[allgemeiner Text] Die Injuriensache des Juden Isaac Borchard wider den Jacob Gottschalk, wird, obgleich die Injurie in der Synagoge vorgefallen, sie dennoch aber nur als eine gemeine und inter privatos zu betrachten, auf dem Grund des §.15. des Reglements de 1749. zur Cognition der Halberstädtschen Regierung verwiesen.
Preußen, Jurisdictionscommission
Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit. (1796, Bd. 14, S. 365-366)