GREIFEN
I.
Der Name der Dynastie leitet sich ab von ihrem Wappentier, einem Greif, welcher erstmals auf einem Siegelabdruck Hzg. Bogislaws II. aus dem Jahre 1214 sicher belegt ist. Spätere Überlieferung macht es jedoch wahrscheinl., daß der Greif bereits in den 1190er Jahren auch von seinem Bruder Kasimir II. als herald. Figur verwendet wurde. Zunächst eine Fremdbezeichnung, wird der Name »Greifen« seit dem 15. Jh. auch von der Dynastie selbst verwandt. Der erste sicher überlieferte Vertreter des pomoran. Greifengeschlechtes ist Wartislaw I. In den Berichten über dasMissionswerk Ottos von Bamberg in Pommern 1124 und 1128 wird er als pommerscher Hzg. gen. Die Abstammung von anderen in der ersten Hälfte des 12. Jh.s genannten Herrschern im pomoran. Raum ist unsicher, ebenso die genealog. Verbindung mit den Swantiboriden und → Piasten.
II.
Wartislaw I. konnte bei Angriffen des Polenherzogs Boleslaw III. in der ersten Hälfte des 12. Jh.s zwar seine Stellung als pommerscher Hzg. behaupten, mußte aber dessen Oberhoheit anerkennen, die mit der Verpflichtung zur Tributzahlung und zur Christianisierung des Volkes verbunden war. Von realer Bedeutung war diese Oberhoheit jedoch nur kurze Zeit, da nach dem Tode Boleslaws die poln. Machtstellung stark geschwächt wurde. Schon 1135 hatte dieser die Lehnshoheit Ks. Lothars von Süpplingenburg über Pommern anerkannt, was sich vermutl. auf dieGebiete östl. der Oder bezog und Wartislaw I. gewissermaßen zum Aftervasallen der Reiches machte. Bereits ein Jahr zuvor war der → Askanier Albrecht der Bär vom Ks. mit der Nordmark belehnt worden, mit der Anspüche verbunden waren, die bis an die Oder reichten und Gebiete betrafen, die sich die Greifenhzg.e anschickten, in ihren Einflußbereich zu bringen. Die zweite Greifengeneration, vertreten durch die Söhne Wartislaws I., Bogislaw I. und Kasimir I., sah sich mit milit. Angriffen Heinrichs des Löwen und der dän. Kg.e konfrontiert. Inwieweit sie nach der Niederlage in der Schlacht beiVerchen 1164 förml. Lehnsleute des Sachsenhzg.s wurden, ist umstritten. Nach dessen Sturz fand sich Bogislaw I. 1181 bei Ks. Friedrich I. Barbarossa im Lager vor Lübeck ein und wurde von diesem als Hzg. von Slawien mit seinen Ländereien belehnt, wobei diskutiert wird, inwieweit dieser Akt als eine förml. Erhebung in den Reichsfürstenstand gelten kann. Die Belehnung implizierte offenbar die Anerkennung des Herzogstitels, der urkundl. erstmals in der zweiten Hälfte 1170er Jahre bei den G. erscheint. 1185 war Bogislaw I. nach einer milit. Niederlage gezwungen, die Lehnsherrschaft des dän. Kg.sanzuerkennen. Auf kirchenpolit. Gebiet gelang es unter den Nachfolgern Wartislaws I., die Unabhängigkeit der pommerschen Kirche in Gestalt des 1140 gegründeten und 1175/76 nach → Cammin verlegten Bm.s gegen äußere Ansprüche zu verteidigen, für welches 1188 durch den Papst die Exemtion bestätigt wurde. Bogislaw II. und Kasimir II., die Vertreter der dritten Greifengeneration, hatten verstärkt die Angriffe der brandenburg. → Askanier abzuwehren. An der Lehnsherrschaft des dän. Kg.s änderte sich nichts, zumal auch die dt. Königsmacht wenig Interesse am N des Reiches zeigte und Kg.→ Friedrich II. 1214 die dän. Ansprüche an der südl. Ostseeküste bestätigte. Die außenpolit. Konstellationen änderten sich erst mit dem Kollaps der dän. Macht an der südl. Ostseeküste infolge der Schlacht von Bornhöved 1227. 1231 bestätigte Ks. → Friedrich II. den askan. Mgf.en von → Brandenburg ihren Anspruch auf Lehnshoheit über Pommern. Die vierte regierende Greifengeneration sah sich gezwungen, diesen Anspruch anzuerkennen, Wartislaw III. im Vertrag von Kremmen 1236, Barnim I. im Vertrag von Hohen-Landin 1250. Bedenkl. war die Bestimmung im Vertrag von 1236, daß beimerbenlosen Tod von Wartislaw III. die → Brandenburger die Nachfolge in der Herrschaft antreten sollten. 1250 konnte Barnim I. jedoch durchsetzen, daß sein Vetter und er zur gesamten Hand belehnt, also gegenseitig erbberechtigt wurden, was umso bedeutsamer war, als dadurch beim Tod seines Vetters 1264 das Territorium der G. wieder in seiner Hand vereinigt wurde. Als die letzten askan. Mgf.en von → Brandenburg 1319 und 1320 starben, strebte man in den 1295 entstandenen Teilhzm.ern Pommern-Wolgast und Pommern-Stettin danach, die brandenburg. Lehnshoheitabzuschütteln und die Reichsunmittelbarkeit zu erlangen. Lehnsauftragungen an den Bf. von → Cammin und den Papst 1320 und 1331 waren ledigl. takt. Schachzüge auf diesem Wege und blieben ohne weiterreichende Bedeutung. Reichsunmittelbarkeit erreichte zunächst nur die Stettiner Linie. 1338 wurden Barnim III. und sein Vater Otto I. auf dem Hoftag zu Frankfurt durch Ks. → Ludwig den Bayern mit Pommern-Stettin belehnt, wovon noch heute eine aus diesem Anlaß ausgestellte Prunkurkunde, deren Initiale die Hzg.e beim Lehensempfang zeigt, Zeugnis gibt.Die Belehnung erfolgte allerdings - im Widerspruch zur Teilung von 1295 - unter der Bedingung des Anfallsrechtes der → Wittelsbacher, was zu heftigen Zerwürfnissen zw. den beiden Greifenlinien führte und einen weiteren für die Dynastie gefährl. Präzedenzfall schuf. Der Seitenwechsel zu den → Luxemburgern brachte 1348 die Belehnung zu gesamter Hand für alle Hzg.e von Pommern mit ihren Ländern durch → Karl IV. Damit war für ganz Pommern die Reichsunmittelbarkeit mit gegenseitiger Nachfolgeberechtigung der Greifenhzg.e untereinander erreicht. Als sich ähnl. Bestrebungennach Reichsunmittelbarkeit im Bm. → Cammin andeuteten, dessen Stiftsgebiet nicht den pommerschen Hzg.en unterstand, veranlaßte Bogislaw V. von Pommern-Wolgast den Bf. und das Kapitel 1356 zu einem Schutzvertrag, der derartige Bestrebungen erschwerte, indem er die Wahl des Bf.s und die Einsetzung der Domherren an die Zustimmung des Hzg.s band. Dennoch verliehen 1386 Kg. → Wenzel und 1417 Kg. → Sigismund dem jeweiligen Bf. die weltl. Herrschaft wie einem reichsunmittelbaren Fs.en. Nach zahlr. Streitigkeiten erneuerte 1436 einVertrag zw. dem Bf. und Bogislaw IX. von Pommern-Stolp die Schirmvogtei des Hzg.s und band das Bm. wieder enger an das Herzogshaus, welches auch weiterhin bemüht war, auf Personalentscheidungen im Bm. Einfluß zu nehmen. Der Streit um die Lehnshoheit mit → Brandenburg lebte wieder auf, als die → Hohenzollern die Herrschaft über die Mark → Brandenburg übernahmen. 1417 suchten die Pommernhzg.e zu → Konstanz um Belehnung mit ihren Ländern bei Kg. → Sigismund nach. Es wurden jedoch ledigl. Wartislaw IX., sein Bruder und seine Vettern - also die Wolgaster Linie - ohneEinschränkung belehnt, während die Belehnung der Stettiner Hzg.e Otto II. und Kasimir V. vorbehaltl. der Rechte des Kfs.en von → Brandenburg erfolgte. Damit war die Frage der Lehnshoheit wieder offen. Ein Konflikt um das Stettiner Hzm. war vorprogrammiert, als 1464 mit Otto III. der letzte männl. Nachkomme der Stettiner Linie starb. Zwar konnten sich die G. der Wolgaster Linie in der Stettiner Herrschaft behaupten. Bogislaw X., seit 1478 einziger männl. Vertreter des Greifenhauses, mußte sich allerdings im Vertrag von Prenzlau 1479 dazu verstehen, die Lehnshoheit → Brandenburgsanzuerkennen, ohne sich damit jedoch abzufinden. Daß Kfs. Johann von Brandenburg ihn und seine Nachkommen 1493 im Vertrag von Pyritz vom förml. Lehensempfang entband, war nur ein geringer Trost. Bis zu seinem Tode verlor er das Ziel der Reichsunmittelbarkeit nicht aus dem Auge und ließ sich entgegen der vertragl. Vereinbarung mit → Brandenburg 1521 von Ks. → Karl V. mit seinen Landen belehnen, allerdings unbeschadet der Ansprüche Kfs. Johanns von Brandenburg, wie es in der Urk. hieß. Vertragl. absichern konnten die Reichsunmittelbarkeit erst seine Söhne Georg I. und Barnim IX.als sie sich mit Kfs. Joachim I. von Brandenburg im Vertrag von Grimnitz 1529 einigten. Die Belehnung durch den Ks. sollte in Gegenwart der Mgf.en und Kfs.en von → Brandenburg erfolgen, denen das Erbrecht an den pommerschen Landen zugestanden wurde. Die förml. Belehnung der beiden Hzg.e auf dem Reichstag zu → Augsburg durch Ks. → Karl V. 1530 betonte den reichsunmittelbaren Stand Pommerns, der bis zum Ende des Greifenhauses gewahrt blieb. Die Länder Lauenburg und Bütow, die 1466 erworben worden waren, hatten seit 1526 den Status eines erbl. Lehens der poln. Krone. Die Frage desVerhältnisses des Camminer Bf.s zu den Hzg.en - im Lauf der Jahre immer wieder umstritten - erübrigte sich, als 1556 Hzg. Johann Friedrich zum Bf. gewählt wurde. Das Bischofsamt verblieb seitdem ausschließl. bei Angehörigen des Herzogshauses, die das Stiftsterritorium als Titularbf.e regierten. Dieses blieb zwar bestehen, wurde aber Teil der dynast. Verfügungsmasse, die - z. B. im Jasenitzer Erbvergleich von 1569 - unter den Angehörigen des Greifenhauses verteilt wurde.
Mit Ausnahme Barnims III., dessen Bemühungen v. a. zur Erlangung der Reichsunmittelbarkeit Pommerns geführt hatten und der auch persönl. wiederholt in engem Kontakt zum Kaiserhof → Karls IV. stand, waren die Kontakte der pommerschen Hzg.e zur Reichsspitze v. a. durch ihre Streben nach Lehnsunabhängigkeit von → Brandenburg bestimmt. In ein enges verwandschaftl. Verhältnis zu Ks. → Karl IV. trat die hinterpommersche Linie der G., als dieser 1363 Elisabeth von Pommern-Stolp heiratete, eine Tochter Hzg. Bogislaws V. und Elisabeths, Tochter Kg. Kasimirs III. von Polen. Elisabethwurde 1368 Mutter des späteren Ks.s → Sigismund und im gleichen Jahr in Rom zur Ks.in gekrönt.
Die einflußreichste und glänzendste polit. Stellung unter allen Greifenhzg.en erlangte als Kg. Erich von Pommern, der seit 1412 die in der Kalmarer Union vereinigten Kgr.e Dänemark, Schweden und Norwegen regierte. Einst auf den Namen Bogislaw getauft, stammte er aus der hinterpommerschen Linie des Herzogshauses. Aufgrund von polit. Konstellationen und Verwandtschaftsbeziehungen war er von Kg.in Margarete als »Sohn ihrer Schwestertochter«, die mit Wartislaw VII. von Pommern-Stolp verh. war, schon als Kind als Nachfolger in der von ihr geschaffenen Herrschaft ausersehen undmit dem nord. Königsnamen Erich versehen worden. Seine Politik scheiterte jedoch, so daß er - in seinen Reichen abgesetzt - über Gotland in sein hinterpommersches Hzm. zurückkehrte, welches er 1449-59 von Rügenwalde aus regierte. Die Pläne, seinen Vetter Bogislaw IX. von Pommern-Stolp mit der poln. Königstochter Hedwig zu verheiraten und ihm damit die Aussicht auf den poln.-litau. Königsthron zu verschaffen, scheiterten ebenso, wie die Absicht, ihn als Nachfolger in den nord. Reichen zu etablieren, wo der Sohn von Erichs Schwester Katharina, Christoph von Bayern, Erichs Nachfolge antrat.
III.
Ein Interesse an der eigenen Geschichte und Genealogie scheint in verschiedenen Stiftungen zum Gedächtnis seiner Vorfahren unter Hzg. Barnim III. auf. Dessen Gründung des Ottenstiftes in Stettin und die Pflege des Kultes des hl. Otto dienten zugl. der Betonung der engen Verknüpfung von Stamm, Herzogshaus und Christianisierung. Die von der Kirche stammende Figur des hl. Otto aus der Mitte des 14. Jh.s trägt als Gewandfibel den Greifenschild. Als Grablege war die Ottenkirche zugl. zentraler Ort dynast. Memoria. Inwieweit in den verschiedenen Kl.n und Kirchen desLandes - gen. seien hier nur Grobe, → Cammin, Pudagla, Eldena, Neuenkamp und Belbuck - in denen Angehörige des Fürstenhauses bestattet wurden, im Zusammenhang mit dem liturg. Gedenken auch umfangr. genealog. Kenntnisse überliefert wurden, läßt sich nur ansatzweise erkennen. Jedenfalls fertigte Nikolaus Klempzen 1532 einen hzgl. Stammbaum mit Hilfe einer Pergamenttafel, welche sich im Kl. Pudagla befunden hatte. Auch aus → Cammin ist eine 1347 be- und 1469 überarbeitete Genealogie bekannt, welche bei den Auseinandersetzungen im Stettiner Erbfolgestreit benutzt wurde. Der Streitveranlaßte weitere genealog. Arbeiten, die sich u. a. in ersten erhaltenen Stammbäumen niederschlugen. 1518 widmete Johannes Bugenhagen Bogislaw X. und seinen Söhnen mit seiner Pomerania die erste pommersche Landesgeschichte. In den 30er Jahren entstand in mehreren Fassungen eine Chronik Pommerns aus der Feder Thomas Kantzows. Nikolaus von Klempzen trat mit Arbeiten zur Genealogie der G. hervor. Beide waren am Wolgaster Herzogshof tätig. Die Hzg.e Philipp I. und Barnim IX. standen diesen Arbeiten, die nach dem Tode ihrer Verfasser ins Wolgaster Archiv gelangten, aufgeschlossen gegenüberund förderten sie. Ihr Interesse an der Darstellung ihres Landes, seiner Geschichte und ihres Geschlechtes zeigte sich auch in der Unterstützung für die Kosmographie des Sebastian Münster, die 1550 erschien. Genealog. Darstellungen dienten - künstl. umgesetzt - den Hzg.en zu repräsentativen Zwecken. In der Oderburg, dem Alterssitz Hzg. Barnims IX., existierte ein auf Glas gemalter Stammbaum. 1566 soll ein solcher auch in der Jacobikirche zu Stettin angebracht worden sein, und im Wolgaster Schloß existierte ein Bildteppich, der die Genealogie des pommerschen und rüg. Fürstenhauses zumGegenstand hatte. Ein repräsentatives Denkmal des Greifenhauses und der Reformation ist der um 1554 im Auftrag Hzg. Philipps I. von Peter Heymans gefertigte 4,46 × 6,90 m große sog. Croyteppich, der neben dem sächs. Fürstenhaus die G. nebst den Reformatoren zeigt. Ein anderer Teppich erinnerte an die Fahrt Hzg. Bogislaws X. ins Hl. Land. Hzg. Ernst Ludwig ließ einen Wandbehang mit seinem und Porträts seiner Ahnen herstellen. 1574 legte Valentin von Eickstedt die im Auftrag Hzg. Ernst Ludwigs entstandenen Annales Pomeraniae vor. Ein von Martin Marstaller verfaßtergroßformatiger Stammbaum wurde 1593 in der Barther Druckerei Hzg. Bogislaws XIII. gedruckt, und ein monumentaler 1598 von Cornelius Crommeny gemalter Stammbaum der G. befand sich im Stettiner Schloß. Hzg. Philipp II. beauftragte Eilhard Lubin mit der Anfertigung einer repräsentativen Pommernkarte (1618), die die Greifenherrschaft durch Darstellung des Territoriums, seiner Städte, der Wappen des Landesadels, des Herzogwappens, des hzgl. Stammbaums und die Porträts der männl. Angehörigen der letzten Greifengeneration einprägsam vor Augen führt. Der Stammbaum derLubinschen Karte, der sich an der Marstallerschen Arbeit von 1593 orientiert, beginnt mit dem Swantibor benannten Vater Wartislaws I. realitätsnah nur eine Generation vor der Person, die auch in der heutigen Forschung als der erste gesicherte Vertreter der Dynastie gilt. Der Plan einer weiteren, umfassenden Landesbeschreibung und Genealogie scheiterte am frühen Tod des Auftraggebers und des Beauftragten.
Zentrale Grablegen für das Herzogshaus in unmittelbarer Nähe eines Herzogssitzes und mit städt. Anbindung entstanden in Stettin mit der Gründung der Stiftskirche St. Marien in der zweiten Hälfte des 13. Jh.s, die im 14. Jh. vom neugegründeten Ottenstift in dieser Funktion abgelöst wurde, und in Wolgast mit dem Neubau der Stadt- und Hofkirche St. Petri in der zweiten Hälfte des 14. Jh.s. Beim Abriß und Neubau der Stettiner Ottenkirche in den 70er Jahren des 16. Jh.s wurden Mitglieder des Fürstenhauses in die neue Kirche umgebettet. Von den Grabmälern und Epitaphien, die unmittelbareNachfahren oder Angehörige der Greifenhzg.e in Auftrag gaben, ist nur sehr wenig überliefert: in der Wolgaster Petrikirche ein Messingepitaph Wolfgang Hilligers aus Freiberg für Philipp I. und im Foto das von Barnim IX. um 1565 gestiftete, heute verschollene Epitaph Bogislaws X. und seiner Familie. Die Wallfahrtskirche zu Kenz birgt das figürl. Grabmal Hzg.s Barnims VI. († 1405). Im Zusammenhang mit den Grablegen entstanden Bildprogramme mit den herald. Herrschaftszeichen der G., in Kenz in Form farbiger Glasfenster, in Wolgast in Form der Gewölbeausmalung im Chor der Petrikirche. Von derAusstattung der Grablegen in Stettin und Wolgast haben sich Prunksärge des 16. und 17. Jh.s und Fragmente der Bestattungen erhalten. Beispiele für die Hervorhebung ausgesuchter Ahnen durch spätere Greifengenerationen sind die Gedenktafel für Ratibor († 1155/56) und seine Frau in der Marienkirche in Usedom aus dem 15. Jh., der Gedenkstein Barnims IX. von 1543 für seinen Namensvetter Barnim III. († 1368), welcher heute im Nordflügel des Stettiner Schlosses eingemauert ist, und ein Epitaph in Kenz, welches Hzg. Philipp II. 1603 für Barnim VI. errichten ließ.
An ihren Bauten ließen die fsl. Auftaggeber entspr. den Gepflogenheiten der Zeit Erinnerungstafeln in Form von Wappen- und Porträtsteinen anbringen, um von ihrem und ihrer Dynastie Ruhm zu künden. Erhalten sind Wappensteine - wenn auch z. T. beschädigt - aus Wolgast von Bogislaw X. 1496, Philipp I. 1537 und 1551, letzter verfertigt von Paul van Hove, Philipps Söhnen 1563 und ein Porträtstein von Ernst Ludwig, den einst eine eiserne Wappentafel ergänzte. Ein weiterer Wappenstein von Philipp Julius 1617 ist nur schriftl. überliefert. In Stettin haben sich derartige Gedenksteine vonBarnim IX. 1538 und Franz 1619 erhalten. Fragmente weiterer Wappensteine von Barnim IX. und seiner Frau und das Fehlen eines Hinweises auf den Um- und Ausbau unter Johann Friedrich deuten an, daß in Stettin mit größerem Verlust zu rechnen ist. Auch am Ueckermünder und Pudaglaer Schloß verweisen repräsentative Gedenktafeln von 1546 bzw. 1574 auf die Bauherren Philipp I. und Ernst Ludwig. An einem Rügenwalder Treppenturm befand sich ein Wappenstein aus dem Jahre 1538.
Herald. Figur der Dynastie war der namensgebende Greif, tingiert Rot in Silber. Die Wolgaster Linie führte im 15. Jh. einen schwarzen Greifen in Gold. Nachdem man in der zweiten Hälfte des 15. Jh.s in vier- und fünffeldigen Wappen auch weitere Herrschaften, wie z. B. das Fsm. Rügen und die Gft. Gützkow in den Schild aufnahm, wurde das pommersche Wappen um 1500 neugeordnet. In mehreren Fällen kam es zu Bedeutungsverschiebungen der Wappenbilder. Offenbar aus einem gesteigerten Repräsentationsbedürfnis heraus legte Bogislaw X. es nunmehr auf neun Felder fest. Bis zum Ende der Greifendynastieillustrierten diese den pommerschen Herzogstitel und weitere Gebiete und Herrschaften, die zum Greifenhaus gehörten. Durch die Darstellung des hzgl. Wappens waren die Dynastie bzw. ihre Vertreter nicht nur an Gebäuden und auf Grabmälern sondern auch auf Siegeln, Münzen, Medaillen, Drucken und repräsentativen Gebrauchsgegenständen präsent. Kunstwerke - in ihrem Auftrag oder für sie gefertigt - trugen ihr Herrschaftszeichen.
Im 16. und 17. Jh. wurden Mitglieder des Herzogshauses auf Münzen, Medaillen, Drukken und Tapisserien verewigt. Als Gemälde oder Steinreliefs schmückten sie die Res.en. Die Herrschaft der G. inszenierten auch die aufwendigen, feierl. Begräbniszeremonien, die seit dem 16. Jh. überliefert sind.
IV.
Das Herrschaftsgebiet Wartislaws I. umfaßte nur den westl. Teil des Siedlungsgebietes der Pomoranen und reichte im O über die Persante etwa bis zum Gollenberg bei Köslin. Verlusten im S seines Herrschaftsbereiches im Netze-Warthe Gebiet an die poln. → Piasten standen Landgewinne im W jenseits der Oder gegenüber, wo Wartislaw I. und seine Nachfolger von dem polit. Vakuum profitieren konnten, welches der Zerfall des Lutizenbundes in diesem Raum hinterließ. 1128 - als die Großen des Landes in Usedom die Annahme des Christentums beschlossen - gehörten dieInseln Usedom und Wollin sowie die Orte Wolgast und Gützkow zum Herrschaftsbereich Wartislaws, der sich bis nach Demmin erstreckte. Gefahren für die Greifenherrschaft im Zusammenhang mit dem Wendenkreuzzug des Jahres 1147 konnte Ratibor I. († 1155/56), der Bruder Wartislaws I., der infolge der Unmündigkeit der Kinder Wartislaws dessen Nachfolge antrat, abwenden, indem er sich demonstrativ zum Christentum bekannte. Zudem gelangten offenbar die Länder Schlawe und Stolp in Folge des Verfalls der poln. Machtstellung in den Besitz Ratibors, dessen vermutl. Nachkommen, die Ratiboriden, dort bis zumAussterben der Linie in den 1220er Jahren die Herrschaft ausübten. Westl. der Oder konnten die G. ihren Einfluß weiter nach S ausdehnen, zunächst in das Land der Ukranen, später sogar in so weit südl. gelegene Gebiete wie Teltow und Barnim, ohne daß sich darüber Genaueres sagen läßt. Die Söhne Wartislaws I., Bogislaw I. († 1187) und Kasimir I. († 1180), die auf Ratibor I. folgten, brachten, nachdem sie sich mit Heinrich dem Löwen arrangiert hatten, auch Zirzipanien unter ihren Einfluß. 1185 mußte Bogislaw I. allerdings die Oberhoheit der Dänen anerkennen, die die Oberherrschaft über Pommern inKämpfen gegen die brandenburg. → Askanier bis zur Schlacht bei Bornhöved 1227 zu behaupten wußten. Gegenüber territorialen Übergriffen des Fsm.s Rügen, dessen Fs. Jaromar als dän. Vasall zeitw. mit der Vormundschaft über die Hzg.e Bogislaw II. und Kasimir II. betraut war, konnten die G. ab 1230 die Ryckgrenze halten. Um die Mitte des zweiten Jahrzehnts des 13. Jh.s hatten die beiden Brüder Bogislaw II. († 1220) und Kasimir II. († 1219) - ähnl. wie zuvor schon ihr Vater und sein Bruder - das Herrschaftsgebiet unter sich geteilt, wobei Usedom, in den 1230er Jahren in seiner Bedeutungvon Stettin abgelöst, und Demmin die Hauptorte der beiden Herrschaften bildeten. Unter ihren Söhnen Barnim I. und Wartislaw III. wurden sowohl Stettin als auch Demmin - dies bereits seit der Zeit Kasimirs I. - im Titel des jeweiligen Hzg.s gen. Die Heiraten der Hzg.e der ersten drei Greifengenerationen orientierten sich v. a. nach O. Mehrfach wurden mit den Rurikiden und den → Piasten Verbindungen eingegangen. Die Heirat Kasimirs II. mit einer Angehörigen des königsnahen dän. Hvide-Geschlechtes weist dagegen in Richtung des nord. Lehnsherrn. Während Barnim I. († 1278) und Wartislaw III.(† 1264) die Herrschaft der G. im Innern durch die Übernahme der dt. Vogteiverfassung und einen forcierten Landesausbau mit Hilfe dt. Siedler auf eine neue Grundlage stellten, mußte die Greifenherrschaft nach außen territoriale Einbußen hinnehmen. Im W gingen zirzipan. Gebiete und das Land Stavenhagen an → Mecklenburg verloren. Nachdem sich Barnim I. bereits von → Brandenburg zu Anfang der 30er Jahre für Ansprüche auf die Landschaften Teltow und Barnim hatte abfinden lassen, beinhalteten der Vertrag von Kremmen 1236 den Verzicht auf die Länder Stargard, Beseritz und Wustrow - etwadas spätere Mecklenburg-Strelitz - und der Vertrag von Hohen-Landin 1250 den Verzicht auf die Uckermark zugunsten des brandenburg. Nachbarn und Oberlehnsherrn. Östl. der Oder mußte in der zweiten Hälfte des Jh.s schrittweise die Südgrenze der Greifenherrschaft gegenüber der entstehenden Neumark zurückgenommen werden. Neben der Etablierung kleiner Landesherrschaften innerhalb des Greifenterritoriums, z. B. um Loitz oder um Gützkow, die aber spätestens im 14. Jh. wieder in den Besitz von Mitgliedern der Greifendynastie kamen, gelang es den Bf.en von → Cammin, seit den 40er Jahren des 13.Jh.s eine eigene Landesherrschaft zu errichten, deren Zentrum dieStädte Kolberg und Köslin bildeten und die den territorialen Besitzstand der G. weiter einschränkt.
1295 teilten die Söhne Barnims I. unter starkem Einfluß der Stände die Herrschaft zur gesamten Hand in die Teilhzm.er Pommern-Wolgast und Pommern-Stettin, wie sie in der Literatur nach ihren Vororten gen. werden. Die Teilung hatte bis zum Aussterben der Stettiner Linie 1464 Bestand. Der jüngere Bruder Otto I. († 1344) erhielt den südl. Landesteil mit Stettin, Bogislaw IV. († 1309) den nördl. mit Wolgast. Vereinfacht betrachtet, trennten westl. der Oder die Peene, östl. der Oder Ihna und Stepenitz die beiden Herrschaften. Wartislaw IV. von Pommern-Wolgast († 1326) konnte für sein Teilhzm.bedeutende territoriale Gewinne verbuchen. Um 1317 überließ ihm der bedrängte Mgf. Waldemar von Brandenburg die Länder Schlawe und Stolp aus dem Erbe der pommerell. Hzg.e und 1325 trat Wartislaw IV. das Erbe des letzten Rügenfs.en Wizlaw III. an, welches den pommerschen Herrschaftsbereich bis an die Trebel und Recknitz vorschob. In den Auseinandersetzungen des Rügischen Erbfolgekrieges mit → Mecklenburg konnten diese Territorien letztendl. von den G. behauptet werden. Zudem gelang es den Wolgaster Hzg.en in den 50er Jahren Pasewalk und Torgelow dauerhaft zu gewinnen, während weitereErwerbungen in der Uckermark durch Barnim III. von Stettin († 1368) in den wechselhaften Auseinandersetzungen mit den → Brandenburgern im 15. Jh. wieder verlorengingen und die Uckermark nach dem Ende dieser Kämpfe bei → Brandenburg verblieb. Die Stärkung des Wolgaster Territoriums, zu der auch der Heimfall der Gft. Gützkow in den 50er Jahren beitrug, war allerdings nur von kurzer Dauer. Während das Stettiner Hzm. von weiteren Teilungen verschont blieb, wurde das Wolgaster gleich mehrfach geteilt, so daß sich die Herrschaft der G. insgesamt kurzzeitig in bis zu fünf Teilhzm.erzersplitterte. Die Folge war eine nicht unerhebl. Schwächung der hzgl. Macht. Konflikte zw. Bogislaw V. († 1373) und seinen Neffen nach dem Tode ihres Vaters Barnim IV. († 1365) führten 1368/72 zu einer Teilung in die Hzm.er Wolgast diesseits, d. h. westl., und Wolgast jenseits, d. h. östl., der Swine, letzteres in der Literatur auch als Pommern-Stolp bezeichnet. Wolgast jenseits der Swine fiel an Bogislaw V., der zum Begründer der hinterpommerschen Linie des Greifenhauses wurde, die mit dem Tode Erichs I. von Pommern 1459 erlosch. Polit. schwankten die Hzg.e von Pommern-Stolp zw. dem→ Deutschen Orden und Polen, wobei die Orientierung auf Polen überwog, dessen Lehnshoheit sogar zeitweilig anerkannt wurde. Die polit. Orientierung der hinterpommerschen Hzg.e gen O verdeutlicht auch ihre Heiratspolitik. Bogislaw V. hatte mit Elisabeth eine Tochter des poln. Kg.s Kasimir III. geheiratet, Heiratsverbindungen in den nächsten beiden Generationen reichten nach Litauen und Masowien. Kasimir IV., von seinem kgl. Großvater mit Ländereien in Polen bedacht, erlag 1377 seinen bei innerpoln. Kämpfen davongetragenen Verletzungen. Trotz eines 1409 geschlossenen Bündnisvertrages desStolper und Stettiner Hzg.s mit dem → Deutschen Orden verhielt sich ersterer 1410 bei Tannenberg abwartend, so daß persönl. ledigl. der der Stettiner Greifenlinie entstammende Kasimir V. († 1435) als poln. Gefangener von der Niederlage des Ordens betroffen war. Die Stettiner Linie der G. richtete ihre Politik ansonsten schwerpunktmäßig nach S, speziell auf → Brandenburg, was heiratspolit. bei den Kindern Kasimirs V. zum Tragen kam, während die Heiratsverbindungen sonst vornehml. im norddt. Raum angesiedelt waren und nach → Mecklenburg und → Braunschweig führten. Die Politikder Wolgaster Hzg.e diesseits der Swine wurde vom Verhältnis zu → Mecklenburg und → Brandenburg bestimmt. In ihrem Territorium befanden sich mit Stralsund und Greifswald mächtige Städte, die außenpol. nahezu unabh. im Rahmen des Hansebundes agierten und die hzgl. Gewalt nicht unerhebl. einschränkten. Die Heiratspolitik führte v. a. zu Verbindungen mit → Mecklenburg, → Sachsen-Lauenburg und → Braunschweig, während die Verbindung zu → Brandenburg - die schon einmal unter Barnim I. und seinem Sohn Bogislaw IV. noch zu Zeiten der → Askanier in der Vordergrundgetreten war - erst seit Wartislaw X. wieder eine Rolle zu spielen begann und dann - mit einer Ausnahme - in sämtl. folgenden Greifengenerationen erneuert wurde.
Wartislaw VI. († 1394) und Bogislaw VI. († 1393), die den Anteil westl. der Swine erhielten, teilten ihre Herrschaft auf Grund von Streitigkeiten bereits 1376 erneut in die Herrschaften Barth und Wolgast. Der Sohn Wartislaws VI., Barnim VI. († 1405), konnte diese beiden Teile wieder vereinen, die nach seinem Tod von seinem Bruder Wartislaw VIII. regiert wurden. Deren beider Söhne teilten 1425 erneut, von denen aber nur Wartislaw IX. († 1457), der alle anderen überlebte, männl. Nachkommen hatte. Sein Name steht in Verbindung mit der Gründung der Greifswalder Universität, die in erster Linievom Greifswalder Bürgermeister Heinrich Rubenow betrieben wurde, aber ohne das Mittun des Landesherrn nicht mögl. gewesen wäre. Die Söhne Wartislaws IX., Erich II. († 1474) und Wartislaw X. († 1478) waren beide an der Regierung beteiligt, wobei es ersterem 1466 gelang, im Verlauf der Auseinandersetzungen zw. dem → Deutschen Orden und Polen die Länder Lauenburg und Bütow nunmehr dauerhaft für Pommern zu erwerben. Der letzte Vertreter der hinterpommerschen Greifenlinie, Erich I. von Pommern-Stolp († 1459), vermählte 1451 die Tochter seines Vetters Bogislaw IX. von Pommern-Stolp († 1446),Sophia, mit Hzg. Erich II. von Pommern-Wolgast. Der Verbleib des hinterpommerschen Hzm.s in der Greifendynastie war damit gesichert, auch wenn es um das Erbe innerhalb dieser nach 1459 zu Streitigkeiten kam. Diese wichen einer gemeinsamen Front der Wolgaster Brüder gegen → Brandenburg, als es galt dessen Ansprüche auf das Hzm. Pommern-Stettin zurückzuweisen, nachdem Otto III. 1464 als letzter Vertreter dieser Linie der Pest erlegen war. Tatsächl. konnte Pommern-Stettin im Stettiner Erbfolgestreit von den G. behauptet werden, deren Herrschaft sich 1478 nach knapp 170 Jahren wieder in derHand des tatkräftigen Bogislaw X. († 1523), Sohn Hzg. Erichs II., vereinte. In der Literatur immer wieder als der bedeutendste unter den Greifenhzg.en gerühmt, gelang es ihm, die hzgl. Gewalt entscheidend zu stärken und nachdrückl. gegenüber dem Adel und den Städten zur Geltung zu bringen, nachdem sich die vergangenen hundert Jahre als eine Zeit der Schwäche der Herzogsmacht gezeigt hatten. Diese war u. a. bedingt durch die zahlr. Teilungen, unterschiedl. polit. Orientierungen der einzelnen Linien, eine unstete Politik und nicht zuletzt durch einen Mangel an herausragendenHerrscherpersönlichkeiten. Unter Bogislaw X. lösten hzgl. Ämter die alten Vogteien ab, Steuer-, Münz- und Gerichtswesen wurden reformiert und die hzgl. Verwaltung ausgebaut. Eine erneute Teilung der Greifenherrschaft in die Teilhzm.er Pommern-Wolgast und Pommern-Stettin erfolgte 1532/41, wobei nunmehr - anders als bei der ma. Teilung - zu Wolgast die Gebiete westl. und zu Stettin diejenigen östl. von Swine und Oder einschließl. der jeweiligen Städte gehörten. Philipp I. († 1560) fiel als Sohn seines bereits verstorbenen Vaters Georg I. († 1531) der Wolgaster Teil zu, während Georgs BruderBarnim IX. († 1573), beides Söhne Bogislaws X., im Stettiner Teil regierte. Da Barnim IX. ohne männl. Erben blieb und 1569 von der Regierung zurücktrat, konnte die Greifenherrschaft im Jasenitzer Erbvergleich im gleichen Jahr unter den fünf, nunmehr herangewachsenen Söhnen Philipps I. erneut aufgeteilt werden. Schon bei der Teilung von 1532/41 war die Bestimmung getroffen worden, daß in Pommern fortan nie mehr als zwei Regierungen gleichzeitig bestehen sollten. Auch jetzt hielt man an diesem Grundsatz fest. Der älteste der Söhne, Johann Friedrich, übernahm die Regierung in Stettin, ErnstLudwig in Wolgast, während Barnim X. mit den Ämtern Lauenburg und Bütow, Bogislaw XIII. mit den Ämtern Barth und Neuenkamp apanagiert wurden. Den jüngsten noch unmündigen Bruder Kasimir verwies man auf das Stift → Cammin, dessen Bf. er später wurde. Abgesehen von der durch die Ehe Philipps I. geknüpften Verbindung zum sächs. Herzogshaus, die das Bekenntnis der pommerschen Hzg.e zur Reformation unterstrich, folgte die Heiratspolitk der G. auch in der Neuzeit den traditionellen Bahnen und orientierte sich in erster Linie auf → Brandenburg, → Braunschweig, → Mecklenburg und→ Schleswig-Holstein. Eine Eheverbindung mit der → Pfalz blieb die Ausnahme. Die Wolgaster Linie erlosch 1625 mit dem Tod von Hzg. Philipp Julius, dem Sohn Ernst Ludwigs, und wurde von Bogislaw XIV., Sohn Bogislaws XIII., beerbt, der in Stettin die Nachfolge seiner bereits verstorbenen Brüderangetreten hatte. Da auch er wie seine Brüder ohne männl. Nachkommen blieb, starb mit ihm 1637 das Greifengeschlecht in männl. Linie aus. Die Ereignisse des Dreißigjährigen Krieges verhinderten den vertragsgemäßen Übergang Pommerns an → Brandenburg, welches sich zunächst mit Hinterpommern begnügen mußte, während sich in Vorpommern die Schweden festsetzten.
Quellen
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Literatur
Biograph. Art. über Anhörige des Greifenhauses in der ADB, der NDB und im LexMA; die Zahl in Klammern hinter der jeweiligen Person gibt zur besseren Orientierung das Todesjahr, die Namensnennungen am Ende der einzelnen Angaben bezeichnen den Autor des jeweils entsprechenden Art.s. Barnim I. (1278): ADB II, 1875, S. 71-74 (Gottfried von Bülow); NDB I, 1953, S. 594f. (Ursula Scheil); LexMA I, 1980, Sp. 1475 (Jürgen Petersohn). - III. (1368): ADB II, 1875, S. 74-77 (Gottfried vonBülow); NDB I, 1953, S. 595 (Ursula Scheil); LexMA I, 1980, Sp. 1475f. (Jürgen Petersohn). - VI. (1405): ADB II, 1875, S. 77-79 (Adolf Häckermann). - VII. (1449) und VIII. (1451): ADB II, 1875, S. 79 (Adolf Häckermann). - IX. (1573): ADB II, 1875, S. 79-82 (Gottfried von Bülow); NDB I, 1953, S. 595f. (Ursula Scheil). - X. (1603): ADB III, 1876, S. 55f. (AdolfHäckermann). Bogislaw I. (1187): ADB III, 1876, S. 40f. (Gottfried von Bülow); NDB II, 1955, S. 416 (Roderich Schmidt); LexMA II, 1983, Sp. 324 (Benedykt Zientara). - II. (1220): ADB III, 1876, S. 41f. (Adolf Häckermann). - IV. (1309): ADB III, 1876, S. 42f. (Adolf Häckermann); NDB II, 1955, S. 416 (Roderich Schmidt); LexMA II, 1983, Sp. 324 (RoderichSchmidt). - V. (1373): ADB III, 1876, S. 43-46 (Adolf Häckermann); NDB II, 1955, S. 416f. (Roderich Schmidt). - VI. (1393): ADB III, 1876, S. 46f. (Adolf Häckermann). - VIII. (1418): ADB III, 1876, S. 47f. (Gottfried von Bülow); NDB II, 1955, S. 417 (Roderich Schmidt); LexMA II, 1983, Sp. 324f. (Roderich Schmidt). - IX. (1446): NDB II, 1955, S. 417 (RoderichSchmidt); LexMA II, 1983, Sp. 325f. (Roderich Schmidt). - X. (1523): ADB III, 1876, S. 48-55 (Gottfried von Bülow); NDB II, 1955, S. 417f. (Roderich Schmidt); LexMA II, 1983, Sp. 326-328 (Roderich Schmidt). - XIII. (1606): ADB III, 1876, S. 55f. (Adolf Häckermann); NDB II, 1955, S. 418 (Roderich Schmidt). - XIV. (1637): ADB III, 1876, S. 56-58 (Gottfried von Bülow);NDB II, 1955, S. 418f. (Roderich Schmidt). Erich I. (1459): ADB VI, 1877, S. 206f. (Gottfried von Bülow); NDB IV, 1959, S. 586f. (Roderich Schmidt); LexMA III, 1986, Sp. 2141f. (Thelma Jexlev). - II. (1474): ADB VI, 1877, S. 207-211 (Gottfried von Bülow); NDB IV, 1959, S. 587f. (Roderich Schmidt); LexMA III, 1986, Sp. 2145 (Roderich Schmidt). Ernst Ludwig (1592): ADB VI, 1877,S. 298-300 (Hermann Müller); NDB IV, 1959, S. 619f. (Roderich Schmidt). Franz I. (1620): ADB VII, 1878, S. 292f. (Herrmann [sic!] Müller). Georg I. (1531): NDB VI, 1964, S. 223f. (Roderich Schmidt). Johann Friedrich (1600): ADB III, 1876, S. 55f. (Adolf Häckermann); ADB XIV, 1881, S. 317-321. (Gottfried von Bülow). Kasimir I. (1180): ADB IV, 1876, S. 53f. (Adolf Häckermann); ADB XIV, 1881,S. 317-321. (Gottfried von Bülow). Kasimir I. (1180): ADB IV, 1876, S. 53f. (Gottfried von Bülow); LexMA V, 1991, Sp. 1033f. (Rudolf Benl). - II. (1219/20): NDB VII, 1966, S. 29 bei Greifen (Roderich Schmidt). - III. (1372): NDB VII, 1966, S. 31 bei Greifen (Roderich Schmidt). - IV. (1377): NDB XI, 1977, S. 316f. (Roderich Schmidt), NDB VII, 1966, S. 30 bei Greifen (RoderichSchmidt); LexMA V, 1991, Sp. 1034 (Roderich Schmidt). - V. (1435): ADB XXV, 1887, S. 785-87 (Gottfried von Bülow). - VI. (1605): ADB III, 1876, S. 55f. (Adolf Häckermann); NDB VII, 1966, S. 32 bei Greifen (Roderich Schmidt). Otto I. (1344): ADB XXIV, 1887, S. 719-722 (Gottfried von Bülow). - II. (1428) ADB XXV, 1887, S. 785-87 (Gottfried von Bülow).- III. (1464): ADB XXIV, 1887, S. 722f. (Gottfried von Bülow). Philipp I. (1560): ADB XXVI, 1888, S. 31-34 (Gottfried von Bülow). - II. (1618): ADB XXVI, 1888, S. 34-36 (Theodor Pyl). Philipp Julius (1625): ADB XXVI, 1888, S. 37-43 (Theodor Pyl). Swantibor III. (1413): ADB LIV, 1908, S. 640f. (Martin Wehrmann). Wartislaw I. (1136): ADB XLI, 1896, S. 207-209 (Gottfried von Bülow);LexMA VIII, 1997, Sp. 2058 (Jan M. Piskorski). - III. (1264): ADB II, 1875, S. 71-74 unter Barnim I. (Gottfried von Bülow). - IV. (1326): ADB XLI, 1896, S. 210-212 (Gottfried von Bülow). - V. (1390): ADB III, 1876, S. 43-46 (Adolf Häckermann). - VI. (1394): ADB III, 1876, S. 46f. (Adolf Häckermann). - VII. (1395): ADB III, 1876, S. 47f. (Gottfried von Bülow); LexMA VIII, 1997, Sp. 2059 (KlausConrad). - VIII. (1415): ADB II, 1875, S. 77-79 (Adolf Häckermann). - IX. (1457): ADB XLI, 1896, S. 212f. (Max Bär). - X. (1478): ADB XLI, 1896, S. 213f. (Max Bär). Barthold, Friedrich Wilhelm: Geschichte von Rügen und Pommern, Theil 1-4.2, Hamburg 1839-45. - Barüske, Heinz: Erich von Pommern. Ein nordischer König aus dem Greifengeschlecht, Rostock 1997. - BehrNegendank-Semlow, Ulrich/Bohlen-Bohlendorf, Julius von: Die Personalien und Leichen-Processionen der Herzoge von Pommern und ihrer Angehörigen aus den Jahren 1560-1663, Halle 1869. - Bethe, Hellmuth: Die Bildnisse des pommerschen Herzogshauses, in: Baltische Studien. 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