Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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Familie (engere)

Die am Hof zusammenlebende fsl. Familie umfaßte im Kern den Fs.en, die Fs.in und ihre Kinder. Der Nachwuchs bildete häufig eine vielköpfige Gruppe: zehn, zwölf oder mehr Kinder waren keine Seltenheit, da fsl. Paare angesichts der hohen Kindersterblichkeit auf die Hervorbringung möglichst vieler Nachkommen bedacht waren, ungeachtet der damit verbundenen Versorgungsprobleme. Zw. den ältesten und den jüngsten Töchtern und Söhnen lagen bei so hohen Kinderzahlen beträchtl. Altersabstände, Kleinkinder wuchsen neben jungen Erwachsenen auf. Meist befand sich nur ein Teil der Geschwister gleichzeitig am elterl. Hof, da es gerade in kinderreichen Familien übl. war, Söhne und Töchter gelegentl. schon im Kleinkindalter, meist aber in der Altersstufe von etwa sieben bis vierzehn Jahren (pueritia), zur Erziehung und Ausbildung an die Höfe von Verwandten zu schicken. Diese Kinderverteilung diente der Stärkung des inner- und interdynast. Zusammenhalts sowie der Karriereanbahnung, sie entlastete den eigenen Haushalt und verhalf kinderlosen Verwandten zu Ersatzsöhnen und -töchtern. Zu Nachfolgern bestimmte Söhne lebten selbst nach ihrer Heirat weiter am elterl. Hof, sofern die regierenden Väter ihnen keine eigenen Wohn- und Herrschaftssitze einrichten konnten oder wollten und sie nicht als Statthalter in einem Nebenland einsetzten. Die mit dieser Kores. verbundene Abhängigkeit und Unterordnung junger Paare gegenüber dem Regenten und seiner Frau führte vielfach zu schweren Spannungen. Für verheiratete Töchter, deren Ehe gescheitert war, war gewöhnl. keine Wiederaufnahme am Hof ihrer Herkunftsfamilie vorgesehen. Nur in Notfällen (etwa bei massiven Bedrohungen seitens des Ehemannes) wurde ihre Heimkehr akzeptiert, wofür sich v. a. die Mütter einsetzten.

Neben dem Fürstenpaar und seinen Kindern gehörten an vielen Höfen weitere Familienangehörige und Verwandte zur Hausgemeinschaft, darunter Nichten und Neffen von Fs. oder Fs.in, Tanten, Vettern und Cousinen oder auch die Mutter des Regenten. Zwar bezogen die meisten Fs.innen nach dem Tod ihres Mannes den ihnen im Ehevertrag zugewiesenen Witwensitz. Gutes Einvernehmen mit dem neuen Regenten vorausgesetzt, konnte die Wwe. aber auch mit ihm vereinbaren, in der Res. wohnen zu bleiben. In solchen Fällen schlossen die Wwe. und der regierende Fs. einen Vertrag darüber, daß sie auf ihr Wittum verzichtete und im Gegenzug angemessen mit Räumen, Personal, Pferden, Beköstigung und »Taschengeld« ausgestattet wurde. Ein solches Arrangement war für beide Seiten vorteilhaft: Die Wwe. behielt ihr gewohntes Lebensumfeld und ihren bisherigen Lebensstil bei, ohne sich mit der Instandsetzung eines mehr oder weniger abgelegenen, sanierungsbedürftigen Gebäudekomplexes plagen zu müssen; der Regent verfügte über das von ihr abgetretene Herrschaftsgebiet und konnte dank der gemeinschaftl. Hofhaltung sparsamer wirtschaften. Ein solches Übereinkommen, das 1442 die verwitwete Kfs.in Elisabeth von Brandenburg und ihr im fränk. Fsm. Ansbach herrschender Sohn Mgf. Albrecht schlossen, ermöglichte nach Ansicht Ludwigs von Eyb den landesherrl. Aufstieg des Mgf.en und späteren Kfs.en von Brandenburg: das was die erst merung zu seinem Regiment.

Ferner lebten unverheiratete Schwestern des Regenten mit am Hof. Ihre Situation gestaltete sich problemat., wenn sich Heiratsprojekte zerschlugen und sie zunehmend als »Altlast« betrachtet wurden, deren Versorgung ihr verstorbener Vater seinem Nachfolger aufgebürdet hatte. Einigen Frauen gelang es, ihren Anspruch auf eine abgetrennte Haushaltung mit eigenem Deputat durchzusetzen, ein vergleichsweise selbstbestimmtes Leben als Junggesellin zu führen und zugl. durch die Übernahme von Familienaufgaben (zum Beispiel Erziehungsfunktionen) ihren Angehörigen eng verbunden zu bleiben. Die Chance einer solchen Existenzform, neben der Alternative von Heirat und Klostereintritt, ergab sich häufiger erst im 16. Jh., als im Zuge des angestiegenen Heiratsalters adlige Mädchen bei der Gestaltung ihres Lebensweges eher mitsprechen konnten als zu Zeiten der im Kindesalter vereinbarten Ehen.

Die Anläufe gemeinschaftl. regierender Brüder, mit ihren Ehefrauen und Kindern unter einem Dach eine gemeinsame Hofhaltung einzurichten, hatten keinen dauerhaften Erfolg. Die Albrechtsburg in Meißen etwa, ab 1471 offenbar von den gemeinsam regierenden Brüdern Kfs. Ernst und Hzg. Albrecht von Sachsen als Doppelres. für ihrer beider Familien erbaut, wurde niemals entspr. genutzt. Generell lag das Prinzip, aus ökonom. Gründen möglichst viele Angehörige in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzufassen, im Widerstreit mit dem Streben einzelner Familienmitglieder nach einem eigenen Wohn- und Herrschaftssitz.

Zu den Kennzeichen des fsl. Familienlebens gehört, daß Phasen des Zusammenseins und Phasen des Getrenntseins wg. der Mobilität des Hofs wechselten. Selbst nach dem allmähl. Übergang von der Reiseherrschaft, bei der Fs. und Fs.in über lange Perioden hinweg auf getrennten Wg. mit ihrem jeweiligen Gefolge unterwegs gewesen waren, zum ortsfesten Wohnen, Verwalten und Regieren bewegte sich mancher Hof noch bis ins 16. Jh. als Ganzes oder in Teilen zw. mehreren Aufenthaltsorten. Auch nach 1500 brachte die im Herrschaftsalltag weiterhin übl. Mobilität des Regenten häufige Trennungen von Frau und Kindern mit sich, ganz zu schweigen von milit. Einsätzen und jahrelangen Gefangenschaften, wie sie etwa Kfs. Johann Friedrich von Sachsen und Lgf. Philipp von Hessen nach der Niederlage im Schmalkaldischen Krieg 1547 widerfuhren. Beim Ausbruch von Seuchen wurde, sofern nicht gar der ganze Hof verlegt wurde, zumindest der fsl. Nachwuchs evakuiert, oder die Fs.in reiste mit den Kindern ab.

Auch wenn die Familienmitglieder sich am selben Hof aufhielten, sorgte die Einteilung des fsl. Logis in separate Appartements von Fs., Fs.in und Kindern dafür, daß die Angehörigen im alltägl. Tagesablauf nur zu festgelegten Zeiten zusammentrafen: etwa zu den Mahlzeiten, zum Gottesdienst oder zum gesellich während bestimmter Vormittags- und Nachmittagsstunden im Frauenzimmer. Mehr Zeit als im Familienkreis verbrachten die Angehörigen daher mit Personen des ihnen zugeordneten Gefolges (Hofdamen, Ammen, Erzieher, Edelknaben, Zwerge), zu denen sie dementspr. enge persönl. Beziehungen aufbauten. Die Beziehungen zw. fsl. Ehepartnern, Vätern, Müttern und Kindern entfalteten sich eingebettet in diese umfassenderen Beziehungsnetze am Hof und verknüpften sich damit.

Die fsl. Familie war patriarchal und autoritär strukturiert, und das familiale Miteinander wurde durch ein straffes Regelsystem, die Familienordnung, gesteuert. Um die schwer miteinander vereinbaren Familienziele – Kinderreichtum, Besitzvergrößerung, Steigerung von Macht und Prestige - zu erreichen, hatten sich alle Familienmitglieder an dieses Regelsystem zu halten, das jedem von ihnen bestimmte soziale Positionen, Rollen und Verhaltensweisen zuwies und über ihren Lebensweg (Heirat und Familiengründung oder Klostereintritt bzw. geistl. Karriere) entschied. Der Fs. sorgte als Regent, Familienoberhaupt und Haushaltsvorstand für die Durchsetzung der Familienordnung, seine Frau, die Söhne und Töchter konnten in fest umrissenen Grenzen mitentscheiden, wobei sich das Kräfteverhältnis der Beteiligten durchaus dynam. gestaltete.

Das fsl. Familienmodell ging zugl. von einer hierarch. Rangstruktur der Gruppe aus, in der sich Momente von Gleichheit und Ungleichheit miteinander verbanden. Prinzipiell hatten alle Familienmitglieder Anspruch auf eine standesgemäße fsl. Lebensführung. Es gab Proteste, wenn dieser Grundsatz verletzt wurde wie etwa in Bayern im Primogeniturgesetz von 1506, das den Fürstentitel dem künftigen Alleinerben vorbehielt, so daß seine nur den Grafentitel führenden Brüder im Hofzeremoniell degradiert wurden. Im einzelnen wurden genaue Rangabstufungen und somit Ungleichheiten zw. den Familienmitgliedern beobachtet, über die eine Vielzahl von Parametern – Geschlecht, Alter, Generationszugehörigkeit, Platz in der Geschwisterfolge, ehel. Stand, körperl. Konstitution etc. – entschied. Im Alltag bei Hofe schlug sich die Rangfolge innerhalb der Familie für alle sichtbar nieder: in der Zuteilung von unterschiedl. gut gelegenen und ausgestatteten Räumen, in der Ausstattung mit mehr oder weniger Personal und Pferden, mit Kleidung, hochwertigen Speisen und Getränken. Die Auseinandersetzungen darüber, wem welche qualitative und quantitative Versorgung mit Konsumgütern zustand, belegen ebenso wie vorsorgl. Abmachungen in Familienverträgen, daß es hier nicht nur um standesgemäße Lebensgrundlagen und Komfort schlechthin ging, sondern um Statussymbole, die den innerfamilialen Rang vor der Hoföffentlichkeit dokumentierten.

Insgesamt waren im Zusammenleben der fsl. Familie bei Hofe vielfältige Konflikte angelegt, insbes. wenn neben dem Fürstenpaar und seinen Kindern weitere Angehörige koresidierten. Nähe und Distanz mußten ständig ausbalanciert werden, wobei die einzelnen in unterschiedl. Maß Abgrenzung, Rückzug und Selbstbehauptung gegenüber der Kontrolle des Hausherrn erreichten.

Quellen

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