. Der Geldsold eines Dieners ergänzte sich traditionell mit Naturalien, also mit Essen, Futter und Materialien von seiten der vier ordinari ampter: des Küchenmeisters, Kellers, Stallmeisters und Lichtkämmerers; teils wurde auch Bekleidung gewährt. Einige Amtsinhaber wie der Kanzler oder die Sekretäre hatten mit ihrem Pauschalbetrag auch ihre Mitarbeiter zu entgelten.

Die Liste des Hofpersonals endet mit einer Gruppe von Dienern ausserhalb seiner Mt. räth und officier beziehungsweise jener, so extraordinari underhalten werden. Demnach war der Hofstaat budgetiert worden. Eine solche Gruppe der Extraordinari parteien hatte es bereits am Hof Maximilians gegeben (Fellner, Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, hier Bd. 1,2, S. 146f.). Der Autor des Sparhofstaates von 1524 hatte innerhalb der extraordinarii zudem eine Liste der deponendi erstellt (1524 Hofordnung, fol. 56r). Auch 1530 waren einige Diener im Stellenplan des ordentlichen Hofstaates zwar nicht mehr vorgesehen, jedoch auf Wunsch Ferdinands außerplanmäßig verordnet oder sollten aufgrund ihres Alters beziehungweise sonstiger Überlegungen weiterhin beschäftigt werden. In beiden Fällen handelte es sich um Ad-personam-Stellen, eine auslaufende Personengruppe, die aber bei einer Quantifizierung des engeren Hofes einbezogen werden sollte.

Somit brachten eine neue → Hofordnung, die mit einem Personalschema gekoppelt war, oder sonst ein neuer Stellenplan natürlich Unruhe in das Hofgesinde. Jedoch setzte sich anscheinend ein gewisser individueller Vertrauensschutz durch. Ferdinand ließ im Zusammenhang wohl mit der Ordnung von 1537 den Hofleuten ausdrücklich mitteilen, daß bestehende Besoldungen weiterhin gelten sollten. Bei künftigen Vakanzen aber würden die Löhne, Personal- und Pferdeausstattungen eines Amtes gemäß dem neuen hofstatt (1537 Hofordnung, S. 139), also gemäß dem neuen Personal- und Besoldungsplan, in Kraft treten. Sondergruppen entfielen in späteren Hofstaatsverzeichnissen. Insofern setzte eine weitere Homogenisierung beziehungsweise Abgrenzung des offiziellen Hofes ein.

Hofstaatsverzeichnis König Ferdinands I. [7.3.-4.5.1530]

Vermerkt die ambter und personen, so inhalt kön. Mt. etc. neuen teutschen hofstats an irer Mt. etc. hof gehalten werden sollen.

President des gehaimben raths.

[Unbesetzt.]

Hofmaister.

Herr Wilhalmb von Rogendorff.

Oberösterreichischer und reichischer secretari.

Johann Fernberger, pfert 4

Niederösterreichischer secretari.

Anndre Adler 3

Partheiensecretari.

Anndre Wisinger, pfert 2

Lateinischer secretari.

Johann May, pfert 2

Burgundischer secretari.

Desiderius de Simandres, pfert 3

Hispanisch secretari zween.

Gabriel Sanches, pfert 2

Cristofferus Castilegio 2

Der jedem secretari wird das monath zu underhaltung geben 28 fl. 20 kr

Hungerischer secretari.

Franciscus Vilackhi, pfert 3

Behaimbischer secretari.

Doctor Wenntzlaw von Wilhartits, dem ist kain anzal pfert noch bestimbt, hat aber auf sein und der behaimischen canzlei underhaltung alle monath 83 fl. 20 kr.

Laussnitzischer secretari.

Georg von Losskhaw, der hat kain bestimbte besoldung und noch nichts empfangen.

Registrator und taxator.

Panthaleon Vogt 1

Schreiber dem oberösterreichischen secretari zugeordnet, der sein drei, hat jeder das monath auf ein pfert underhaltung, id est 3

[…]

Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien,

Obersthofmeisteramt, Sonderreihe, Kt. 181/5, zeitgenössische Abschrift.

Aus: Fellner, Kretschmayr, Zentralverwaltung,

hier Bd. 1,2, S. 147-154 (Volledition), hier S. 147f.

C.

Sources

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