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Welcome to the research database "Scholarly Journals and Newspapers in the Age of Enlightenment" conducted by the Göttingen Academy of Sciences. It offers the most extensive systematic index to German-language periodicals of the 18th century.
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  1. [allgemeiner Text] 1) Daß, wenn bey der Subhastation und Aufnahme der Taxe die Vorschriften der Gerichtsordnung Tit. 52.§. 22. bis 26. beobachtet worden, der vorige Besitzer wirkliche Pertinentien des subhastirten und adjudicirten Guts unter dem Vorwand nicht in Anspruch nehmen könne, daß solche in der angefertigten Taxe nicht mit taxirt worden; und 2) daß auch alsdann keine Ausnahme stattfinde, wenn in den Proclamatibus der Ertrag des taxati überhaupt so hoch angegeben worden, als sich die Summen der einzelnen Taxationen der ausdrücklich angegebenen Pertinentien belaufen.

    Anonym

    Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit.  (1798, Bd. 16, S. 303-307)

  2. [allgemeiner Text] 1) Daß die Vorschrift des §. 19 und 20. der Lehnsconstitution vom 1sten Jun. 1723. auch in dem Fall stattfinde, wenn eine adliche Tochter vor ihrem Vater stirbt, und eheliche Kinder oder Descendenten nachläßt. 2) Daß die Descendenten einer vor dem Lehnsbesitzer verstorbenen Tochter desselben die Lehnsabfindung von den zur Succession gelangten Agnaten auch alsdann nachfordern können, wenn der Lehnsbesitzer die Tochter aus dem Allodio ausgestattet hat, ohne eine Schuld auf das Lehn aufzunehmen, noch sonst darüber etwas zu disponiren. 3) Daß die Lehnsabfindung nach dem Zeitpunct des Absterbens des Lehnsbesitzers berechnet werden müsse.

    Anonym

    Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit.  (1798, Bd. 16, S. 308-323)

  3. [allgemeiner Text] 1) Daß die gelindere Strafe des allgem. Landrechts auch auf die vor dessen gesetzlicher Kraft begangenen Verbrechen, vorzüglich vor den härtern Strafen eines Provincialgesetzes anzuwenden; und 2) daß die in dem Schlesischen Edict vom 22sten April 1747. §. 10. festgesetzte Ungültigkeit der ohne Königl. Consens und ohne Aufgebot außerhalb Landes vollzogenen Ehe für eine Strafe des dadurch begangenen Verbrechens anzusehen sey.

    Anonym

    Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit.  (1798, Bd. 16, S. 324-330)

  4. [allgemeiner Text] Streitigkeiten zwischen Königl. Domainenämtern gehören für die Cammer, wenn auch von Verfolgung der Rechte aus solchen Verträgen die Rede ist, welche vor dem Zeitpuncte, da Fiscus Besitzer der Güter wurde, abgeschlossen worden, und wenn auch der Rechtsstreit nicht unmittelbar zwischen den Domainenämtern selbst geführt wird, besonders wenn sich der Proceß auf Gränzstreitigkeiten zwischen den Aemtern und auf einen mit einem Amte geschlossenen Pachtvertrag bezieht.

    Preußen, Jurisdictionscommission

    Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit.  (1798, Bd. 16, S. 334-335)

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  1. Article   869

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/gjz18/projekte-und-daten/

  1. IdZ 18   869
  • Zeitschrift:  Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit.