Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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Grafeneinungen des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit

1. Genossenschaftliche Organisationsformen des Adels im spätmittelalterlichen Reich

Einungen stellten im späten MA eine verbreitete Form politischer Vergesellschaftung dar, die die vertikal gegliederte ständische Gesellschaft um horizontale Organisationselemente ergänzten. Von der neuzeitlichen Stadtkommune als Schwureinung ihrer Bürger (»coniuratio«) über kirchliche Korporationen bis hin zu Zusammenschlüssen von Adeligen in »Gesellschaften« oder selbst bäuerlichen Hintersassen blieb die spätma. und frühneuzeitliche Gesellschaft von solch horizontal strukturierten Personenverbänden durchdrungen (Gierke, Genossenschaftsrecht, Bd. 1, S. 450-580; Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 111-116).

Gemeinsam war allen diesen Zusammenschlüssen ihr Vereinbarungscharakter, deren Verpflichtungsgrad freilich gleichfalls durch eine große Spannweite charakterisiert war (Moraw, Einungen und Bünde, S. 4). Meist waren starke Verpflichtungsformen wie feierliche Gelübde oder Eidschwur konstitutiv. Wenngleich diese genossenschaftliche Organisationsform in Spannung zur hierarchisch gegliederten ständischen Gesellschaft als einem System sozialer Abstufung und rechtlicher Ungleichheit stand, konnten sich beide Formen gesellschaftlicher Organisation durchaus funktional ergänzen, zielte doch solche Gruppenbildung in hohem Maße auf Konfliktausgleich und -regelung. Dies machte sie gerade im SpätMA zu einem attraktiven Modell, wenn es galt, Konflikte zu regeln oder Frieden und Ordnung auf der Grundlage von Vereinbarung und »Vertrag« zu bewerkstelligen. Landfriedenseinungen waren deshalb im Reich seit dem HochMA das bevorzugte Mittel einer flächendeckenden, dabei häufig regional begrenzten Friedenswahrung.

Für den Adel im Reich gelten diese allg. Vorbemerkungen in bes. Maße, charakterisierten doch die in ihrer Vielfalt kaum überblickbaren und systematisierbaren genossenschaftlichen Zusammenschlüsse seine Entwicklung vom SpätMA zur Frühen Neuzeit (Kruse, Paravicini, Ranft, Ritterorden, 21-34). Die Grenzen waren fließend, weil die entspr. Zusammenschlüsse mehrere Funktionen erfüllen konnten, und folglich gebrauchten die Zeitgenossen Termini wie »Einung« oder »Gesellschaft« meist synonym. Das Spektrum solcher Adelsgesellschaften reichte von Erbeinungen, mit denen Verwandtschaftsverbände langfristig organisiert werden konnten, über Bruderschaften mit religiöser bzw. liturgischer Ausrichtung bis hin zu Turniergesellschaften, die im Reich adelige Standeskultur jenseits eines Fs.enhofes demonstrierten, oder Hoforden, für die gerade der Fs.enhof die Bühne dieser Standeskultur abgab. Politisch dienten adelige Zusammenschlüsse der Selbstbehauptung in regionalen Kontexten und gewannen in seinen bedeutendsten Ausformungen wie der Gesellschaft mit St. Georgenschild schließlich auch reichsverfassungsgeschichtliche Bedeutung.

Bei aller Vielfalt lassen sich durchaus strukturelle Gemeinsamkeiten – wenngleich auch hier in mannigfachen Ausprägungen – aufweisen (grundlegend Ranft, Adelsgesellschaften): In der Regel besaßen die Adelseinungen einen regionalen Bezug und waren zeitlich befristet. Die Vereinbarung wurde von den Genossen durch Eid besiegelt, die entspr. Statuten regelten Organisation der Leitungsgremien sowie die Verpflichtungen der Mitglieder bzw. der Gesellschaft gegenüber ihren Mitgliedern. Interne Streitigkeiten sollten schiedsgerichtlich beigelegt werden, den Mitgliedern bei Konflikten mit außerhalb der Einung stehenden »Feinden« rechtliche und bewaffnete Hilfe geleistet werden (Obenaus, Recht und Verfassung, 16-20; Moraw, Einungen und Bünde, 3). Bei denjenigen Vereinigungen, deren Zweck auf standesgemäße Vor- und Darstellung adeliger Kultur und Identität abzielte, standen die Zusammenkünfte im Zeichen gemeinsamer Liturgie oder Feste und wurde Wert auf gemeinsame Zeichen wie Devisen oder einheitliche Kleidung gelegt.

Aufgrund der Verbreitung wie auch der Vielfalt adeliger Einungen im spätma. Reich kann man in ihnen die Verfassungsform des Adels im späten MA schlechthin sehen. Zweifellos kompensierten diese Einungen strukturelle Schwächen einer noch wenig verdichteten Reichsverfassung oder nutzten regionale Freiräume, die sich aufgrund schwacher oder konkurrierender fsl. Herrschaften ergaben. Eine strikte Opposition zur Herrschaftspraxis der Mächtigeren lag gleichwohl nicht vor, denn die Übergänge von adeligen Einungen zur landständischen Repräsentation waren häufig fließend. Im Reich wiederum konnten Einungen als Movens der Verdichtung politischer Kommunikation dienen wie im Falle der Kfs.eneinung, die mit der Goldenen Bulle von 1356 zur tragenden Säule der politischen Ordnung des Reiches avancierte.

Wenn genossenschaftliche Organisationsformen im MA grundsätzlich in Spannung zur hierarchisch gegliederten Ständeordnung standen, so prägte sich diese Problematik in dem auf Lehens- und Heerschildordnung beruhendem Adelsgefüge mit der Gliederung in edelfreien Hoch- und ministerialischen Niederadel sowie der Trias von Fs.en, Gf.en/Herren und Rittern/Edelknechten in bes. Maße aus. Gerade die hochadeligen Gf.en und Herren sahen sich vor das Problem gestellt, beim Konnubium einerseits an der ständischen Abgrenzung zum Niederadel festzuhalten (Spiess, ständische Abgrenzung, S. 188-190), sich andererseits aber zur Behauptung ihres ständischen Ranges auf gemeinsame Einungen mit eben diesem Niederadel einzulassen und die damit einhergehenden egalitären Konsequenzen einer solchen gemeinsamen Vergesellschaftung auszubalancieren (Carl, Schwäbischer Bund, S. 133). Die Möglichkeit, in den gemeinsamen Einungen und Gesellschaften mit dem Niederadel eine Führungsrolle zu spielen, machte aber dieses Einungsmodell für Gf.en und Herren attraktiv, so daß sich exklusive Standeseinungen erst mit zeitlicher Verzögerung herauskristallisierten. Entscheidend waren regionale Voraussetzungen wie eine entspr. Konzentration von reichsunmittelbaren Gf.en- und Herrenfamilien, das Fehlen eines hegemonialen Territoriums und nicht zuletzt der Bezug zum Reichsoberhaupt (Press, Reichsgrafenstand, S. 116-118). Der Anstoß für die Gf.en und Herren, sich aus den Einungstraditionen mit dem Niederadel zu lösen, rührte allerdings aus den Verdichtungsprozessen des Reiches her, namentlich aus den Konsequenzen, die mit der Erhebung einer Reichssteuer für den verfassungsrechtlichen Status der Reichsunmittelbaren verbunden waren (siehe dazu den Beitrag von Georg Schmidt).

2. Adelige Einungslandschaften im 14. und 15. Jahrhundert

Die Wurzeln adeliger Einungspolitik reichen in die letzten Jahrzehnte des 14. Jh.s zurück. Man findet sie in der Landfriedenspolitik Kg. Wenzels, der im Nürnberger Reichsabschied von 1383 den Reichslandfrieden auf Grundlage einer Einung der Reichsstände unter Einschluß der Gf.en und Herren realisieren wollte (Kulenkampff, Einungen, 14-17), im Zusammenschluß von Soldrittern, die von den ital. Kriegsschauplätzen zurückkehrten (Ruser, Geschichte, S. 1 ff.) oder in politisch motivierten Zusammenschlüssen des Adels gegen Fs.en bzw. als Parteinahme in Auseinandersetzungen von Fs.en untereinander. Obwohl die Gründung von Adelsgesellschaften im Widerspruch zur Goldenen Bulle stand, markierten gerade die 1360er Jahre den Beginn einer ausgesprochenen Konjunktur von Adelsgesellschaften im Reich, die sich ungebrochen bis in das erste Jahrzehnt des 14. Jh.s fortsetzte (Kruse, Paravicini, Ranft, Ritterorden und Adelsgesellschaften, S. 60-249). Wenngleich sie oftmals ephemer blieben, kristallisierten sich doch rasch die regionalen Schwerpunkte adeliger Gesellschaften heraus: Während sie in Norddeutschland fehlten und im mittleren Dtl. vereinzelt auftraten, bestimmten sie im Mittelrheingebiet und im südlichen Dtl. das Bild – also in königsnahen Regionen, in denen kein dominierendes Territorium den niederen und wie in Bayern oder den habsburgischen Landen zum Teil auch den edelfreien Adel in Abhängigkeit bringen konnte. Der königsnahe Südwesten blieb nach dem Untergang der Staufer und der damit einhergehenden Herrschaftszersplitterung von einer Vielfalt von edelfreien und ministerialischen Adelsgeschlechtern geprägt, so daß sich gerade hier genossenschaftliche Formen der Selbstorganisation entfalten konnten und mußten. Von hier gingen folgerichtig auch die wichtigsten Impulse zur politischen und reichsrechtlichen Aufwertung der Adelsgesellschaften aus. Im Zuge der Bedrohung adeliger Position im Appenzellerkrieg organisierten sich die oberschwäbischen Konfliktanrainer ab 1406 explizit als Landfriedensbund (Mau, Rittergesellschaften mit St. Jörgenschild, S. 12 ff; Obenaus, Recht und Verfassung, S. 13 f.). Indem die Adeligen in ihren Bundbriefen den Kampf gegen die Appenzeller als Wahrung des Landfriedens propagierten, unterliefen sie das Einungsverbot der Goldenen Bulle von 1356, das Einungen nur zum Zweck der Landfriedenswahrung zuließ. An der Abfassung des Bundbriefes von 1408 waren Räte Kg. Ruprechts beteiligt, und der kgl. Schiedsspruch, der die Auseinandersetzungen beendete, erkannte den adeligen Landfriedensbund mit Sankt Georgenschild faktisch an und legitimierte ihn damit reichsrechtlich (Carl, Appenzellerkrieg, S. 102-104). Als Landfriedensbund bestand diese Gesellschaft fort und begründete eine kontinuierliche Tradition adeliger Landfriedensbünde »mit Sankt Georgenschild«, die in der Regel auf drei oder vier Jahre befristet waren. Der Tatsache, daß Adelsgesellschaften und Landfrieden durchaus vereinbar waren, trug Ks. Sigismund 1422 mit seinem bekannten Privileg Rechnung, das sich an den gesamten reichsunmittelbaren Adel wandte und ihm das Recht zusprach, wie die Fs.en Einungen zum Schutz des Landfriedens eingehen zu können (Druck in: Kerler, Reichstagsakten, 219 f.).

Die Gesellschaften mit Sankt Georgenschild stehen paradigmatisch für die Vereinigung von Hoch- und Niederadel. Die Selbstbezeichnung als »Rittergesellschaft«, die einem umfassenden, auf eine gemeinsame Lebensform gegr. Standesbegriff der »Ritterschaft« entsprach (Burgermeister, Graven, S. 117), darf nicht zum Schluß führen, es habe sich wesentlich um Vereinigungen des niederen Adels (Ritterschaft als Bezeichnung für den niederen Adel) gehandelt, denen Gf.en und Herren allenfalls sporadisch beigetreten seien. Vielmehr spielten Angehörige der südwestdeutschen Gf.en- und Herrengeschlechter wie die → Montfort, → Werdenberg, → Fürstenberg oder → Lupfen von Anfang an eine tragende Rolle (Kruse, Paravicini, Ranft, Ritterorden, S. 209-215), und wo sie sich wie die Gf.en von Zollern zurückhielten, fand auch der Niederadel, zumal wenn es sich um gfl. Lehens- oder Dienstmannen handelte, nur schwer den Weg in die jeweiligen Einungen (Carl, Einungen, S. 104 f.).

Auf der Suche nach exklusiven Einungen von Gf.en und Herren muß man sich für das 15. Jh. deshalb anderen Adelsregionen zuwenden, in denen die für den Südwesten typische Gemengelage von reichsunmittelbarem Hoch- und Niederadel fehlte. Im Nordwesten des Reiches hatten sich westfälische und rheinische Gf.en bereits im späten 14. Jh. vom Niederadel separiert und sich sporadisch im 15. Jh. zum Schutz des Landfriedens zusammengeschlossen (Kesting, Geschichte und Verfassung, S. 176), ohne daß daraus eine nachhaltige oder gar raumprägende Einungstradition erwachsen wäre. In Thüringen gerieten die zahlr. Gf.engeschlechter im 15. Jh. immer stärker in den Bannkreis der aufstrebenden hohenzollerschen und v.a. wettinischen Fs.en, und Einungen wie die von 1424, die die Gf.en von → Beichlingen, → Hohnstein, → Schwarzburg, → Stolberg und → Mansfeld sowie die Herren von → Querfurt schlossen, richteten sich konkret gegen die »gedrenknisse« seitens der Fs.en. Doch blieben diese Zusammenschlüsse okkasionell und boten keine Basis für eine integrale adelige Landfriedenseinung, für die in Thüringen ohnehin die kritische Masse reichsunmittelbarer Niederadeliger fehlte (Schubert, Harzgrafen, S. 102). Den Nukleus für ein langfristiges Zusammengehen bot hier stattdessen das dynastische Mittel der Erbverbrüderungen, das einen wechselseitigen Erbanfall beim Aussterben einer der erbverbrüderten Familien vorsah, sowie die Regelung gemeinsamer Interessen in sog. »Erbeinungen«. Angesichts der Unsicherheit der politischen Verhältnisse mit ihren zahlr. Akteuren und regionalen Konfliktherden waren solche Erbeinungen systemkompatible Fixpunkte politischer Ordnung. Da Erbverbrüderungen der Bestätigung durch den Ks. bedurften, wurde zudem das Reichsoberhaupt ins Spiel gebrachte, was den Anspruch auf Reichsunmittelbarkeit zusätzlich abstützen konnte. Die Erbverbrüderung der Häuser → Schwarzburg, → Stolberg und Honberg von 1433 wurde folglich zum familialen und räumlichen Kristallisationskern der thüringischen Gf.enlandschaft (Schubert, Harzgrafen, S. 35-37). Der Organisationsgrad des Zusammenschlusses blieb freilich hinter dem der Standesgenossen in Schwaben, Franken und der Wetterau zurück, denn es gelang auf diesem Fundament nicht, eine Standeseinung aller Harzgf.en zu bilden, was Voraussetzung für die Überführung der Einung in eine frühneuzeitliche Reichskorporation gewesen wäre.

Erbverbrüderungen und Erbeinungen waren anspruchsvolle Varianten von verwandtschaftlichen Zusammenschlüssen, die in der Regel den Kern exklusiver gfl. Standeseinungen bildeten. Auf sechs Jahre schlossen sich 1440 zehn Gf.en und Herren im pfälzisch-mittelrheinischen Einzugsgebiet zu gemeinsamer Fehdehilfe zusammen, weil sie durch »Magschaft, Sippschaft und natürliche Freundschaft verwandt seien« (Spiess, Familie, S. 530), und wenig später schlossen sich 1451 die miteinander verschwägerten Gf.en von → Leiningen und → Moers-Saarwerden auf zehn Jahre zusammen (Spiess, Familie, S. 528).

Die bislang aufgeführten Beispiele machen jedoch auch deutlich, daß exklusive Standeseinungen von Gf.en und Herren, die ausschließlich auf Verwandtschaftsbezüge und nicht auf übergreifende Landfriedenswahrung rekurrierten, okkasionell blieben. Dies dürfte einer der wesentlichen Gründe dafür sein, weshalb gerade die Wetterauer Gf.eneinungen im 15. Jh. eine kontinuierliche Tradition ausbildeten, die schließlich zum Nukleus der korporativen Organisation von Gf.en und Herren im Rahmen des Reiches wurden. Die erste bekannte Standeseinung von Gf.en und Herren des Rhein-Main-Gebietes wurde im Umfeld des Nürnberger Reichstages von 1422 unter ausdrücklicher Berufung auf die Landfriedenswahrung geschlossen, beteiligt waren die Häuser → Katzenelnbogen, → Nassau-Saarbrücken, Ziegenhain, → Solms, → Eppstein, Ysenburg sowie die fränkischen Häuser → Rieneck und → Wertheim (Kulenkampff, Einungen, S. 30ff; zum folgenden auch Schmidt, Wetterauer Grafenverein, S. 20-34). Die Gf.eneinung wurde 1428 um sechs Jahre verlängert und in der Folgezeit in unterschiedlicher Zusammensetzung, aber zunehmender räumliche Konzentration auf die Wetterauer Gf.en, immer wieder erneuert. Die Einung von 1466 zwischen den Gf.en von → Katzenelnbogen, → Nassau-Dillenburg, → Nassau-Idstein, → Solms-Braunfels und Westerburg suchte durch Bündnisse mit benachbarten Fs.en den im gleichen Jahr zu Nördlingen verkündeten Reichslandfrieden umzusetzen, und auch die folgende Einung von 1474 berief sich ausdrücklich auf den in diesem Jahr vom Ks. zu Augsburg gebotenen Landfrieden. Die Landfriedenseinung von 1493, in der sich die Gf.en von → Nassau-Wiesbaden, → Nassau- → Beilstein, → Solms-→ Braunfels, → Hanau-Münzenberg, → Hanau-Lichtenberg, → Nassau-Dillenburg, → Solms- und → Lich zusammenfanden, verbreiterte die Basis der Landfriedenseinung in enger Anlehnung an die Landfriedenspolitik Kg. Maximilians. Daß 1495 ein Bundesvertrag mit dem in acht Ganerbschaften zusammengefaßten autonomen Niederadel der Region zustande kam, läßt zudem die Intention deutlich werden, gegen die Fs.en oder zumindest unabh. von diesen – gemeint waren v.a. die expandierenden hessischen Lgf.en -, regionale Landfriedenspolitik durch die Verbindung von Hoch- und Niederadel wie im schwäbischen Georgenschild zu gestalten. Im Unterschied zu diesem blieb es aber beim Bündnis zweier organisatorisch getrennter Einheiten, das zudem nach 1511 keine Neuauflage mehr fand. Stattdessen vereinigte sich die erneuerte Wetterauer Gf.eneinung 1512 mit Standesgenossen eines weitgestreuten Gf.envereins, dessen Einzugsgebiet von Westfalen (Gfen. von → Waldeck) über den Westerwald (→ Wied-Runkel, → Ysenburg) bis an Rhein und Mosel (→ Virneburg- → Neuenahr, → Manderscheid, → Arenberg) reichte (Kulenkampff, Einungen, S. 90-93; Arndt, Reichsgrafenkollegium, S. 16). Damit erreichte eine Gf.eneinung im Reich ihre größte geogr. Ausdehnung, was freilich auf Kosten der Kommunikation und Funktionsfähigkeit ging, so daß das Modell Gf.eneinung damit auch an seine Grenzen stieß. 1528 wurde die Verbindung aufgelöst (Schmidt, Wetterauer Grafenverein, S. 39).

Franken kann geradezu als regionales Gegenmodell gelten, denn hier schlossen sich die Gf.en und Herren von Anfang an eng mit der Ritterschaft zusammen und hielten an dieser Verbindung am längsten fest. Der Grund dafür lag nicht in einer bes. intensiven Handhabung des Landfriedens durch den fränkischen Adel, sondern in der Polarisierung gegenüber den Fs.en aufgrund der hartnäckigen Versuche, die Autonomie des Adels zu beschneiden (Kulenkampff, Einungen und Reichsstandschaft, S. 16 ff.; Böhme, Reichsgrafenkollegium, S. 80-87). Gemeinsame Interessen führten Gf.en und Niederadel immer wieder namentlich gegen den Würzburger Bf. als mächtigsten fränkischen Territorialfs.en zusammen. Schon die erste, sog. »große Einung« von 1402 richtete sich gegen Steueransprüche des Würzburger Bf.s und war im übrigen eine Reaktion auf eine Einung der fränkischen Fs.en i.J. zuvor (Kulenkampff, Einungen und Reichsstandschaft, S. 19-21). Trotz einer einmaligen Erneuerung 1412 stellte sich hier aber noch nicht das gleiche Maß an Kontinuität wie im Südwesten des Reiches ein, denn die Konjunktur der adeligen Einungspolitik hing wesentlich von den machtpolitischen Auseinandersetzungen in der Region ab. Neben der Behauptung adeliger Autonomie ging es in den zahlr. ad hoc geschlossenen Einungen stets auch um die Anerkennung eines angemessenen Austragsverfahrens vor den fsl. Gerichten (Proksch, Auseinandersetzung, 170 ff.). Als die Austragsregelung der Reichskammergerichtsordnung von 1495 die Benachteiligung des nichtfsl. Adels gegenüber den Fs.en auch im Reich festschrieb, reagierte gerade der Adel in Franken mit einer Intensivierung seiner Einungsbestrebungen: Die Ritterschaft organisierte sich in sechs Vierteln, die das gesamte Frankenland umfaßten, und akzentuierte in der Einung 1501 den anhaltenden Widerstand gegen zentrale Projekt des Wormser Reformprojekt wie die Erhebung einer Reichssteuer. Auch wenn die unterschiedliche Rollen von Gf.en und Ritterschaft auf dem Reichstag und den sich im Zuge der organisatorischen Reformmaßnahmen des Reiches ausbildenden Institutionen wie den Kreisen zunehmend als Spaltpilz wirkten, einte Gf.en und Ritterschaft doch weiterhin der Widerstand gegen die fürstenfreundlichen Austragsregelungen des Kammergerichts.

Auch die Situation in Schwaben war durch die gemeinsame Einungspolitik von Hoch- und Niederadel bestimmt, doch kündigte sich hier die Trennung beider früher als in Franken an, wenngleich sie sich diskontinuierlich in Schüben vollzog. Schon die Vorgeschichte der Gründung des Schwäbischen Bundes kündigt das Auseinandertreten an: Die 1482 für 6 Jahre geschlossene Georgenschild-Einung gliederte sich in zwei regionale Gesellschaften – Hegau-Bodensee und Donau -, von denen die erstere sich als nahezu exklusiver Zusammenschluß der wichtigsten Gf.en und Herren Oberschwabens erwies (Carl, Schwäbischer Bund, 102). Die Mobilisierung der Masse des niederen Adels für den Beitritt zum schwäbischen Bund erfolgte deshalb auch weniger über diese beiden Landfriedenseinungen, sondern über die in den 1480er Jahren einen Höhepunkt genossenschaftlicher adeliger Aktivitäten markierenden Turniergesellschaften »der Vier Lande« (Ranft, Turniere, S. 83 ff.). Es war jedoch mit Haug von → Werdenberg der führende Vertreter der schwäbischen Gf.en, der als ksl. Gesandter die entscheidende Rolle bei der Bundesgründung spielte und folgerichtig der erste Bundeshauptmanns des Adels wurde. → Werdenberg aber war zugl. einer der Protagonisten der Reformagenda auf dem Wormser Reichstag 1495, wo er höchst geschickt Standesinteressen und Reichspolitik miteinander zu vereinen wußte.

Während die Gründung des Schwäbischen Bundes 1488 die standesübergreifende Einungspolitik in bislang präzedenzloser Weise intensivierte und den gesamten schwäbischen Adel mobilisierte, liefen die Impulse der Reichspolitik auf eine Trennung der Gf.en und Herren vom Niederadel hinaus. Bereits 1489 sprach Maximilian auf dem Bundestag zu Schwäbisch Gmünd nicht die Gesamtheit des Adels, sondern nur die Gf.en und Herren sowie die Prälaten an, um Zustimmung zu einer Reichshilfe gegen Ungarn zu erlangen (Klüpfel, Urkunden, Tl. 1, S. 99). Als der Kg. 1492 erneut auf einem Bundestag zu Ulm eine Reichshilfe forderte – diesmal gegen Frankreich –, ließen Hochadel und Reichsstädte durchblicken, daß sie dem Folge leisten würden, während der Niederadel sich verweigerte und dies damit begründete, die Ritterschaft diene dem Reich im Kriegsfall in Person mit »Leib und Blut«. Zu den Beratungen der Bundesstände über die Form dieser Reichshilfe auf einer Bundesversammlung im Dez. 1492 wurden »Ritter und Knechte« des Bundes erst gar nicht mehr eingeladen (Carl, Schwäbischer Bund, S. 134).

Die Weigerung des Niederadels, sich nach 1495 am »Gemeinen Pfennig« zu beteiligen, vertiefte auch innerhalb der gemeinsamen Landfriedenseinung die Bruchlinie zwischen Ritterschaft und Gf.en weiter. Während der schwäbische Niederadel seinen Widerstand, der in einer letztlich erfolgreichen Gesandtschaft auf den Lindauer Reichstag im Jan. 1497 gipfelte, in den Georgenschild-Vierteln koordinierte, trafen sich die schwäbischen Gf.en und Herren unter der Regie Haugs von → Werdenberg am 3. Okt. 1497 in Ulm zu einer eigenen Tagung (RTA Mittlere Reihe Bd. 6, S. 496). Dort bekräftigten sie noch einmal, sich an die zu Worms 1495 gegebene Zusage zu halten und den Gemeinen Pfennig zu zahlen, und delegierten Gf. Haug von → Werdenberg und Gf. Wolfgang von → Oettingen als Standesvertreter des schwäbischen Hochadels auf den → Freiburger Reichstag. Die Tradition des späteren schwäbischen Gf.enkollegiums begann mit dem Rezeß dieses Ulmer Gf.en- und Herrentages und sprach diesem Ulmer Gf.entag somit die Bedeutung eines Gründungsaktes zu. Damit verhielt es sich ähnlich, wie mit der Teilnahme Haug von Werdenbergs und Adolf von Nassaus als Repräsentanten des Gf.enstandes auf dem Wormser Reichstag 1495, die zum historischen Präzedenzfall für den Anspruch der Reichsgf.en auf Reichstagssession wurde (Arnoldi, Aufklärung, S. 11).

Als 1498 zwei Gf.en von Sonnenberg und vier Gf.en von → Montfort ihre Einwände gegen eine weitere Teilnahme am Bund vorbrachten, begründeten sie dies v.a. mit der ständischen Distanz zu den niederadeligen Bundesgenossen. So sei es Hochadeligen nicht zuzumuten, vor Richtern Recht zu suchen, die nicht standesgleich seien. Nur als graven und ain stand des hailigen richs, mit sondriger verschribung, wollten die opponierenden Hochadeligen den Bund noch einmal verlängern (Klüpfel, Urkunden, Tl. 1, S. 260-264). Bei der Erneuerung des Bundes 1500 wurde deshalb diskutiert, den Gf.en eine eigene Adelsbank neben der Ritterschaft zuzugestehen. Außerdem sollten sie einen eigenen Bundesrichter stellen. Weil jedoch die Bundesstädte gegen solche Pläne ihr Veto einlegten (Klüpfel, Urkunden, Tl. 1, S. 369), trat die Mehrzahl der schwäbischen Gf.en und Herren der Bundesverlängerung von 1500 nicht mehr bei.

Was folgte, war eine komplizierte Gemengelage adeliger Einungspolitik im Südwesten des Reiches, die schon die Reichspublizisten nicht mehr zu rekonstruieren vermochten. Ein Teil der schwäbischen Gf.en und Herren verblieb weiterhin im Schwäbischen Bund, auch wenn ihr Anteil kontinuierlich zurückging (Carl, Schwäbischer Bund, S. 64). Ein größerer Teil versuchte jedoch, sich außerhalb des Bundes zu organisieren, was erstmals 1516 in Form einer separaten Standeseinung gelang. 1516 schlossen Vertreter des oberschwäbischen Hochadels in Betracht der Sipp und Freundschaft, darin wir denn alle verwandt [sind] […] erstmals eine auf drei Jahre befristete Einung, die 1520 noch einmal um vier Jahre verlängert wurde (Vochezer, Waldburg, Bd. 2, S. 444, 454). Endgültig war diese Separierung jedoch nicht, weil adelsinterne Auseinandersetzung noch einmal als retardierendes Moment wirkten: Georg Truchseß von → Waldburg, Protagonist der gfl. Einungspolitik, bedurfte der Militärmacht des Bundes, um den Totschlag, den Hans Thomas von Absberg an seinem Schwiegervater Gf. Joachim von → Oettingen 1520 verübt hatte, zu rächen. 1523 leitete er die Strafexpedition des Bundes gegen die fränkischen Helfershelfer Absbergs und sorgte im folgenden Jahr dafür, daß die meisten hochadeligen Mitglieder der schwäbischen Gf.eneinung dem Schwäbischen Bund noch einmal beitraten. Ein letztes Mal fügte sich so der Großteil des schwäbischen Hochadels in einen standesübergreifenden Landfriedensbund ein (Carl, Landfriedenseinung, S. 486-489).

3. Grafeneinungen und Reichskorporationen

Der Wormser Reichstag 1521 bot den Anlaß für Gf.en und Herren, sich selbst einen Überblick über den Organisationsgrad ihrer Standesgenossen im Reich zu verschaffen. Der Wormser Reichsabschied, der Gf.en und Herren eine substantielle Verbesserung der Austragsmodalitäten mit den Fs.en in Aussicht stellte, sah im Gegenzug vor, daß auch die Gf.en und Herren zum Unterhalt von Reichskammergericht und Reichsregiment beizutragen hätten. Die in Worms anwesenden Gf.en beschlossen, daß die beiden Standesvertreter, die den Reichstagsabschied im Namen aller Gf.en und Herren unterzeichnet hatten – der fränkische Gf. Georg von → Wertheim und Reinhard von → Leiningen für die Wetterauer Gf.en –, mit den reichsunmittelbaren Standesgenossen in den anderen Regionen des Reiches über den Matrikularanschlag verhandeln sollten (Schmidt, Städtecorpus, S. 50-52). Daraufhin wandten sich die beiden Gf.en an ihnen bekannte Vertreter der niederrheinischen, schwäbischen und thüringischen Gf.en. In den Augen der Gf.en waren dies also neben ihren eigenen Herkunftsregionen Franken und der Wetterau diejenigen Adelsregionen im Reich, die 1521 einen in irgendeiner Form organisierten, politisch selbständigen nichtfsl. Hochadel aufwiesen, an den eine solche Forderung adressiert werden konnte. Der unterschiedliche Organisationsgrad von Gf.en und Herren in den einzelnen Regionen entschied jedoch darüber, welche Rolle die einzelnen Gf.enregionen bei der Ausgestaltung der zukünftigen Position der Gf.en und Herren im Reich, speziell der Wahrnehmung der den Gf.en zunächst zugestandenen zwei Kuriatstimmen im Fs.enrat des Reichstags sowie in den Reichskreisen spielen sollten (vgl. dazu den Beitrag von Georg Schmidt). Vorreiter waren die Wetterauer Gf.en, die ihre institutionellen Erfahrungen aus den Landfriedenseinungen und ihren bereits etablierten ständischen Zusammenschlüssen bruchlos in korporative Reichsorganisationen einbringen konnten. Die schwäbischen Gf.en und Herren vermochten gleichfalls nach dem Ende des Schwäbischen Bundes 1534 ihre Standeseinung zu reaktivieren und nutzten diese in erster Linie für ihr Engagement im Schwäbischen Kreis, auf dem sie mit einer eigenen Bank vertreten waren.

Die Durchsetzung der Kreisstandschaft war auch für die fränkischen Gf.en und Herren ein Anstoß, sich aus den genossenschaftlichen Verbindungen mit dem niederen Adel zu lösen (Böhme, Reichsgrafenkollegium, S. 116-120); der letzte Anlauf zu einer gemeinsamen Einung mit dem Niederadel scheiterte 1539. Die Regelungen der Türkenhilfe von 1542 in Form eines Gemeinen Pfennigs nötigte dann auch die fränkischen Gf.en endgültig zu einer separaten Wahrnehmung ihrer Interessen, die sie fortan auf Reichstag und Reichsstandschaft verwies, während der reichsunmittelbare Niederadel seine korporative Verfestigung zur Reichsritterschaft außerhalb des Reichstags vollzog. Der erste Rezeß eines fränkischen Gf.entages dat. vom Mai 1542 (Press, Ks. Karl V., S. 42; Böhme, Reichsgrafenkollegium, S. 102-105). Im Vergleich zu den schwäbischen und namentlich den Wetterauer Standesgenossen erfolgte der Zusammenschluß der fränkischen Gf.en somit erst spät und blieb in der Folgezeit in der organisatorischen Ausgestaltung hinter den beiden anderen Gf.enregionen zurück. Folglich monopolisierten die Wetterauer und Schwaben die Führung der beiden Kuriatstimmen auf den Reichstagen. Erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erlangten die fränkischen Reichsgf.en 1591 von Ks. Rudolf die Zusage, daß ihnen eine dritte Kuriatstimme zugebilligt werde, was sie allerdings erst 1641 realisieren konnten. Die nordwestdeutschen Gf.en, die im Unterschied zu den Franken über keinerlei einschlägige Einungstraditionen verfügten, waren in diesem Prozeß folglich diejenigen, die erst 1653 mit einer vierten und letzten Kuriatstimme zum Zuge kamen (Arndt, Reichsgrafenkollegium, S. 28).

Der Übergang von begrenzten Einungen mit freiwilligem Vertragscharakter zu Reichskorporationen mit obligatorischer Mitgliedschaft verlief freilich fließend. In der Wetterau und in Schwaben existierten die Gf.envereine als Einungen noch bis in das letzte Viertel des 16. Jh.s: Der letzte Wetterauer Gf.enverein, der noch in der Tradition einer Landfriedenseinung stand, lief 1576 aus und wurde durch eine »Korrespondenz« regelmäßiger Gf.entage ersetzt (Schmidt, Wetterauer Grafenverein, S. 42-45), die schwäbischen Standesgenossen lösten ihre letzte vom Reichskreis unabh. Einung 1585 auf (Böhme, Reichsgrafenkollegium, S. 153). In dem Maße, in dem Landfriedensangelegenheiten vom Reich geregelt wurden und Konflikte der Standesgenossen durch die Reichsgerichte geregelt wurden, verlor das genossenschaftliche Organisationsmodell der adeligen Landfriedenseinung seine Grundlage. Unberührt davon blieben jedoch Regelungen in Erb- und Familienangelegenheiten, die an die Tradition der Erbverbrüderungen und Erbeinungen anknüpften und in Gestalt der modellbildenden Hausgesetze der → Fürstenberg (1576) und → Solms (1578) eine umfassende Organisation der jeweiligen Familienverbände festschrieben (Press, Reichsgrafenstand, S. 119).

Quellen

Q. Arnoldi, J.: Aufklärung in der Geschichte des Deutschen Reichsgrafenstandes aus ungedruckten Quellen, Marburg 1802. – Burgermeister, Johann Stephan: Graven- und Ritter-Saal, Ulm 1715. – Deutsche Reichtagsakten unter Kaiser Sigismund. 2. Abt., 1421-1426, bearb. von Dietrich Kerler, 2. Aufl. Göttingen 1956. – Deutsche Reichstagsakten, Mittlere Reihe: Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I, Bd. 6: Reichstage von Lindau, Worms und Freiburg 1496-1498, bearb. von Heinz Gollwitzer, Göttingen 1979. – Hoffmann, M.: Versuch einer Theorie von der innern Collegialverfassung des schwäbischen Reichsgrafenstandes. Als Anhang zur Theorie von dem schwäbischen Reichskreise, Kempten 1788. – Ritterorden und Adelsgesellschaften im spätmittelalterlichen Deutschland, hg. von Holger Kruse, Werner Paravicini und Andreas Ranft, Frankfurt 1991 (Kieler Werkstücke. Reihe D: Beiträge zur europ. Geschichte des späten Mittelalters, 1). – Urkunden zur Geschichte des Schwäbischen Bundes (1488-1534), 2 Tle., hg. von Karl Klüpfel, Stuttgart 1846, 1853 (Schriften des Litterarischen Vereins, 14, 31)

L. Arndt, Johannes: Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium und seine Mitglieder (1653-1806), Mainz 1991. – Böhme, Ernst: Das Fränkische Reichsgrafenkollegium im 16. und 17. Jahrhundert, Stuttgart 1989 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abt. Universalgeschichte, 132). – Carl, Horst: Der Schwäbische Bund 1488-1534. Landfrieden und Genossenschaft im Übergang vom Spätmittelalter zur Reformation, Leinfelden 2000 (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde, 25). – Carl, Horst: Landfriedenseinung und Standessolidarität – Der Schwäbische Bund und die »Raubritter«, in:, Recht und Reich im Zeitalter der Reformation Festschrift für Horst Rabe, hg. von Christine Roll, Frankfurt am Main 1996, S. 471-492. – Carl, Horst: Einungen und Bünde. Zur politischen Formierung des Reichsgrafenstandes im 15. und 16. Jahrhundert, in: Grafen und Herren in Südwestdeutschland vom 12. bis ins 17. Jahrhundert, hg. von Kurt Andermann und Clemens Joos, Epfendorf 2006 (Kraichtaler Kolloquien, 5), S. 97-118. – Carl, Horst: Vom Appenzellerkrieg zum Schwäbischen Bund – Die Adelsgesellschaften mit St. Georgenschild im spätmittelalterlichen Oberschwaben, in: Appenzell – Oberschwaben. Begegnungen zweier Regionen in sieben Jahrhunderten, hg. von Peter Blickle und Peter Witschi, Konstanz 1997, S. 97-132. – Czech, Vinzenz: Legitimation und Repräsentation. Zum Selbstverständnis thüringisch-sächsischer Reichsgrafen in der frühen Neuzeit, Berlin 2003 (Schriften zur Residenzkultur, 2). – Gierke, Otto von: Das deutsche Genossenschaftsrecht, 4 Bde., Berlin 1868-1913. – Kesting, Hermann: Geschichte und Verfassung des Niedersächsisch-Westfälischen Reichsgrafen-Kollegiums, in: Westfälische Zeitschrift 106 (1956) S. 175-246. – Kulenkampff, Angela: Einungen mindermächtiger Stände zur Handhabung Friedens und Rechtens 1422-1565, Frankfurt am Main 1967. – Kulenkampff, Angela: Die Grafen und Herren von Neuenahr 1276-1521. Ein Beitrag zur verfassungsgeschichtlichen Stellung der Grafen und Herren im späten Mittelalter, in: ZHF 24 (1997) S. 161-178. – Kulenkampff, Angela: Die Grafen von Montfort-Tettnang und ihr Kampf um ihre verbrieften Rechte 1453-1521, in: Montfort 49 (1997) S. 99-113. – Kulenkampff, Angela: Einungen und Reichsstandschaft fränkischer Grafen und Herren 1402-1641, in: Württembergisch Franken 55 (1971) S. 16-41. – Mau, Hermann: Die Rittergesellschaften mit St. Jörgenschild in Schwaben. Ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Einungsbewegung im 15. Jahrhundert, Bd. 1 (mehr nicht erschienen): Politische Geschichte 1406-1437, Stuttgart 1941. – Moraw, Peter: Die Funktion von Einungen und Bünden im spätmittelalterlichen Reich. in: Alternativen zur Reichsverfassung, hg. von Volker Press und Dieter Stievermann, München 1995 (Schriften des Historischen Kollegs Kolloquien, 23), S. 1-21. – Mutschler, Thomas: Haus, Ordnung, Familie. Wetterauer Hochadel im 17. Jahrhundert am Beispiel des Hauses Isenburg-Büdingen, Darmstadt u. a. 2005 (Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte, 141). – Obenaus, Herbert: Recht und Verfassung der Gesellschaften mit St. Jörgenschild in Schwaben. Untersuchungen über Adel, Einung, Schiedsgericht und Fehde im fünfzehnten Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, 7), Göttingen 1961. – Press, Volker: Reichsgrafenstand und Reich. Zur Sozial-^^ und Verfassungsgeschichte des deutschen Hochadels in der Frühen Neuzeit, in: Press, Volker: Adel im Alten Reich. Gesammelte Vorträge und Aufsätze, hg. von Franz Brendle und Anton Schindling, Tübingen 1998 (Frühneuzeit-Forschungen, 4), S. 113-138. – Press, Volker: Kaiser Karl V., König Ferdinand und die Entstehung der Reichsritterschaft (Institut für Europäische Geschichte. Vorträge, 60), 2. Aufl., Wiesbaden 1980. – Ranft, Andreas: Adelsgesellschaften. Gruppenbildung und Genossenschaft im spätmittelalterlichen Reich, Sigmaringen 1994. – Ranft, Andreas: Die Turniere der Vier Lande. Genossenschaftlicher Hof und Selbstbehauptung des niederen Adels, in: ZGO. NF 103 (1994) S. 83-102. – Ruser, Konrad: Zur Geschichte der Gesellschaften von Herren, Rittern und Knechten in Süddeutschland während des 14. Jahrhunderts, in: ZWLG 24/25 (1975/76) S. 1-100. – Schmidt, Georg: Der Wetterauer Grafenverein. Organisation und Politik einer Reichskorporation zwischen Reformation und Westfälischem Frieden, Marburg 1989 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen, 52). – Schmidt, Georg: Städtecorpus und Grafenvereine. Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit kleinerer Reichsstände zwischen dem Wormser und dem Speyerer Reichstag 1521 bis 1526, in: ZHF 10 (1983) S. 41-71. – Schubert, Ernst: Die Harzgrafen im ausgehenden Mittelalter, in: Hochadelige Herrschaft im mitteldeutschen Raum (1200 bis 1600). Formen – Legitimation – Repräsentation, hg. von Jörg. Rogge und Uwe Schirmer, Stuttgart 2003 (Quellen und Forschungen zur sächsischen Geschichte, 23), S. 13-115. – Spiess, Karl-Heinz: Familie und Verwandtschaft im deutschen Hochadel des Spätmittelalters, 13. bis Anfang des 16. Jahrhunderts, Stuttgart 1993 (Vierteljahrsschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Beiheft 111). – Spiess, Karl-Heinz: Ständische Abgrenzung und soziale Differenzierung zwischen Hochadel und Ritteradel im Spätmittelalter, in: RhVjbll. 56 (1992) S. 181-205. – Spiess, Karl-Heinz: Zwischen König und Fürsten. Das politische Beziehungssystem südwestdeutscher Grafen und Herren im späten Mittelalter, in: Grafen und Herren in Südwestdeutschland vom 12. bis ins 17. Jahrhundert, hg. von Kurt Andermann und Clemens Joos, Epfendorf 2006 (Kraichtaler Kolloquien, 5), S. 13-34. – Stollberg-Rilinger, Barbara: Der Grafenstand in der Reichspublizistik, in: Dynastie und Herrschaftssicherung in der Frühen Neuzeit. Geschlechter und Geschlecht, hg. von Heide Wunder (ZHF. Beihefte, 28) S. 29-53. – Vochezer, Johannes: Geschichte des fürstlichen Hauses Waldburg in Schwaben, 3 Bde., Kempten u. a. 1888-1907. – Willoweit, Dietmar: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, 6. Aufl., München 2009.