[allgemeiner Text] Rechtsbelehrung ad §.23 und 24 des großherzoglich Badischen Standesherrlichkeits-Verfassungsedikts die Ausübung der Gerichtsbarkeit über großherzogliche Eigenthumsunterthanen, die in standesherrlichen Gebieten Verträge schließen oder Verbrechen begehen.
Baden, Großherzogtum, Justizministerium
Der Rheinische Bund. (1808, Bd. 8, S. 435-436)