[Rezension] Die Rechte der Landeshoheit Teutscher Reichs-Stände auf die in ihren Ländern gelegene Güter und Gefälle, eines neuerlich unterdrückten und aufgehobenen ausländischen Catholischen Mediat-Klosters, wider die Eingriffe des Landesherrn des Kloster-Orts vertheidigt.
Anonym
Compendium historiae litterariae novissimae, oder Erlangische gelehrte Anmerkungen und Nachrichten. (1785, Bd. 40, S. 129-131)