[allgemeiner Text] Daß die wegen einer Accisedefraudation verwirkte, auf die Grundstücke des Contravenienten nach Vorschrift des Accise-Justizreglements vom 11 Junius 1772. Cap. 3. §. 31. eingetragene Strafe, bey einem über sein Vermögen entstandenen Concurse, auf die Kaufgelder dieser Grundstücke nach der Zeit der Eintragung in die dritte Classe anzusetzen sey.
Anonym
Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit. (1798, Bd. 16, S. 291-296)