Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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Böhmen: Entstehung und Entwicklung des Adels in den böhmischen Ländern seit dem Mittelalter bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts

In schriftlichen Quellen des 9. und 10. Jh.s scheint in Böhmen und Mähren eine Sondergruppe vermögender Personen auf, welche die moderne Geschichtswissenschaft als Magnatenaristokratie (»velmožská aristokracie«) bezeichnet hat. Diese Schicht übertraf besitzmäßig die übrigen Bewohner des Landes. Ihre exklusive Stellung versuchte sie in der Regel durch das Verbot von Heiraten mit niedriger gestellten Personen zu bewahren. Die meisten Historiker sind sich darüber einig, daß der ma. Adel sich nicht aus der Magnatenaristokratie entwickelt hat, denn diese hatte zur Durchsetzung ihrer Herrschaft über Land und Leute noch nicht genug tatsächliche Macht. Mit der Zeit gelang es einem Teil dieser Magnaten sowie anderen fähigen Personen wichtige Posten im bewaffneten Gefolge des Landesherrn oder in der Verwaltung der landesfsl. Burgen einzunehmen. Die Geschichtswissenschaft bedachte diese gesellschaftlich exklusive Personengruppe mit der Bezeichnung Gefolgschaftsaristokratie (»družinická aristokracie«). Aus dem Umfeld des Landesherrn aus der Dynastie der Přemysliden, zu denen diese Gefolgschaftsaristokratie in einem, zuweilen auch erblichen Dienstverhältnis stand, bildete sich seit dem 11. Jh. mit seinem Einverständnis aus wenigen Individuen der Adel heraus, dessen Aufstieg zunächst mit dem Militärdienst für den Landesherrn verbunden war. Die Gefolgschaftsaristokratie lebte ursprgl. von Anteilen an den Landessteuern, die ihr der Herrscher für den Dienst in seinem Gefolge zukommen ließ, sowie von der nach kriegerischen Konflikten geraubten Beute. Ab der Wende vom 11. zum 12. Jh. verlieh der Landesherr seinen Gefolgsleuten außerdem für ihre Tätigkeit in der Hof- und Landesverwaltung und für Kriegsdienste auch Grundbesitz, den er ihnen zur persönlichen Nutzung überließ. Zu den moralischen Anforderungen eines Adeligen des Frühma.s gehörte die Treue gegenüber dem Landesherrn, die Nützlichkeit des Dienstes, Tapferkeit und Mut. Die Herkunft von adeligen Eltern mußte noch nicht unbedingt ein vorrangiges Merkmal eines Adeligen sein. Mehr als die vornehme Herkunft trugen persönlicher Reichtum und Macht zur Distinktion von den übrigen Bevölkerungsgruppen bei. Ohne größere Schwierigkeiten konnten auch vermögende Männer, die auf keine altehrwürdigen Ahnenreihen zurückblicken konnten, in den Adelsrang aufsteigen. Diese einflußreichen und wohlhabenden Männer in den Diensten des Landesherrn begannen sich mit kleinen Gefolgschaften mittelloser Personen zu umgeben, die ihnen zur Durchsetzung ihrer Macht- und Vermögensinteressen in Gebieten helfen sollten, die ihnen der Landesherr für treue Dienste als Einflußsphäre zugewiesen hatte. In späterer Zeit wuchs gerade aus dieser weniger einflußreichen und weniger vermögenden Schicht der künftige niedere Adel.

Der Reichtum des allmählich entstehenden ma. Adels entsprang dem Innehaben von Ämtern und den Besoldungen für den Militärdienst im Gefolge des Landesherrn. Erheblich war weiterhin der Anteil an der Kriegsbeute. Mit dem Aufschwung der ma. Kolonisation wuchs seit dem Ende des 12. Jh.s in den Augen der Vornehmen die Bedeutung des Grundbesitzes als Gradmesser des Reichtums. Personen aus der nahen Umgebung des Landesherrn bemühten sich um das Recht, Grund und Boden samt Untertanen zu besitzen und zu nutzen. Schrittweise entwickelten sich in Grundzügen Besitzkomplexe, in denen sich der Einfluß eines bestimmten Geschlechtes – im Sinne einer überschaubaren Gemeinschaft von blutsverwandten Personen adeliger Herkunft – durchzusetzen begann. Auf diese Weise etablierte sich der ma. Adel, der sich zunehmend vom Hof des Landesherrn auf die Grundbesitzungen auf dem Lande zurückzog, wo er befestigte Burgen errichtete. Erst der Grundbesitz, obwohl durch das Heimfallrecht des Landesherrn beschränkt, ermöglichte es dem Gefolgschaftsadel, sich vom Hof des Landesherrn loszulösen, dem er weiterhin durch Kriegsdienste verpflichtet war. Die Stellung und das Verhältnis vornehmer Personen gegenüber dem Herrscher, dem Klerus oder den nicht privilegierten Schichten wurde durch die kollektiven Interessen der adeligen Landesgemeinde – aller freien, durch vornehme Herkunft, Vermögen und Macht hervorstechenden Personen – gewahrt. In ders. Zeit begannen bei diesen vornehmen Personen neben der Kleidung und der entspr. Rüstung befestigte Sitze eine wichtige Rolle zu spielen. Von den Namen der Burgen übernahmen die Adeligen ihre Prädikate. Das Wappen eines Geschlechtes wurden seit dem Beginn des 13. Jh.s zur symbolischen Klammer zwischen blutsverwandten Personen. Zugl. dienten sie als Nachweis des kollektiven Gedächtnisses eines Adelsgeschlechts an gemeinsame Vorfahren.

Im letzten Drittel des 13. Jh.s konnte jeder Adelige, der im Land ein Allodialgut besaß und dessen Besitz vor dem Landgericht durch die Eintragung in die Landtafeln (diese öffentlichen, beim Landgericht geführten Bücher entstanden nach 1260) nachzuweisen vermochte, zu einem vollberechtigten Mitglied der adeligen Landesgemeinde werden. Im Gegensatz dazu unterlagen Adelige, die auf lehensrechtlicher Basis ein Gut besaßen und nutzten, nicht dem Landgericht. Unter der Regentschaft der Luxemburger am Ende des HochMAs stellte der Adel im Sinne einer Gruppe vornehmer, reicher und mächtiger Personen, die mit einer Vorrangstellung in der Sozialstruktur des Landes ausgestattet war, keine kompakte, geschweige denn in sich geschlossene Kaste dar. Neben den Angehörigen vornehmster Geschlechter mit alterehrwürdigen Vorfahren schienen Männer auf, deren genealogische Aszendenzen nicht allzu tief in die Vergangenheit reichten. Diese waren oft in niedrigeren Ämtern in der Nähe zum Kg., im Heer oder in den Besatzungen der Burgen mächtiger Geschlechter zu finden. Der Adel des HochMAs sah noch keine Veranlassung zur Errichtung rechtlicher Barrieren zwischen den höher und niedriger gestellten adeligen Individuen. Dem Druck der Adeligen auf die Beschränkung der Macht des Souveräns versuchte erst Karl IV. entgegenzuwirken. Einen geringen Teil adeliger Personen band er an seinen Hof. Die expandierende adelige Landesgemeinde wollte er in der ersten Hälfte der fünfziger Jahre des 14. Jh.s in die Schranken des schriftlich fixierten Rechts weisen. Sein Versuch der Durchsetzung eines gesamtstaatlichen Gesetzbuches, später ›Maiestas Carolina‹ gen., stieß auf den Widerstand der Vornehmen im Land und trat nicht in Kraft.

Um die Mitte des 14. Jh.s erschien zum ersten Mal in den tsch. schriftlichen Quellen der Ausdruck šlechta (Adel), der aus dem mhd. Sprachmilieu übernommen wurde. Mit der Bezeichnung šlechta wurde ein Komplex außerordentlicher Eigenschaften und Fähigkeiten verstanden, die sich vom Vater auf den Sohn vererbten und mind. in die dritte Generation der Vorfahren zurückreichen sollten. In der zweiten Hälfte des 14. und zu Beginn des 15. Jh.s begann sich die Bedeutung des Wortes šlechta zu wandeln. Es wurde darunter nicht nur die ursprgl. kollektive Bezeichnung einer Personengruppe verstanden, die die übrigen Bewohner des Landes durch ihre vornehme familiäre Herkunft, ihre milit. und teilw. auch politische Macht und den Besitz freien Vermögens überragten. Die Bezeichnung schloß auch einzelne mit diesen Privilegien versehene Adelige ein. Da die Grenze zwischen den höheren und niedrigeren Adeligen rechtlich nicht definiert war, wurden mit dem Begriff šlechta ausschließlich die Angehörigen der höheren Nobilität bezeichnet. Viri nobiles maiores, unter denen Mitglieder des höheren Adel zu verstehen sind, wurden als barones, nobiles oder páni (Herren), oder eben auch nur mit dem Wort šlechta im Sinne von Herr bezeichnet. Viri nobiles minores, die die Vorläufer des niederen Adels darstellen, waren mit einem Komplex vielfältiger Benennungen versehen, beginnend mit milites über die allg. Bezeichnung rytíř (Ritter) bis zu enger definierenden Ausdrücken wie vladyka (Wladike), zeman (Edelmann), panoš (Edelknecht) usw.

Der langfristig verlaufende Prozeß der Ausbildung einer inneren Gliederung innerhalb des Adels wurde im zweiten und dritten Jahrzehnt des 15. Jh.s durch die Hussitenrevolution ungemein beschleunigt. Zu deren Beginn werden für die böhm. Länder etwa 90 Geschlechter des höheren Adels einschließlich der Nebenlinien angenommen; auf Mähren entfielen davon wahrscheinlich etwas mehr als 20. Zu Beginn des 15. Jh.s gab es in Böhmen offenbar nicht mehr als 200 höhere Adelige im Erwachsenenalter. Nur die Repräsentanten der etwa 15 reichsten Adelsgeschlechter nahmen regelmäßig an den Sitzungen der Landtage und des Landesgerichts teil, wo sie die Interessen der adeligen Landesgemeinde verteidigten, die konfessionell in Katholiken und Utraquisten gespalten war. Dem höheren Adel gelang es während der Hussitenrevolution, die Macht des Landesherrn zu beschränken und den Boden für die künftige Ständemonarchie zu bereiten. Der höhere Adel bemächtigte sich eines großen Teils des Besitzes der Kl. und des Kg.s. Zum niederen Adel zählten zu Beginn der Hussitenrevolution in Böhmen und Mähren etwa 3000 Geschlechter, unter denen jedoch deutliche Unterschiede in Hinblick auf Besitz, milit. Stärke sowie auf die allg. Möglichkeiten zur Durchsetzung ihres Einflusses herrschten. Der Kriegsdienst brachte vielen niedrigeren Adeligen während der Hussitenrevolution einen Zuwachs an Grundbesitz.

Erste Anlässe zu einer rechtlich kodifizierten inneren Gliederung des Adels in einen höheren (Herren-) und einen niederen (Ritter-) Stand stellten die Macht- und Religionskämpfe der Zeit nach den Hussitenkriegen dar. Bei der Besetzung der Stellen im erneuerten Landesgericht trat erstmals i.J. 1435 unter den Beisitzern der weniger vornehme Kriegeradel auf. Während des langwierigen Konfliktes begannen sich die beiden Schichten der Adeligen, die sich voneinander im Hinblick auf die vornehme Herkunft, das Vermögen und den politischen Einfluß im Land unterschieden, abzuschließen und zwischen sich für lange Zeit fast unüberwindbare rechtliche und politische Barrieren zu errichten. An der Schwelle vom MA zur Neuzeit entstand die Notwendigkeit, das Maß der vornehmen Herkunft durch verständliche und allg. verbindliche Instrumente des Landrechts abzugrenzen. Mit einem entspr. Wappen konnten sich die Adeligen mit der vornehmen Herkunft ihres alterehrwürdigen Geschlechtes, die bis zur vierten Generation der Großeltern nachweisbar sein mußte, rühmen. Nur der Kg. hatte das Recht, Wappen zu erteilen und diese angesichts etwaiger Verdienste zu bessern. Nur den Adeligen höherer vornehmer Herkunft gebührte ab dem Beginn des 15. Jh.s die Anrede urozený pán (hochgeborener Herr), die in den Augen der damaligen Gesellschaft deren gehobenes Selbstbewußtsein und den gehörigen Stolz auf die vornehme Herkunft widerspiegelte. Als unter der Regierung der Jagiellonenkg.e auch für niedere Adelige die Bezeichnung pán üblich zu werden begann, verlor diese Anrede ihre Exklusivität. Den vornehmsten Personen gebührte seit der Mitte des 15. Jh.s die Anrede Vaše Milost (Euer Gnaden) oder Jeho Milost (Seine Gnaden), die sich eine langfristige Gültigkeit bewahren konnte. In schriftlichen Quellen spiegelte sich die höhere vornehme Herkunft in der Wortverbindung urozený pán, pan NN (hochgeborener Herr, Herr NN) wider, auf die niedrigere Adelige keinen Anspruch hatten. Den bes. vornehmen Herren wurde neben der Anrede Vaše Milost in der schriftlichen Kommunikation die Überordnung ihrer gesellschaftlichen Stellung auch mittels dem höflichen Siezen und der übermäßigen Benutzung einiger Ehrfurcht heischender Wörter und neuartiger stilistischer Wendungen bezeugt. Ein gut sichtbares Zeichen der vornehmen Herkunft war das rote Wachs der Siegel der Urk.n und Briefe, das den vornehmen Herren vorbehalten war.

Noch vor dem Ende des 15. Jh.s setzen die höheren Adeligen durch, daß in den Sitzungen des Landtags die endgültige Entscheidung darüber, wem auf Empfehlung und nach einer grundsätzlichen Zustimmung des Kg.s der Aufstieg in den Herrenstand erlaubt sein sollte, nun bei ihnen lag. In den Jahren 1479-1480 legten die mähr. Herren die Regeln des Aufstiegs von niederen Adeligen in ihren Stand fest. Die Abwicklung der gesamten Angelegenheit ruhte auf den Vertretern von 15 alten und acht jüngeren mähr. Herrenstandsgeschlechtern, deren Namen im Tobischauer Rechtsbuch Tovačovská kniha erfaßt wurden, das eine ehrwürdige Zusammenstellung des traditionellen Landrechts in der Mgft. Mähren darstellte. Viell. gerade dem mähr. Vorbild folgend beschlossen die vornehmen Herren im Kgr. Böhmen bei der Sitzung des Landtags 1497, daß in Zukunft sie selbst über die Aufnahme von Personen in den Herrenstand, denen der Kg. vorher ein Wappen erteilt oder gebessert hatte, im Landtag bestimmen werden. Das entscheidende Wort sollte bei den Beisitzern aus dem Herrenstand im Landtag liegen. Der neue Herr mußte die Landrichter ersuchen, daß er den Eintrag seines freien Gutes in die Landtafeln veranlassen dürfe. Die daraus entstandenen Rechte durfte jedoch erst sein Sohn oder ein anderer Erbe tatsächlich genießen. Die Forderungen des böhm. Herrenstandes fanden i.J. 1500 in der Wladislawschen Landesordnung eine rechtlich verbindliche Äußerung, wo außerdem 47 vornehme Herrengeschlechter, denen im Land die obersten Ämter vorbehalten waren, namentlich angeführt wurden.

Gleich nach dem Kg. nahm die vorderste Stelle im Kgr. Böhmen der Regent des → rosenbergischen Geschlechtes vladař rožmberského rodu ein. Dieses Recht stützte sich auf eine Urk.nfälschung, die in der Mitte des 15. Jh.s entstand, mit welcher der Kg. angeblich bereits 1360 den Herren von → Rosenberg die Einrichtung der Regentschaft, also die ungeteilte Herrschaft über den Familienbesitz, bestätigte. Mit der Regentenwürde sollte immer der älteste männliche Angehörige des Geschlechtes betraut werden, während die übrigen Mitglieder der Familie seiner Gewalt unterworfen waren. In der symbolischen Gliederung des Herrenstandes folgten nach dem rosenbergischen Regenten in der Reihung gemäß der vornehmen Herkunft die obersten Landesbeamten. Den ehrenhaften Vorrang unter ihnen nahm der Oberstbgf. des Landes ein; ihm folgten die weiteren Würdenträger aus dem Herrenstand, beginnend mit dem Obersthofmeister, dem Marschall, dem Kämmerer, dem Landrichter, dem Kanzler und dem Hofrichter, endend mit dem Karlsteiner Bgf.en. Die Landesordnung bestätigte die zeitgenössische Tatsache, daß es die Landtage und das Landrecht waren, die den böhm. und mähr. Herren als Plattform zur kollektiven Durchsetzung der politischen Macht dienten. Die Altehrwürdigkeit eines Geschlechtes spiegelte sich in den Sitzordnungen in diesen Institutionen wider. Der Platz auf einer deutlich erhöhten Stelle war in den Gerichts- und Landtagsräumen dem Kg. vorbehalten. In seiner Nähe, aber etwas niedriger platziert, saß in der Gerichtsstube der Oberstbgf. Auf einer wiederum etwas niederen Bank saßen die vornehmen Mitglieder der altehrwürdigsten Geschlechter. Die erste Stelle zur Rechten des Kg.s gehörte dem rosenbergischen Regenten. Die Plätze neben ihm waren beim Landgericht zu beiden Seiten von den obersten Landesbeamten entspr. der Reihung ihrer Dignität besetzt. Zur Rechten des rosenbergischen Regenten stand der Stuhl des Obersthofmeisters und Marschalls; links von ihm saßen der Oberstkämmerer, der Oberstlandrichter, der Oberstkanzler, der Hofrichter und der Bgf. von Karlstein aus dem Herrenstand. Die weiteren Plätze besetzten die Gerichtsbeisitzer aus dem Herrenstand, die kein Landesamt bekleideten. Die Reihenfolge der Plätze wurde durch das Alter der adeligen Würdenträger bestimmt. Hinter diesen erst hatten die Gerichtsbeisitzer aus dem niederen Adelsstand ihre angestammten Plätze. Eine fast identische Sitzordnung galt bei den Verhandlungen der Landtage. Die Stühle in den niedrigeren Reihen, unterhalb der alten Herrengeschlechter, nahmen die neu in den Herrenstand erhobenen Herren ein; erst dann folgten die niederen Adeligen. Neben diesen blieb noch Raum für die Schreiber sowie andere ausführende Beamte.

Eine komplexere soziale Entwicklung erfuhr an der Schwelle vom MA zur Neuzeit der niedere Adel (rytířstvo – Ritterschaft). Die Bedeutung des Wortes rytíř (Ritter) war in der Gesellschaft des HochMAs ursprgl. mit der Vorstellung eines Kämpfers hoch zu Roß, eines Kriegers, dem Sporen, Schwert, Helm und Schild nicht fehlen durften, verbunden. Mit der Zeit verengte sich die Bedeutung des Wortes rytíř. Verstärkter Nachdruck wurde auf die vornehme Herkunft gelegt. Seit der Mitte des 16. Jh.s verstand man unter dieser Bezeichnung nur mehr einen Angehörigen des niederen Adelsstandes. Die ursprgl. kriegerischen Eigenschaften eines Ritters wurden bei der Suche nach neuen Formen des Lebensunterhaltes von den Tätigkeiten in der eigenen Gutswirtschaft, im Unternehmertum oder im Dienst an den entstehenden Magnatenhöfen abgelöst. In den zeitgenössischen Schriften wurden niedere Adelige am häufigsten als Wladiken, Ritter, Edelleute, seit der Mitte des 15. Jh.s auch als Herren betitelt. Sie siegelten auf ihren Schriftlichkeiten mit schwarzem Wachs. Zu den oben angeführten Bezeichnungen für niedere Adelige kamen auch die Adjektive statečný (ehrenfester) oder slovutný (hoch geehrter) hinzu. Auch niedere Adelige wehrten sich gegen den unkontrollierten Zufluß von neuen Mitgliedern in ihre Reihen. Gefahr drohte ihnen insbes. von der Seite der vermögenden und einflußreichen Bürger der kgl. Städte. Seit 1497 galt das Prinzip, daß als Mitglieder des niederen Adels nur Personen galten, denen der Landesherr ein Wappen erteilt hatte und die danach von den Ritterstandsmitgliedern bei den Sitzungen des Landtags in deren Stand aufgenommen worden waren. Dieser Zeremonie ging die Eintragung des Allodialbesitzes in die Landtafeln voran, die der neue Ritter mit Zustimmung der beim Landgericht versammelten niederen Adeligen vornehmen lassen mußte. Als tatsächlich vollwertig erachtet wurde das neu aufgenommene Geschlecht in Böhmen wie in Mähren erst in der dritten Generation.

Zu Beginn der Neuzeit betrug der Anteil der Adeligen in Böhmen groben Schätzungen zufolge etwa 1% der Gesamtbevölkerung; in Mähren könnte dieser Anteil viell. noch etwas niedriger gelagert gewesen sein. Kurz nach 1600 lebten in Böhmen etwas mehr als 14 000 adelige Personen – einschließlich der Frauen und Kinder; mehr als 13 000 Personen davon gehörten damals dem niederen Adel an. Der Anteil der adeligen Personen an der Bevölkerung der böhm. Länder sank kontinuierlich. Für das Jh. davor nehmen einige vorsichtige Schätzungen einen Anteil des Adels von bis zu 2% an der Gesamtbevölkerung an. Die beträchtliche zahlenmäßige Überlegenheit des niederen Adels belegen während des gesamten 16. und zu Beginn des 17. Jh.s die Steuererklärungen – auf einen Herrn, also auf das Oberhaupt einer Adelsfamilie, kamen etwa fünf bis sieben Ritter. Die Grundlage des Reichtums adeliger Personen bestand v.a. im erblichen Grundbesitz. Einen Teil des Bodens bearbeiteten ländliche Untertanen. Für die Überlassung des Bodens entrichteten sie dem Adeligen im voraus festgesetzte Gaben in Form von Geld, Naturalien und Fronarbeit. Auf dem übrigen Grund wirtschaftete der Adel in eigener Regie. Auf den größten Dominien bemühten sich die Adeligen um eine Gewinnmaximierung mittels einer konsequenten Verknüpfung verschiedener Wirtschaftszweige im Sinne eines grundherrschaftlichen Unternehmertums – durch die Anlage von Meierhöfen, die zu Zentren der Landwirtschaft und der Viehzucht wurden, von Brauereien, Teichen, Schafställen und weiteren obrigkeitlichen Betrieben; zu Beginn des 18. Jh.s kamen die ersten Textil- und Eisenmanufakturen hinzu. Während noch in der Mitte des 16. Jh.s die besitzmäßigen Unterschiede zwischen Herren und Rittern nahezu unerheblich waren, wurde die Dominanz des hohen Adels in punkto Grundbesitz fünfzig Jahre später markant. Die Unterschiede verschärften sich in der Mitte des 17. Jh.s, als der höhere Adel mehr als 80% des Gesamtvermögens adeliger Personen in Böhmen besaß. Parallel zu der angedeuteten Konzentration verlief ein kontinuierlicher Zerfallsprozeß der kleineren Güter des niederen Adels. Diese Konzentration des Vermögens im Herrenstand setzte sich in den nachfolgenden Jahrzehnten fort, als in der Zeit nach der Schlacht am Weißen Berg die meisten der reicheren Ritterstandsmitglieder in den Herrenstand aufstiegen. Um die Mitte des 18. Jh.s hatte der niedere Adel in Böhmen nur mehr einen geringen Anteil am Grundbesitz. Das Vermögen der Ritterstandsmitglieder bestand nun nicht nur aus Grundbesitz, sondern zumeist in Kapital. Davon profitierten einige Wucherer aus dem niederen Adelsstand, die Geld auf Kredit liehen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der hochverschuldeten Herren erwarben sie deren Grundbesitz als Ersatz für die unbeglichenen Kreditschulden. Eine derartige planmäßige Vermögensakkumulation einiger niederer Adeliger führte zu einem gesellschaftlichen Aufstieg ihres Geschlechtes und konnte manchmal gar in die Erhebung in den Herrenstand münden. Die politischen Einflußmöglichkeiten und gesellschaftliche Macht der verschuldeten Herren hingegen waren durch den Vermögensverlust massiv bedroht, weil die Posten in den obersten Landesämtern und Gerichten nicht nur für die vornehmsten, sondern auch für die reichsten Adeligen reserviert waren, denn diese mußten mit den Erträgen ihrer Herrschaften die meisten der mit der Ausübung des Amtes verbundenen finanziellen Kosten abdecken. Die Verarmung erschütterte somit die Grundlage der vornehmen Herkunft selbst. Auch der Kg. hatte ein Machtmittel, mit dem er die Größe des Besitzes vornehmer Personen beeinflussen konnte – mit Hilfe von Konfiskationen konnte er seine Gegner bestrafen und treue Verbündete belohnen. Etwa die Hälfte aller Güter, die als Folge des böhm. Ständeaufstandes 1618-1620 in drei Konfiskationswellen, die sich bis in die Mitte der dreißiger Jahre des 17. Jh.s zogen, von der Krone eingezogen wurden, erwarb der einheimische kaisertreue und katholische Adel. Einen etwas geringeren Anteil an der konfiszierten Vermögensmasse überließ der Kg. landfremden Adeligen, die seine Interessen verteidigten. Gerade damals gewann der adelige Grundbesitz einen Länder übergreifenden Charakter, weil viele von den in Böhmen neu begüterten landfremden Familien bereits Besitz in den übrigen Ländern der Böhm. Krone oder jenseits von deren Grenzen besaßen.

Eine viel gewichtigere Rolle als das Vermögen und die Macht des Bewerbers um die Aufnahme in den Herrenstand spielte in der kollektiven Entscheidung der Herren bei den Sitzungen des Landtags in der Zeit vor der Schlacht am Weißen Berg die vornehme Herkunft. Das Ergebnis der langwierigen Verhandlungen war in den seltensten Fällen die Aufnahme eines ganzen Adelsgeschlechtes. Die Standeserhöhung wurde in der Regel nur einzelnen Individuen zuteil, die Blutsverwandten der neu aufgenommenen Herren mußten sich mit der Hoffnung begnügen, daß in Zukunft viell. auch ihre Familien in den Herrenstand aufrücken mögen. An der Wende vom 16. zum 17. Jh. begann sich der Herrenstand in auffälligem Maße zunehmend gegenüber neureichen Rittern, einigen fähigen Landesbeamten aus den Reihen der niederen Adeligen und zuallerletzt auch für Ausländer, die Grundbesitz in Böhmen und Mähren erworben hatten, zu öffnen. Die neu aufgenommenen Herren nahmen die Stellen langsam aussterbender altehrwürdiger Geschlechter ein. Die letzten männlichen Vertreter aussterbender Geschlechter bemühten sich um die Verherrlichung ihrer Vorfahren und deren Platz in der Geschichte des Landes. Davon zeugt nicht nur ihr ausgeprägter Hang zum Historizismus, sondern auch der Bedarf an punkvollen Mitteln zur Repräsentation ihrer Geschlechter. Dies bildete den Anstoß zur Entstehung von Genealogien, Familienchroniken, Wappenlegenden und außerordentlichen künstl. Leistungen im Bereich der geistigen und materiellen Kultur. Das Vermächtnis der vornehmen Herkunft eines ausgestorbenen Geschlechtes ging auf verwandte Familien und Erben des Vermögens über. Der Kult der vornehmen Ahnen trat als Ausdruck des barocken Lebensstils auch im Programm der malerischen Ausschmückung der Repräsentationsräume der Adelssitze zum Vorschein.

Nach der Schlacht am Weißen Berg traten im eingelebten Verständnis der vornehmen Herkunft die ersten Risse auf. Dem siegreichen Ks.haus gelang es, in den böhm. Ländern, ähnlich wie in anderen Teilen der Habsburgermonarchie, eine kompatible Adelstitulatur nach dem Vorbild des Reiches durchzusetzen. Die Altehrwürdigkeit des Geschlechtes wurde durch die Verdienste des Individuums und seine Treue zur regierenden Dynastie ersetzt. Einige Adelige konnten sich in ihrer konservativen Denkweise mit diesem radikalen Wandel in den zwanziger Jahren des 17. Jh. nicht abfinden. Sie verloren die Garantien für ihre gesellschaftliche Stellung, die sie durch ihre Vorfahren erlangt hatten und die sie an ihre Söhne weiterzugeben trachteten. Gemäß der »Verneuerten Landesordnung« (1627 für Böhmen, 1628 für Mähren) wurde der Klerus zum ersten Stand in Böhmen wie in Mähren erklärt. Der Ebf. war demnach allen Adeligen des höheren und niederen Standes übergeordnet. Der Herrenstand nahm in der neuen Gesellschaftsordnung die zweite Stelle ein. Über die Aufnahme in ihren Stand entschieden nun nicht mehr die Standesmitglieder bei den Sitzungen des Landtags, sondern für die Neuaufnahme genügte ein Privilegium von Seiten des Herrschers. Auch die Kandidatur für die Aufnahme der neuen Herren unter die altehrwürdigen Geschlechter nach einer Wartezeit von drei Generationen hob der Ks. auf. Vor dem Inkrafttreten der »Verneuerten Landesordnung« berechtigten etwaige Reichstitel wie Hzg., Fs. oder Gf. ihre Träger keinesfalls zum Vorrang vor den eingesessenen Herren aus den böhm. Ländern. Falls ein in den böhm. Ländern ansässiger Adeliger über einen Gf.entitel verfügte, wurde er in der Zeit vor der Schlacht am Weißen Berg unter die Angehörigen des Herrenstandes eingereiht. Gemäß der »Verneuerten Landesordnung« standen nun an der Spitze des Herrenstandes die Hzg.e, Fs.en und Gf.en, denen der Vorrang vor den Herren eingeräumt wurde. Im Falle der Gleichrangigkeit in der Titulatur entschied das Alter der Person – biologisch Ältere wurden den Jüngeren vorgezogen. Auch hier wurde die Regel durch mehrere Ausnahmen bestätigt. Aus ksl. Gnade sollten die Ehrenplätze unmittelbar nach den Hzg.en und Fs.en von Angehörigen vier verdienter Familien in habsburgischen Diensten eingenommen werden, die in der Landesordnung namentlich angeführt wurden – es waren dies Maximilian von Trauttmannsdorf, Wilhelm Slawata, Adam d.J. von → Waldstein und Jaroslav Bořita von Martinitz. Dieser exklusive Rang ging über den Erbweg an die jeweils erstgeborenen Söhne über. Die Hzg.e, Fs.en und die eben gen. Adeligen im Gf.enrang saßen, falls sie an den Verhandlungen des Landgerichts teilnahmen, allen anderen obersten Landesbeamten, die eine Stufe niedriger zu ihrer rechten wie linken Hand Platz nahmen, vor. Im Prinzip übernahmen sie den Vorrang, der früher dem Herrscher des rosenbergischen Hauses vorbehalten war. Erst nach den obersten Landesbeamten nahmen die übrigen adeligen Personen – Gf.en, Herren und diejenigen Ritter, die zu den Beisitzern des böhm. Landgerichts gehörten, ihre Plätze ein. In der Realität wurde diese Hierarchie durch Adelige, die sich einer Hofwürde, insbes. des Titels eines ksl. Geheimen Rates rühmen konnten, gestört, da diesen der Vorrang vor den obersten Landesbeamten zugestanden werden mußte. Eine Revision der Landesordnung vom Beginn des 18. Jh.s führte zudem ein, daß fortan bei der Bestimmung des Ranges innerhalb der Gerichtsbeisitzer nicht das individuelle Alter Ausschlag gebend sei, sondern die zeitliche Reihenfolge, in der die Würdenträger in dieses Amt ernannt worden waren. Probleme gab es am Ks.hof, wo die Reichsfs.en und -gf.en in der Hierarchie gegenüber den Hofwürdenträgern, die ihrerseits über die Reichsstandschaft verfügten, nicht weichen wollten.

Die Zahl der neuen Fs.en, die über Grundbesitz auch in den böhm. Ländern verfügten, überschritt vor der Mitte des 18. Jh.s kaum zehn Familien. Eines Gf.entitels konnten sich mehr als zwei Drittel der Herrenstandsfamilien in Böhmen rühmen, was eine Personengruppe von nicht ganz zweihundert Familien darstellt. Die Fs.en und Gf.en besaßen in ders. Zeit an die 90% allen adeligen Vermögens im Land. Der niedere Adelsstand konnte um die Mitte des 18. Jh.s nur einen vergleichsmäßig geringfügigen Umfang von Besitzungen für sich deklarieren – nicht ganz 4% der Gesamtsumme des adeligen Grundbesitzes. Die absolute Mehrheit der reicheren Angehörigen des niederen Adels stieg im Jh. nach der Schlacht am Weißen Berg in den höheren Stand auf, was ein deutlich einfacherer Prozeß als früher war. Der niedere Adel, dem die »Verneuerte Landesordnung« die dritte Stelle in der Hierarchie der ständischen Gesellschaft zugewiesen hatte, verlor als Stand in der Zeit nach der Schlacht am Weißen Berg seinen ehem. politischen Einfluß, seine besitzmäßige Basis und zersetzte sich im Prinzip noch vor der Mitte des 18. Jh.s. Diese Feststellung steht im Gegensatz zu der gesellschaftlichen Stellung der niederen Adeligen in den vorhergehenden Jh.en. In der Zeit vor der Schlacht am Weißen Berg war der niedere Adelsstand offener für den Zustrom neuer Mitglieder, als es bei dem traditionell sehr geschlossenen Herrenstand der Fall war. Vom Anfang der vierziger Jahre des 16. Jh.s bis zum Jahre 1620 nahm der böhm. Ritterstand 215 Familien in seine Reihen auf. Um die Aufnahme in den niederen Adelsstand bewarben sich während der gesamten Zeit vor der Schlacht am Weißen Berg zu Reichtum gekommene Bürger der kgl. Städte, Künstler sowie Beamte aller Ebenen der damaligen Verwaltung. In der Erhebung in den Adelsstand sahen sie eine Stärkung des Prestiges ihrer Familien. Der Privilegien des Adelsstandes konnte man jedoch auch wieder verlustig gehen. Oft verließen die Töchter ritterständischer Familien den Adelsstand, wenn sie zum Beispiel Männer bürgerlicher Herkunft ehelichten, da die Frau mit der Heirat die Standesangehörigkeit ihres Gemahls annahm.

Ohne größere Schwierigkeiten gelang es Ausländern, sich in die beiden Adelsstände einzureihen. In der Zeit vor der Schlacht am Weißen Berg mußte ein Ausländer, bevor die Herren oder Ritter bei der Sitzung des Landtags seiner Einreihung in ihren Stand zustimmen konnten, sich um die Erteilung des Inkolates (Recht der Einwohnerschaft) bewerben, über das der Herrscher entschied. Die Aufnahme in den Adelsstand war auch an die Bestimmung gekoppelt, daß der neue Bewohner über Allodialbesitz im Land zu verfügen hatte, dessen Besitz er vor Zeugen mit der Eintragung in die Landtafeln bestätigen lassen mußte. Ob der neu zugewanderte Adelige unter die Herren oder Ritter eingereiht wurde, hing in der Zeit vor der Schlacht am Weißen Berg von der Entscheidung der Stände selbst ab. Falls der Fremde glaubwürdige Zeugnisse von seiner vornehmen Herkunft vorzulegen vermochte, konnte er in Böhmen wie in Mähren in dens. Stand eintreten, dem er in dem Land zugehörte, woher er kam. In der Zeit nach der Schlacht am Weißen Berg wurde das Inkolat weiterhin vom Herrscher verliehen. Der Ks. entschied nun jedoch auch, ohne die Zustimmung der Ständegemeinde über die Eingliederung der Ausländer in den jeweiligen Stand einholen zu müssen, ob er einem Neuzugang einen Adelstitel verlieh und ihm viell. als Pfand oder Allodium Grundbesitz zuteilte, den er vorher seinen politischen und religiösen Gegnern konfiszieren ließ. Auf diesem Weg kamen Adelige nach Böhmen, die bereits Grundbesitz in anderen Ländern Europas besaßen. Die Beziehung des alteingesessenen Adels zu den Neuankömmlingen aus dem Ausland veränderte sich v.a. in Abhängigkeit davon, wie schnell sich der Adel der böhm. Länder nach der Mitte des 16. Jh.s Europa öffnete, und in welchem Ausmaß Kulturimpulse übernommen wurden. Eine wichtige Rolle spielte der individuelle Erfahrungshorizont der Adeligen in Hinblick auf Kavaliersreisen, Studien an ausländischen Universitäten und Hofdienst am Ks.hof oder im Ausland. Zur Vernetzung des in den böhm. Ländern ansässigen Adels mit Standesgenossen aus dem Ausland trugen auch supranationale Heiratsallianzen bei. In den einzelnen Ländern der Böhm. Krone galten vornehme Personen aus den übrigen Kronländern Böhmens nicht als Fremde. Wenn zum Beispiel ein in Böhmen oder Schlesien ansässiger Adeliger aus dem Herren- oder Ritterstand ein Gut in Mähren kaufen wollte, brauchte er dort nicht um die Erteilung des Einw.rechts ansuchen. Einige Adelsgeschlechter waren böhm.-mähr. oder mähr.-schles. orientiert, denn sie besaßen Güter in beiden Kronländern.

L. Bůžek, Václav/Hrdlička Josef/Král, Pavel/Vybíral, Zdeněk: Věk urozených. Šlechta v českých zemích na prahu novověku, Praha u. a. 2002. – Bůžek, Václav/Král, Pavel/Vybíral, Zdeněk: Der Adel in den böhmischen Ländern 1526-1740. Stand und Tendenzen der Forschung, in: Anzeiger der philosophisch-historischen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 137 (2002) S. 55-98. – Bůžek, Václav/Maťa, Petr: Wandlungen des Adels in Böhmen und Mähren im Zeitalter des »Absolutismus« (1620-1740), in: Der europäische Adel im Ancien Régime. Von der Krise der ständischen Monarchien bis zur Revolution (ca. 1600-1789), hg. von Ronald G. Asch, Köln u. a. 2001, S. 287-321. – Hassenpflug-Elzholz, Eila: Böhmen und die böhmischen Stände in der Zeit des beginnenden Zentralismus. Eine Strukturanalyse der böhmischen Adelsnation um die Mitte des 18. Jahrhunderts, München u. a. 1982. – Kniha Tovačovská, aneb pana Ctibora z Cimburka a z Tovačova Paměť obyčejů, řádů, zvyklostí starodávných a řízení práva zemského v Markrabství Moravském, hg. von Vincenc Brandl, Brno 1868. – Macek, Josef: Jagellonský věk v českých zemích (1471-1526), Bd. 2: Šlechta, Praha 1994. – Macek, Josef: Česká středověká šlechta, Praha 1997. – Maťa, Petr: Svět české aristokracie (1500-1700), Praha 2004. – Maur, Eduard: Der böhmische und mährische Adel vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, in: Adel im Wandel. Vorträge und Diskussion des elften Symposions des Niederösterreichischen Instituts für Landeskunde, hg. von Willibald Rosner, Wien 1991, S. 17-33. – Mezník, Jaroslav: Česká a moravská šlechta ve 14. a 15. století, Sborník historický 37 (1990) S. 7-36. – Mezník, Jaroslav: Lucemburská Morava 1310-1423, Praha 1999. – Obnovené právo a zřízení zemské dědičného království Českého 1627, hg. von Hermenegild Jireček, Praha 1888. – Obnovené zřízení zemské dědičného markrabství moravského 1628, hg. von Hermenegild Jire- ček, Brno 1890. – Pánek, Jaroslav: Poslední Rožmberkové – velmoži české renesance, Praha 1989. – Šlechta v habsburské monarchii a císařský dvůr (1526-1740), hg. von Václav Bůžek und Pavel Král, České Budějovice 2003 (Opera historica, 10). – Šmahel, František: Die hussitische Revolution, 3 Bde., Hannover 2002 (Monumenta Germaniae Historica. Schriften, 43). – Třeštík, Dušan/Polívka, Miloslav: Nástin vývoje české šlechty do konce 15. století, in: Struktura feudální společnosti na území Československa a Polska do přelomu 15. a 16. století, hg. von Ján Čierny, František Hejl und Antonín Verbík, Praha 1984, S. 99-133. – Válka, Josef: Dějiny Moravy – Středověká Morava, Brno 1991. – Válka, Josef: Dějiny Moravy – Morava reformace, renesance a baroka, Brno 1995. – Vorel, Petr: Páni z Pernštejna. Vzestup a pád rodu erbu zubří hlavy v dějinách Čech a Moravy, Praha 1999. – Winkelbauer, Thomas: Ständefreiheit und Fürstenmacht. Länder und Untertanen des Hauses Habsburg im konfessionellen Zeitalter, 2 Bde., Wien 2003. – Žemlička, Josef: Čechy v době knížecí (1034-1198), Praha 1997. – Žemlička, Josef: Počátky Čech královských 1198-1253. Proměna státu a společnosti, Praha 2002.