[allgemeiner Text] In Sachen des von Bismark zu Schönhausen wider seine Unterthanen zu Schönhausen und Fischbeck werden letztere für schuldig erkannt, Baudienste zu den außer dem Bezirke des Rittersitzes, aber auf dem Grund und Boden desselben anzulegenden Wirthschaftsgebäuden zu leisten.
Anonym
Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit. (1790, Bd. 6, S. 173-178)