[Rezension] Unumstößlicher Beweis aus dem bürgerlich- und canonisch- oder geistlichen Recht, Wie auch insonderheit aus dem Westphälischen Frieden, daß einer, der nach beschwornen Closter-Gelübden sich zur Evangelischen Religion bekennet, von einer ihm hernach bey denen Catholischen zugefallenen Erbschafft, durch das Closter, dessen Mitglied er ehemahl gewesen, nicht ausgeschlossen werden könne.
Gerstlacher, Carl Friderich
Freye Urtheile und Nachrichten zum Aufnehmen der Wissenschaften und Historie überhaupt. (1754, Bd. 11, S. 717-719)