[Rezension] Unumstößlicher Beweis, daß einer, der nach beschwornen Klostergelübden sich zur evangelischen Religion bekennet, von einer ihm hernach bey den Katholischen zugefallenen Erbschaft durch das Kloster, dessen Mitglied er ehemals gewesen, nicht ausgeschlossen werden könne.
Gerstlacher, K.F.
Tübingische Berichte von gelehrten Sachen. (1754, S. 572-574)