[allgemeiner Text] Wie weit nach der Schlesischen Hypothekenordnung vom 4. August 1750 einem Gläubiger gegen ein richterliches Collegium eine Regreßklage zu verstatten sey, wenn die Forderung des ersten nicht in das Hypothekenbuch eingetragen, aber auch die wirklich geschehene Eintragung auf dem Instrumente nicht vermerkt worden.
Anonym
Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit. (1788, Bd. 1, S. 262-269)