Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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DIENERBRIEFE UND DIENERBÜCHER

A.

1. Einführungstext

Dienerbriefe und Dienerbücher zählen zu jener Gruppe von Quellen, die zur (Re-)Konstruktion der Entwicklung alteuropäischer Herrschaftsverhältnisse sowohl in personeller als auch in inhaltlich-institutioneller sowie geographisch-zeitlicher Hinsicht unerläßlich sind. Denn als einzelne Quelle macht der Dienerbrief grundlegende, wenn auch punktuelle Aussagen zu Zeit, Raum, Gegenstand und Personen, die im Rahmen von Herrschaftsorganisation tangiert sind und/oder in ihrem Rahmen agieren. Diese speziell-konkreten Informationen eines einzelnen Dienerbriefes lassen in ihrer Summe – als über einen längeren Zeitraum hinweg von den Zeitgenossen angelegtes oder von Historikern ex post konstruiertes Dienerbuch bspw. – Rückschlüsse über die Entwicklung und den Grad von Herrschaftsorganisation in einem bestimmten Raum zu. Sie stellen bis heute wichtige Bausteine der modernen wissenschaftlichen Historiographie dar, weil sie die stichhaltigsten Nachweise für ein – wie auch immer geartetes – Dienstverhältnis zwischen einem beauftragenden Herrn und einer dienstnehmenden Person liefern.

Um so mehr muß es erstaunen, daß Dienerbriefe bisher als Quellenart nicht problematisiert wurden (Patze, Typen, S. 10-63, berücksichtigt sie nicht eigens unter den Typen neuartigen Schriftgutes, das im Kontext der alteuropäischen Herrschaftsentwicklung anfiel). Es wird sehr viel mit ihnen, jedoch nur wenig über sie gearbeitet. Ebensowenig wurden sie in der Vergangenheit in umfangreicherer Weise von ihren jeweiligen Bearbeitern ediert. Einzig Franz Gundlach gab seiner Darstellung der landgräflich-hessischen »Zentralbehörden« und dem von ihm erschlossenen Dienerbuch einen eigenen Quellenband anbei. Ebenso zählt er zu denjenigen Autoren, die Dienerbriefe als Quelle mit Blick auf das Dienerrecht und die Besoldung problematisieren (vgl. Gundlach, Zentralbehörden, hier Bd. 1, S. 149-160, für die selbständige Regierung des hessischen Landgrafen Philipp. Gleiches gilt in beiden Punkten noch für Graefe, Forstleute, S. 256-261, die ebenfalls den Wert dieser Quelle eingehender bemißt). Ansonsten überwiegen in monographischen Arbeiten, die das Dienstpersonal einer fürstlichen Herrschaft in einem umfänglicheren Zeitraum präsentieren und ggf. analysieren, die editionslose Darbietungsweise. Die zweibändige Sammlung der bayerischen Beamten zwischen 1550 und 1804 aus der Hand von Georg Ferchl bietet hierfür ein exemplarisches Muster (Ferchl, Behörden). Ausnahmen bilden kleinere Untersuchungen zu einzelnen Personen, bei denen nicht selten auch die Dienerbriefe ediert werden. Auffällig bezüglich der letzteren ist, daß bisher offenkundig wenig bewußt ist, in welchem Ausmaß sich die Überlieferungslage bei Dienerbriefen asymmetrisch darstellt. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle existiert der jeweilige Bestallungsbrief aus der Überlieferung des Ausstellers, also als Revers. Christa Graefe erklärte dies in ihrer Untersuchung zum Forstpersonal des Herzogtums Braunschweig-Wolfenbüttel wie folgt: Die einer mündlichen Absprache folgenden Bestallungsbriefe »wurden dem Amtsinhaber ausgehändigt und waren für ihn Beweisurkunde wie Gebrauchsgut, denn der Forstbeamte bezog auf sie in der Regel seine Besoldung, Sporteln, Deputate sowie alle weiteren Vergünstigungen, die ihm zugesagt worden waren. So dürfte sich das Original bald abgenutzt und verbraucht haben. Mit dem Tode des Amtsinhabers verlor das Dokument seine Gültigkeit, sofern es nicht eine Klausel mit der Begünstigung der Erben enthielt. Die meisten der ausgestellten Urkunden werden daher nach dem Tode des Inhabers vernichtet worden sein« (Graefe, Forstleute, S. 111). Anders ausgedrückt wird in der Regel das Dienstverhältnis aus der archivalischen Überlieferung des ausstellenden Herrn untersucht, mit der Folge, daß das Dienstverhältnis und damit die Herrschaftsverhältnisse noch bis vor kurzem ausschließlich hierarchisch verstanden wurden. Ausgeblendet blieb die Möglichkeit, daß es sich bei Dienerbüchern in Kanzleien nicht nur um Instrumente alltäglicher Verwaltungspraxis, sondern auch – und vielleicht sogar insbesondere – um Instrumente der bewußten, weil zum Zwecke der Erhebung und Wahrung von Herrschaftsansprüchen vorgenommenen Kohärenzstiftung handelt.

Angesichts ihrer elementar erscheinenden Verbindung zur jeweiligen Interpretation von Herrschaft – z. B. als Staat oder Staatlichkeit – lohnt zunächst ein Blick auf den historisch-historiographischen Kontext, in dem diese Quellenart steht. Sodann folgen Bemerkungen zu den Qualitäten von Dienerbriefen, bevor der Frage ihrer Funktionalität im Kontext von Herrschaftsorganisation nachgegangen wird. Eine entsprechende Problematisierung erscheint vor der Frage um so angebrachter, ob Dienerbriefe letzthin als Konstituens eines Dienstverhältnisses oder als dessen Produkt begriffen werden müssen.

1.1. Die Quellenart und ihre Funktionalität im historisch-historiographischen Kontext

Der Wert von Dienerbriefen als Grundbausteinen der Rekonstruktion vor-moderner Herrschaftsorganisation bemißt sich nach dem wissenschaftlichen Verständnis von Herrschaft als auf dem Weg zum modernen (Anstalts- und Macht-) Staat befindliche Prozeßstufe, wie es bis weit in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts vorherrschte. Entsprechend wurden und werden Dienerbriefe auch heute noch überwiegend positivistisch verwendet. Sie werden als Dienstnachweise und Normsetzungsinstrumente der Diensttätigkeit und des Dienstumfangs der dienstnehmenden Person verstanden. Zugleich verband sich in der Vergangenheit mit der Auswertung dieser Quellenart die Hoffnung, Aussagen zum Verstaatungsgrad vormoderner Herrschaft und ihrer Funktionsträger machen zu können. Dabei galt das Interesse der Frage, inwieweit die Aussagen des Dienerbriefes ein (proto-)professionell-modernes Amtsverständnis zugrunde legen bzw. dieses widerspiegeln; konkret: in welchem Ausmaß Amt und Person voneinander getrennt erscheinen, die Amtsbeschreibung formalisiert und standardisiert ist, das persönliche Dienstverhältnis zwischen Fürst und Dienstnehmer von einem abstrahierten Verantwortungsbewußtsein für den Staat abgelöst wird; schließlich: wann von dem Dienstnehmer als Beamten gesprochen werden kann. Dieser Fragehorizont kann insgesamt mit den bekannten Weberschen Kategorien der Rationalisierung und Objektivierung von Herrschaft und insbesondere von Staatstätigkeit erfaßt werden.

Die personengeschichtliche Forschung zur alteuropäischen Herrschafts- und Staatswerdungsgeschichte hat spätestens seit der Mitte des 20. Jahrhunderts den Bannkreis dieser Quellengruppe verlassen. Helmut Samse etwa verwendete für sein 1940 erschienenes südwelfisches Dienerverzeichnis zwar auch Bestallungsreverse, in erster Linie jedoch → Rechnungen; bereits Ferchl zog zu Beginn des 20. Jahrhunderts insbesondere Gerichts- und Hofakten hinzu. Für Brakensiek stellen zeitgenössische Staatshandbücher, Bestallungsurkunden neben Personalakten nur mehr bloße Instrumente positivistischer Informationsbeschaffung dar (vgl. Samse, Zentralverwaltung, S. 345-348; Brakensiek, Fürstendiener, S. 21ff.). Im Zuge eines vorausgegangenen Perspektivenwechsels in der Bewertung der Herrschaftsgenese Alteuropas wandelte sich auch die Wertschätzung für sie. Seit der Formulierung des Personenverbandsstaat-Konzepts (Mayer, Grundlagen, S. 462f., 466ff.; Mitteis, Staat, S. 4f.) wird ›Staat‹ nicht mehr als eine stringent funktionierende, maschinenartige Gesamtheit der in seinen Institutionen arbeitenden Diener, sondern zunehmend als vielschichtiges und mehrdimensionales Beziehungsgeflecht und Handlungsraum zwischen Fürst und Funktionären, fürstlichen Funktionären unterschiedlicher Bedeutung untereinander sowie zwischen Funktionären und Untertanen verstanden (vgl. Meumann, Pröve, Faszination, mit der einschlägigen Literatur, dort inbesondere auch der Beitrag von Ursula Löffler; vgl. ebenso Löffler, Amtsträger, S. 28-33, 37-45, 52-55, 217-233). Aus dieser Interpretationsperspektive brachten die jeweiligen, wenn auch nicht zwangsweise grundlegend verschiedenen Herrschaftsorganisationsformen spezifische politische Kulturen hervor (vgl. Reinhard, Elites; Reinhard,Verfassungsgeschichte; Reinhard, Kultur; Demandt, Amt). Damit einhergehend stellt die neuerlich angeheizte Diskussion konsequenter Weise nicht mehr nur die Angemessenheit des Staatsbegriffs, sondern auch die Angemessenheit des Epochenverständnisses als Vor-Moderne zur Disposition (vgl. Meumann, Pröve, Faszination, S. 19ff.). Ebenso interessiert immer mehr, was die alltägliche Herrschaftspraxis hinsichtlich der als Herrschaftsfunktionäre agierenden Personen ausmachte und wie sie vor Ort – gerade auch in Übergangsepochen wie dem 15./16. oder dem 18./19. Jahrhundert – funktionierte (exemplarisch für die Epochenschwelle 15./16. Jahrhundert Heuvel, Beamtenschaft; Bernhardt, Zentralbehörden; Marcus, Politics; Holtz, Bildung. Für die seit einigen Jahren verstärkt ins Blickfeld gerückte Epoche 1750-1850 vgl. Eibach, Staat; Brakensiek, Fürstendiener).

Dies machte die Erschließung anderer Quellenarten notwendig, die über die von den klassischen Dienerbriefen gegebenen zeitlich-inhaltlichen ›Rohdaten‹ zur Arbeit der jeweiligen Diener/Beamten hinausreichen. In dem Grad, in dem Ausbildungswege, Familienbindungen, Karrierepfade, das Amts- und Selbstverständnis und die Handlungspotentiale vor Ort in den Forschungsfokus gerieten, weil sich das Verständnis vom Fürstendiener hin zum Partizipienten an der Macht mit Eigeninteressen verändert hatte, rückten die während einer Amtstätigkeit angefallenen Aktenbestände, aber auch Selbstzeugnisse von Beamten in den Vordergrund. Demgegenüber gerieten die Dienerbriefe nicht nur wegen eines gewandelten historiographischen Erkenntnisziels, sondern auch wegen der Einsicht in ihren begrenzten Informationsgehalt in den Hintergrund. Bereits Karl E. Demandt wies darauf hin, daß → Rechnungen durchaus mehr und intensiver über die Herrschaftspraxis, aber auch schon für die Herrschaftsorganisation aussagen können als ›herkömmliche‹ Beamtennachweise (vgl. Demandt, Personenstaat 1, S. XXXIf.). So wurden aus Grundbausteinen der (Re-)Konstruktion von alteuropäischer Herrschaft bzw. Staatlichkeit einfache Mauersteine, oder anders ausgedrückt: Das vielseitige Aschenputtel schien sich als überschätzter Knecht einer bestimmten historiographischen Sichtweise zu entpuppen.

1.2. Die Qualität der Quellenart

a) Geographisch-zeitliche Verbreitung und Entwicklungsanalyse

Aussagen zu Dienerbriefen und Dienerbüchern können für das Alte Reich an dieser Stelle nur aufgrund desjenigen edierten Materials gemacht werden, das in erster Linie den Raum des südlichen Niedersachsen, Hessen und den Mittelrhein, den nördlichen Oberrhein (Speyer und Kurpfalz), Franken (Würzburg), Württemberg und Bayern abdeckt. Insbesondere für das Herzogtum Württemberg und die Landgrafschaft Hessen sind die Dienerschaften seit dem beginnenden 14. Jahrhundert bis zum beginnenden 17., teilweise bis ins 18. Jahrhundert anhand von Dienerbriefen und Bestallungsreversen eingehend und handbuchartig rekonstruiert worden. Dagegen fehlen solche Dienerbuch-Rekonstruktionen für andere Territorien völlig oder wurden nur amtsweise und/oder kurzphasig – etwa für Hofräte eines bestimmten Landesherrn – erstellt. Für die Reichsinstitutionen liegen mittlerweile brauchbare Personallisten vor (Gschließer, Reichshofrat; Jahns, Reichskammergericht).

Die Ursprünge und Vorbilder der Dienerbriefe liegen in den kirchlichen commissiones, die sich eng mit dem kirchlichen officium-Begriff und der damit einhergehenden Gewaltfrage verbinden (vgl. Müller, Amt, Sp. 559). Die Frage nach Form sowie zeitlichem und substantiellem Umfang der Gewaltverleihung durch Amtsübertragung prägten die Dekretalistik bis zum beginnenden 13. Jahrhundert, wobei die commissiones an sich lediglich zeitlich-inhaltlich begrenzte Beauftragungen im kirchlichen Bereich darstellten. Bereits im 14. Jahrhundert sind sog. commissaires als Vertreter des französischen Königs und neben den regulären königlichen Funktionsträgern in besonderen Angelegenheiten bzw. für außerordentliche Verwendungen nachweisbar (vgl. Autrand, Commissaire, Sp. 86f.).

Der Dienerbrief signalisiert im Kontext der alteuropäischen Herrschaftsentwicklung einen nachhaltigen Wandel der Herrschaftsorganisation, insofern er ein schriftlicher Ausdruck der schrittweisen Ablösung der Herrschaftsausübung und -wahrnehmung mittels Lehensvergabe darstellt. Indem Ämter nicht mehr an Lehen gebunden wurden, sondern auf einer vertraglich konstituierten Dienstbeziehung basierten, wurde die Entwicklung – genaugenommen: Rückentwicklung – zum römisch-byzantinischen Vorbild ermöglicht, mithin langfristig der vorbildhaften römischen Auffassung von der Unabhängigkeit des mit dem officium verbundenen dauerhaften Pflichtenkreises und des Amtsinhabers der Weg geebnet (vgl. Wirth, Amt, Sp. 546ff.). Peters Bemerkung, damit sei »zwar eine Rationalisierung der Verwaltung im Sinne von Entfeudalisierung erreicht, aber nicht unbedingt auch ihre Intensivierung im Sinne einer Bürokratisierung des Staatsbetriebes« (Peters, Beamtenwesen, Sp. 1722) erzielt worden, spiegelt sich in Dienerbriefen symptomatisch wider: Häufig geben sie zeitlich wie auch inhaltlich nur Richtwerte an und sind mit großen Ungenauigkeiten verbunden, was seinerseits als Ausdruck der Entwicklung des Herrschaftsverständnisses gewertet werden sollte.

Die Bedeutung des Dienerbriefes ist demnach eng mit der Entwicklung des Amtsverständnisses verbunden. Im Zuge der für das Alte Reich typischen Ausbildung der Ministerialität setzte sich seit dem 11. Jahrhundert der Gedanke der engeren Bindung des Funktionsträgers an den Dienstgeber, die Fixierung seines Aufgaben- und Kompetenzbereiches und die Widerrufbarkeit seines Dienstes bei gleichzeitiger Ausbildung eines eigenen Selbst- und Standesbewußtseins durch (vgl. Schulz, Ministerialität, S. 636ff.). Während die Ämterdifferenzierung in der (zentralen) Herrschaftsebene des Hofes bekannt war, setzte sie sich erst seit dem 13. Jahrhundert in den (peripheren) Herrschaftsebenen der Lokalverwaltung durch (vgl. Peters, Amt, Sp. 551ff.). Dies zielte auf Realisierung und Effektivierung von Herrschaft vor Ort, d. h. in einem Raum möglichst überschaubarer, begrenzter Einheiten. Obwohl ursprünglich auf jeden Inhaber eines Amtes inklusive den König anwendbar, wurde der Begriff ›Amtmann‹ zunächst vornehmlich auf bestimmte Funktionsträger mit erweitertem Kompetenzbereich wie Statthalterfunktionen – etwa vicedomini oder Vögte als Verwalter eines Amtsbezirks – angewendet (vgl. Schulze, Amtmann, Sp. 562f.). Allerdings umfaßte das sich ausbildende Ämterwesen der Lokalverwaltung mehrere amtsrechtlich verpflichtete Personen im Fürstendienst, wobei sich deren Funktionen und die daraus resultierende Funktionsdifferenzierung der Lokalverwaltung auf die Notwendigkeiten des sich ausbildenden Fürstenstaates – also auf die Bereiche Finanzen, Militär, Rechtsprechung und damit auf Keller, Burggrafen und Vögte – konzentrierte.

Damit einhergehend ist eine Zunahme der Dienstverträge unter den neuen Typen des Geschäftsschriftgutes beobachtbar (vgl. Patze, Typen, S. 16ff.). Während sie noch im 14. Jahrhundert von eher nachrangiger Bedeutung am Gesamtaufkommen gewesen zu sein scheinen, wuchs ihre Zahl und Bedeutung mit der Vermehrung der Ämter im Zuge des Auf- und Ausbaus der Verwaltung. Ihre Zahl blieb allerdings weiterhin hinter dem Umfang des übrigen Schriftgutes zurück. Immerhin wurden sie seit dem 15. Jahrhundert so zahlreich, daß entsprechende Bestandsaufnahmen in Form von Kopiaren – auch Diener- bzw. Bestallungsbücher genannt – vorgenommen wurden. So konnte etwa Pfeilsticker bei seiner Erarbeitung des »Neuen Württembergischen Dienerbuches« auf zwanzig Bände handschriftlicher Dienerbücher zurückgreifen, die bis 1608 angelegt und noch bis 1720 unregelmäßig als Kanzleidienerbücher weitergeführt wurden (vgl. Pfeilsticker, Dienerbuch, S. X). Im allgemeinen ist seit der Mitte des 17. Jahrhunderts eine Zäsur in der Anlegung solcher Dienerverzeichnisse zu beobachten. Ihre Rolle übernahmen sukzessive die gedruckten Hofkalender, die im Gegensatz zu den als arcana des werdenden Fürstenstaates verwahrten, handschriftlichen, nur für den internen Dienstgebrauch verwendeten Dienerbüchern für die Öffentlichkeit bestimmt waren, um den ›Staat‹ – verstanden als status rei publicae – zu dokumentieren und zu präsentieren. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich der Dienerbrief immer stärker zur bloßen Ernennungsurkunde. Seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts ist denn auch eine gewisse Formalisierung bis hin zur Entwicklung einer Art von Formblatt zu beobachten, nachdem sich bis dahin eher eine immer weitergehende Spezifikation und Differenzierung der Amtsbeschreibung vollzog.

b) Formaler und inhaltlicher Aufbau

Der klassische, dreiteilige Aufbau eines Dienerbriefes besteht im 16. Jahrhundert aus der Arenga, in der Name und Titulatur des Ausstellers erscheinen. Bei Bestallungsreversen ist diesem Teil das Bekenntnis des Bestallten vorgeschaltet. Auf die Arenga folgt die Expositio als eigentliche Amtsbeschreibung, die zunächst die Erwartungen des Herrn an den Dienstnehmer und dessen Pflichten, anschließend die Verpflichtungen des Herrn gegenüber dem Bestallten umfaßt. Es erscheint sinnvoll, beim Aufbau dieses ersten expositorischen Abschnitts der Dienerbriefe zwischen Bestallungen der Zentral- und der Lokalverwaltung zu differenzieren. Bei Bestallungen für die Zentralverwaltung beschränken sich die Angaben zu Aufgaben und Kompetenzen auf die jeweilige Institution. Sie lassen Rückschlüsse auf den Aufgabenumfang eines Amts innerhalb einer Institution und über die Stellung der Institution und des Amtsinhabers innerhalb der Zentralverwaltung zu. Dagegen geben Dienerbriefe der Lokalverwaltung neben inhaltlichen auch geographische Raumdefinitionen, d. h. sie machen Angaben zum geographischen Umfang der Handlungsvollmacht, zu speziellen Orten oder speziellen Aufgabenstellung an bestimmten Orten. Im zweiten Teil der Expositio finden sich in der Regel Angaben über geforderte Eigenschaften des Bestallten (Unbestechlichkeit, Wahrung des Amtsgeheimnisses, Gerechtigkeit gegenüber jedermann), Dauer der Bestallung, Besoldung welcher Art auch immer (inklusive Bemerkungen zu Nebeneinnahmen, Naturaleinnahmen, Geschenken etc.) sowie Kost und Zehrung bei Hofe (vgl. Gundlach, Zentralbehörden, hier Bd. 1, S. 149-159) (→ Quartierzettel, Fouragezettel, Zehrungszettel). Die Conclusio eines Dienerbriefes umfaßt die Beschwörungsformel – je nachdem ob es sich um einen Dienerbrief oder einen Bestallungsrevers handelt durch den Dienstgeber oder den Dienstnehmer – sowie Ort und Datum der Urkunde. Trotz der beobachtbaren Ansätze zur amtsweisen Standardisierung inhaltlicher und formaler Art blieb der Dienerbrief dennoch eine individuelle Urkunde, nicht zuletzt weil er weiterhin eine spezifische Beziehung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber, somit also eine als privatrechtlich zu charakterisierende Übereinkunft zwischen beiden begründete (vgl. Willoweit, Entwicklung, S. 140ff.). So wurden mit ihm individuelle Besoldungen festgelegt oder die weitere Verwendung nach Ablauf der Dienstzeit geregelt (vgl. Gundlach, Zentralbehörden, hier Bd. 1, S. 154, 159; Jendorff, Verwandte, S. 99f.). Ebenso unterschiedlich fielen von Bestallung zu Bestallung die Kompetenzdefinitionen des jeweiligen Amtes aus (vgl. Demandt, Personenstaat, S. XVI).

c) Die Informationsqualität

Graefe zählte Dienerbriefe und Bestallungsreverse zu jenen Urkunden, die nicht zuletzt in Ermangelung anderer geeigneter Quellenbestände eine Rekonstruktion von Lebensbedingungen ermöglichen, ja einen entschiedenen Beitrag zur exakten Geschichtsschreibung der Volkskultur im Sinne Kramers zu leisten vermögen (vgl. Graefe, Forstleute, S. 111, mit Verweis auf Kramer, Erforschung, S. 7). Doch wer sich von einem Dienerbrief detaillierte Auskünfte über ein Amt erhofft, wird enttäuscht werden. Sein Informationsgehalt und seine Informationshaltigkeit sind begrenzt. Es finden sich überwiegend nur spärliche Informationen zur dienstnehmenden Person, die sich in der Regel auf den akademischen Titel, in manchen Fällen auf zuvor bekleidete Ämter oder den Vater beschränken. Gleiches gilt für die Umstände und das politisch-gesellschaftliche Umfeld einer Bestallung. Zudem ist zu bedenken, daß nicht selten die Zeitpunkte der Zuweisung bzw. Übernahme eines Amtes und der Ausstellung eines Dienerbriefes beträchtlich differieren können (vgl. Demandt, Personenstaat, S. XXI, der auf die inhaltlichen und formalen Ungenauigkeiten von Dienerbriefen hinweist). Dienerbriefe geben somit zwar die offizielle, d. h. schriftlich fixierte Amtsübergabe, nicht in jedem Fall aber den eigentlichen Amtsantritt an. Ebenso muß der vordergründig wesentlich größeren Informationshaltigkeit zum verliehenen Amt nicht zwangsweise ein größerer Informationsgehalt entsprechen. Während sich bei den Dienerbriefen der niederen und mittleren Ämter der Zentral- und der Lokalverwaltung oft gute bis detaillierte Einblicke in die herrschaftliche Konzeption einer Funktion ergeben, zeigt sich bei den hohen Ämtern – insbesondere bei Hofe – eine erstaunliche detaillierte Unpräzision. So können Dienerbriefe nicht allein für die Analyse von Herrschaftsorganisation herangezogen werden. Sie bleiben stets ergänzungsbedürftig durch Parallelquellen wie → Hofordnungen, Amtsbücher und Akten.

1.3. Funktionalität der Quellenart im Kontext der alteuropäischen Herrschaftsentwicklung

Die angemerkte Beschränktheit von Informationshaltigkeit und -gehalt des Dienerbriefes rückt die Frage nach der Qualität dieser Quellenart im Kontext der alteuropäischen und speziell der altreichischen Herrschaftsentwicklung und deren Analyse in den Vordergrund.

Dienerbriefe und Bestallungsreverse müssen in erster Linie als Belegdokumente sowohl des Ausstellers als auch des Empfängers über eine gegenseitig und wechselweise eingegangene Verpflichtung gewertet werden. Selbst wenn sie überwiegend in fürstlichen Archiven überliefert sind, erscheinen sie nicht als einseitige Verwaltungsdokumente. Dies resultiert nicht zuletzt aus der inneren Entwicklung des Dienstverständnisses. Denn ursprünglich müssen Dienerbriefe als Instrumente des konkreten Machtaufbaus in der allgemeinen mittelalterlichen Selbstbehauptungskonkurrenz der Herren verstanden werden. Wenn man Dienstverträgen Bündnisqualität und somit den pacta überhaupt zurechnet (vgl. Patze, Typen, S. 16), rekurriert dies nicht allein auf den ursprünglich rein privatrechtlichen Charakter dieser Dienstbeziehung, sondern weist auch darauf hin, daß solche Dienstbeziehungen zumeist im Kontext größerer politischer Geschäfte standen. So versicherten 1299 drei Brüder Schenken von Schweinsberg dem hessischen Landgrafen Otto ihren Beistand gegen jedermann ausgenommen Reich und Mainzer Erzbischof und verpflichteten sich darüber hinaus als Räte des Landgrafen (vgl. Gundlach, Zentralbehörden, hier Bd. 1, S. 7, und Bd. 2, Nr. 1.) Gleichermaßen gelobte Werner von Löwenstein-Westerburg 1302 dem Landgrafen Otto seine Waffenhilfe und verkaufte ihm die Hälfte an Borken, um sich zuletzt als Rat des Landgrafen anwerben zu lassen (vgl. Gundlach, Zentralbehörden, hier Bd. 2, Nr. 2. Ähnlicher Fall für die Schenken zu Schweinsberg gegenüber dem hessischen Landgrafen 1315 nachzuweisen; vgl. Gundlach, Zentralbehörden, hier Bd. 2, Nr. 3). Die in solchen Verträgen zum Ausdruck kommende Dienstnahme thematisiert insofern weniger das Amt als Gabe des Herrn, sondern eher das Streben um Bindung einer bestimmten Person durch den Herrn bzw. das Streben nach Herrschaftspartizipation durch den eidlich Gebundenen. Der dienstvergebende Herr sicherte sich damit die Unterstützung des Dienstnehmers, weil er auf ihn angewiesen war. Genaugenommen stellt sich zu diesem Zeitpunkt das Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer noch umgekehrt dar: Der Herr nimmt das Dienstangebot an und den Anbieter in seinen Dienst auf, während die Adeligen ihre Dienste anbieten und geben! So begaben sich die – zumeist adeligen – Dienstnehmer noch keineswegs in die völlige Abhängigkeit des Fürsten. Dies ist insofern wichtig, weil es auf einen bedeutenden Entwicklungsschritt aufmerksam macht: Zwar werden Dienerbriefe als solche bereits für die Zeit nach 1300 von Historikern bezeichnet, weil die Dienstnehmer eine Herrschaftsfunktion für den Herrn in dessen Auftrag und unter bestimmten Kautelen übernahmen. Doch war mit der Bezeichnung ›Diener‹ im Hochmittelalter keineswegs derselbe Inhalt wie im 16./17. Jahrhundert verbunden. Als Diener wurde im 14. Jahrhundert weniger der Bedienstete, der beauftragt Abhängige bezeichnet, sondern generell der Dienst Leistende, durchaus auch mit politischer Unabhängigkeit Handelnde. Nicht zu Unrecht spricht Demandt deshalb auch von »offenen Dienstleistungen« (Demandt, Personenstaat, S. XVII) zumeist Adeliger, wobei letzteres bereits als Einschränkung verstanden werden muß und zudem die Offenheit der Dienstleistung und die Unabhängigkeit des Dienstleisters von dessen individueller politischer Stärke abhängig war. Nichtsdestotrotz paßt in diesen Analysezusammenhang die Beobachtung, daß als Diener zunächst einmal alle Dienst Leistenden – gleichgültig ob Hofmeister oder Keller – angesprochen wurden (vgl. Gundlach, Zentralbehörden, hier Bd. 1, S. 149). Entsprechend wurden seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert Dienerbücher und keine systematisierten Beamtenverzeichnisse angelegt. Die in diesen Dienerbüchern verzeichneten Funktionsträger müssen nun allerdings als beauftragt abhängige Fürstendiener, nicht als ›Staatsdiener‹ verstanden werden. Diese Dienerschaft stellte demnach den ›Dienerstaat‹ dar, der sich in den Dienerbüchern – auch libri serviorum oder status serviorum genannt – abbildete.

In diesem Zusammenhang gilt es noch intensiver auf das Verhältnis zwischen Dienerbrief und Dienerbuch einzugehen. Denn das eine hat mit dem anderen nur wenig zu tun (auf diesen Umstand hat bereits Demandt, Personenstaat, S. XVI, in seiner kritischen Würdigung des Gundlachschen Werkes hingewiesen). Bei letzterem handelt es sich um Resultat systematisierter Rekonstruktion durch die modernen Staatswissenschaften oder der von ihr beeinflußten Historiographie. Dagegen stellen die zeitgenössischen Dienerbücher die Resultate der Bemühungen um Inventarisierung der Fürstendiener als Funktionäre der sich ausbildenden Fürstenherrschaft dar. Sie sind insofern in doppelter Weise Dokumentationszentren: einerseits für die Bindekraft und Attraktivität des Fürsten und seiner Fähigkeit Macht zu konsolidieren, zu expandieren und zur Geltung bringen zu können, weshalb Dienerbücher als Produkte und Ausweise der personellen Gewaltkonzentration gewertet werden müssen; andererseits signalisieren die in den Dienerbüchern gesammelten Reverse der Dienerbriefe unterschiedliche Stadien der Bestallung von Funktionsträgern. Der Dienerbrief erscheint als regulativ, insofern die mit ihm vermittelten Normen die Dienstbeziehung bestimmen. Es wird nicht mehr nur die persönliche Beziehung zwischen den Vertrag schließenden Parteien thematisiert, sondern in erster Linie die Fixierung der Arbeitsinhalte und -vorstellungen. Diese Form der Rahmengestaltung des herrschaftlichen Arbeitsverhältnisses impliziert die Disziplinierung des Dieners und damit einhergehend die Reduktion seiner individuellen Selbständigkeit gegenüber dem Herrn sowie seine Integration in ein übergeordnetes administratives Normensystem mit homogenisierenden Ansprüchen. Zugleich ist die in den Dienerbriefen zutage tretende Unpräzision auch als ein Ausdruck der fortschreitenden inneren Differenzierung des Normensystems und seines homogenisierenden Wirkungsanspruchs zu verstehen. Nicht mehr für den einzelnen Diener will man individuelle Festlegungen treffen, sondern für die Gesamtheit der Diener gültige Normen fixieren (wenn Patze, Typen, S. 9, davon spricht, die »Urkunde reichte nicht mehr aus, um Rechtsverhältnisse zu begründen«, läßt sich dies mit Blick auf den Zusammenhang zwischen Bestallungsurkunde und herrschaftlichem Arbeitsverhältnis im 15. bis ins 17. Jahrhundert ebenfalls attestieren). Die Ausdifferenzierung des Normensystems administrativen Handelns überholte die Funktion des Dienerbriefes. Aus ihm wurde in diesem Zuge mehr und mehr eine bloße Ernennungsurkunde, wie sie bis in die Gegenwart bekannt ist und die lediglich die Aufnahme in den Fürsten- resp. Staatsdienst dokumentiert, nicht aber über die Aufgaben und Arbeitsnormen des Dieners informiert.

1.4. Fazit und Forschungsperspektiven

Dienerbriefe und Dienerbücher sind einerseits Produkte der alteuropäischen Herrschaftsentwicklung, insofern sie das Ergebnis einer auf politischer Machtentfaltung gerichteten Bindung zweier Vertragspartner sind und in einem späteren Stadium der alteuropäischen Herrschaftsentwicklung als Ausdruck des Bemühens um Rationalisierung und Organisationsoptimierung institutionell verfestigter Machtstrukturen gelten müssen. Andererseits sind sie als Elemente zu begreifen, die Herrschaftsbeziehungen objektivierten und Herrschaftsorganisation generierten. Ihr dokumentarischer Charakter als Instrumente von Herrschaft widerspiegelt diese wechselweise bzw. gegenseitige Beeinflussung der Effekte. Der sukzessive Trend der Verbeamtung der Dienerschaft prägte die sich wandelnde Funktionalität der Dienerbriefe und wurde von ihrer Existenz teilweise geprägt.

In diesem Kontext sind auch die abschließend darstellbaren Forschungsprobleme und Forschungsaufgaben einzuordnen:

Jede moderne Analyse eines historischen Personalbestandes muß sich mit der Gefahr auseinandersetzen, der Suggestion eindeutiger, abgegrenzter Verhältnisse zu unterliegen, die gerade durch moderne systematisierte Dienerbücher entsteht. Das aus solchen Systematisierungen resultierende spezifische Raum-Zeit-Problem schafft nämlich den Eindruck eines kohärenten Raumes, der lange Zeit so nicht wirklich bestand. Zugleich suggeriert er Einheitlichkeit, wo sie in der historischen Realität nicht zwingend bestand, weil das frühmoderne Dienstverhältnis eben jeweils ein genuin-spezifisches war. Die hier beschriebene Problematik ähnelt insofern derjenigen bei der Bewertung des Lehnhofs. Um so mehr wird die Möglichkeit einzubeziehen sein, daß die fürstlich-herrschaftlichen Kanzleien genau diesen Eindruck der Kohärenz und Einheitlichkeit – an der Realität zwar vorbei, aber genau wegen ihr – suggerieren wollten. So gilt es zu prüfen, inwiefern sich dies aus der täglichen Verwaltungspraxis ergab oder ob es sich um bewußte Maßnahmen von Kohärenzstiftung handelt, was nicht zuletzt auch Rückschlüsse über die Zufälligkeit bzw. Bewußtheit von Herrschaftsbildung geben könnte.

Damit einhergehend kann die Frage, inwieweit die Landesherren des Reiches in der Lage waren, geschlossene Dienercorpora aufzubauen, nur durch eine Vernetzung der existenten Personallisten verschiedener Territorien des Reiches beantwortet werden. Dies weist auf einen weiterhin bestehenden Forschungsbedarf in diesem Bereich hin, dessen Ziel es sein müßte, bestehende Personalverzeichnisse zu ergänzen und ggf. zu korrigieren sowie neue Personalbestände zu erschließen und systematisiert zu veröffentlichen. Als hilfreich könnten sich hierbei die Potentiale der modernen EDV und insbesondere des Internets erweisen, mit deren Möglichkeiten einerseits ein ungehinderter Zugriff auf solche Daten gewährleistet wären, andererseits in offener Form Ergänzungen und Korrekturen in bestehenden, veröffentlichten Verzeichnissen erfolgen könnten. Dies würde zudem eine Vernetzung der verschiedenen Dienerverzeichnisse ermöglichen, die um so dringender erscheint, um zu überprüfen, inwieweit und in welchem Ausmaß die alteuropäischen Dienerschaften territorial geschlossene Corpora von Fürstendienern darstellten bzw. seit welchen Zeitpunkten und unter welchen Umständen sie sich derartig entwickelten. Damit würde die Frage der Bindungskraft fürstlicher Höfe und ihrer Verwaltungen neu gestellt werden, insofern dann neben der sozialen Mobilität von Funktionsträgern auch die geographische vor dem Hintergrund der Herrschaftsentwicklung in den Fokus geraten würde. Bei aller informationellen Beschränktheit des Dienerbriefes sind die Möglichkeiten seiner sinnvollen wissenschaftlichen Auswertung demnach noch nicht erschöpft.

B.

Bei dem nachfolgenden Dienerbrief handelt es sich um den Bestallungsrevers des Mainzer Hofmeisters Hartmut XIII. von Kronberg. Er wurde 1517 als Sohn Hartmuts XII. von Kronberg geboren und entstammte damit einer Adelsdynastie, die fest in dem Verwandtschafts- und Standesgeflecht der mittelrheinischen (Reichs-) Ritterschaft verankert war, die zugleich allerdings am Beginn des 16. Jahrhunderts – insbesondere nach der Sickingen-Fehde 1522/23 – in einer reichspolitischen Existenzkrise steckte. Einerseits hatten die mittelrheinischen Adelsdynastien das Mainzer Erzstift zwar derart durchsetzt, daß sie seit dem Ausgang des Spätmittelalters die Grafenfamilien aus dem Domkapitel und seit 1504 vom Bischofsstuhl verdrängten; andererseits stellte der reichspolitische Formierungsprozeß eine Herausforderung dar, der die Ritterdynastien beinahe hätte scheitern lassen. Der militärischen Katastrophe Sickingens folgte keine politische, weil die kaiserliche Seite die Ritterschaft als Koalitionspartner wollte und diese zugleich begriff, daß ein von ihr hegemonisiertes, gleichsam als »große Ganerbenburg« (so Walther, Abt, S. 137, in Analyse der gleichartigen Verhältnisse in der Fürstabtei Fulda im 16. Jahrhundert) organisiertes Erzstift neben der notwendigen institutionellen Einordnung ins Reichsverfassungsgefüge und dem korporativen Zusammenschluß zur Rheinischen Ritterschaft den besten Schutz vor der politisch-rechtlichen Überwältigung durch die Reichsfürsten bot.

Die Geschichte der Kronberger ist für diesen Lernprozeß des mittelrheinischen Niederadels ebenso der beste Beleg wie Hartmut XIII. für die Virtuosität, mit der die führenden Familien die ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente nutzten, um sich Spielräume für ihren adeligen Eigensinn zu erhalten. Während sein Vater sich ganz der Sache Sickingens verschrieben und dafür mit dem Verlust der Kronberger Burg hatte büßen müssen, instrumentalisierte Hartmut XIII. den kurze Zeit später endgültig gesetzten verfassungspolitischen Rahmen des Reiches durch vollständige Integration.

1539 erhielt er eine erste Anstellung als Frankfurter Amtmann zu Bonames, wechselte 1549 nach Pfalz-Zweibrücken als Amtmann und wurde 1552 vom Mainzer Kurerzbischof Sebastian von Heusenstamm als Rat und Amtmann in Höchst und Hofheim bestallt. Seit den vierziger Jahren engagierte sich Hartmut in der Burgmannschaft der Friedberger Reichsburg und in der Rheinischen Ritterschaft, deren Direktorium er seit 1577 führte. Aus seiner 1539 geschlossenen Ehe mit Barbara von Sickingen gingen sieben Kinder hervor. Nach dem Tod seiner ersten Frau heiratete er 1570 die Schwester des Mainzer Kurerzbischofs Daniel Brendel von Homburg. Sämtliche Söhne erhielten Posten in der erzstiftischen Verwaltung. Der vierte Sohn – der am Germanicum ausgebildete Johann Schweikard – wurde Domkapitular und 1604 zum Erzbischof gewählt. Hartmut selbst blieb offenbar zeitlebens protestantisch und wurde deshalb von römischen Kreisen als Sicherheitsrisiko bzw. Hemmfaktor für die reformkatholische Entwicklung im Erzstift angesehen. Tatsächlich aber war er sowohl Agent der konfessionsübergreifenden Standespolitik der mittelrheinischen Ritterdynastien – insbesondere der eigenen – als auch deren Kreatur. Ohne sie und ihrem (Wahl-) Produkt – dem Kurerzbischof selbst – hätte er sich niemals über zwanzig Jahre hinweg halten können. Umgekehrt war die Stabilität des erzstiftischen Mainzer Politiksystems – verstanden als mittelrheinisch-reichsritterschaftliche Ganerbenburg und gleichgültig, ob sich die Mainzer Kurfürsten in späteren Jahrzehnten immer unabhängiger von Domkapitel und Ritterschaft gerierten – von solchen Personen in derartigen Schlüsselfunktionen abhängig.

Hartmuts Bestallungsurkunde über die Ernennung zum Mainzer Hofmeister gibt dies natürlich nicht wieder. Sie umfaßt in typischer Manier der Dienerbriefe die Pflichten und Rechte des Hofmeisters sowie Umfang und Modalitäten der Entlohnung seiner Tätigkeit. Symptomatisch für die Mainzer Situation fehlt ein Konfessionseid des Neubestallten. Symptomatisch für die Grundproblematik der asymmetrischen Überlieferungslage fehlt – auch nach Ausweis von Ronners Regestensammlung – eine Kronberger Kopie. Symptomatisch erweist sich demnach ein hierarchisches Verhältnis zwischen bestallendem Herrn und beauftragtem Diener, ganz so wie es die kurfürstliche Seite verstehen wollte und mußte – und entsprechend im Dienerbuch verzeichnete: Der Bestallungsrevers des Kronbergers wurde zwischen demjenigen des zum Rat und Assessor beim Eichsfelder Oberlandesgericht ernannten Stephan Boner und demjenigen des Dr. iur. utr. Moritz Winckelmann, der zum Diener von Haus aus bestallt wurde, verzeichnet (vgl. Bayerisches Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Ingrossaturbücher 72, fol. 238ff., fol. 240f.). Doch der dort neben anderen Dienern erscheinende Hartmut von Kronberg war eben mehr, als seine Bestallungsurkunde auswies.

Ich Hartmut von Cronbergk Bekenne vnnd thue Kunth offentlich mit dießem brieff Daß der Hochwurdigst Furst vnnd Her, Her Daniel Ertzbischoue Zu Meintz vnnd Churfurst, mein gnedigster Her mich Zu Irer Churfurstlichen gnaden Hoffmeister auff vnnd angenommen Ich auch seiner Churfurstl[ichen] gn[aden] daruber gelobtt vnnd geschworen hab Inhalt deren bestallungs brieff von Wortt zu Wortten hernach geschrieben also lautendt    Wir Daniel von Gottes gnaden Des Heiligen Stuels zu Meintz Ertzbischoue, Deß Heiligen Römischen Reichs durch Germanien Ertz Cantzler vnd Churfürst Bekennen vnnd thuen kundt offentlich mit dießem brieff daß wir denn vesten vnserm Lieben getreuen Hartmutten von Cronbergk zu Vnserm vnnd Vnsers Ertzstiffts Hoffmeister vfgenommen vndt besteltt haben, vnnd thun daß hiemit vnnd In crafft dieß brieffs, also daß er vnß an vnserm wesentlichen Hoffstadt mitt fünff gerüstett vnnd einem Potten Pferdt für einen Hoffmeister vnd Rath in Vnserm vnd Vnsers Ertzstiffts sachen wieder allmenniglichen dhienen vnnd gewerttig sein, stetigs am Hoff pleiben, seine Hoffmeister Ambts sachen fleissiglich außrichtten, vnnd alle Vnsere vnd Vnsers Ertzstiffts oberherlich vnd gerechtigkeithen vestiglich handhaben vnnd dauor nichts entziehen lassen, auch Vnser selbst Person Landt vnnd Leuth In getreuwen vleissigen beuelch vnnd aufsehens haben dieselben gegen menniglich trewlich helffen schutzen schirmen vnd vertheidigen    Waß er auch In Vnserem vnnd Vnsers Ertzstiffts sachen erfharet, höret oder Ime heimlich vertrawet würdett daß sol er Vnß vnd Vnserm Ertzstifft zu nachtheil vnnd schaden nit offenbaren    Furters sol er Ime Vnsere vnnd Vnseres Ertzstiffts auch andere zutragende sachenn Wier seyen gleich In oder ausserhalb Vnseres Ertzstiffts vleissig lassen beuolhen sein vnnd Vnsere Vnderthanen In Iren obliegenden sachen guttwillig horen getreuen Rath vnnd Hilff erzeigen vnnd beweißen, die gewonliche Rathstunden zuhaltten vnnd alle sachen vnß (ehe vnnd zuuor darund er geschrieben oder bescheid geben) zureferieren verordnen, (auch nichts ausserhalb vnserm gemeinen Hoffs geschefften) one Vnsern Rath Wissen vndt Willen handlen oder furnemen darzu In Vnser Cantzley ernstlich verschaffen meniglich nach Pillicheit schleunig abzufertigen vnd Insonderheit daß denn Armen alß dem Reichen vnd Jederman gebuhrlichs rechten gestatt vergunstigtt vnnd schleunig verholffen vnnd sonderlich vfmerckens haben, daß solches weder fur sich noch andere schenckung gelts, gelts werdt freundtschafft, feindschafft gunst oder auß zugethaner verwandtnuß vndergelassen oder verhindert werde    Dergleichen soll er vnsere Hoff vnnd Cantzlej Ordnung selbst haltten vnnd mit ernstem vleiß verfuegen daß durch andere Vnserm Hoff verwanthe sie seien wehr sie wollen derselbigen Ordnung so Itzo seindt further geendertt vnnd newe vfgericht werden mögen gestracks gelebtt vnnd nachgangen werden vnnd sonst auch allenthalben Vnser bestes suchen furdern vnnd schaden verkhommen helffen, vnnd wan gemeltter Hartmutt von Cronberg In gedachttem Vnserm Hoffmeister Ambtt sein wurdet, so sollen wir Im seinen obgenanntten Dienern vnnd Pferden Kost, Futter vnnd mal auch zu verschickung Vnsern sondern geschefften auff gewonliche berechnung Zerung verschaffen, Darzu nagel vnd eissen wie anderen Vnsern Rathen vnd Dhienern geben lassen Ime auch vor kundlichen billichen vngefherlichen Reisigen Pferds schaden vermoge Vnserer Hoffordnung stehen    Vnnd damit er solches Vnsers Ambts vnd dienst dester besser gewartten vnd zukhommen möge sollen vndt wir Ime Jedeß Jars auß Vnserer Khammerey gutlich ihme außrichten geben vnd bezahlen funffhundertt gulden zu funffzehen Patzen alles auff sein geburliche quitantzen auch Jarlich so wie Kleiden zwej Kleid auff sein Person wie andern Vnseren Räthen vnnd dhienern darzu zu Aschaffenburg ein behaußung zustellen vnd darin nottwendig brennholtz verschaffen lassen vnd sol sein Jahr dieser bestallung vf heut dato an vnnd von heut dato vber ein Jahr auß vnnd anghen, vnd wen wir Inme zu dhiener nit lenger haben oder er nit bleiben wollen Jeder dem andern soliches ein vierttel Jahr Zuuor anzeigen,    Hierauff so hatt vnß der obgemeltt Hartmutt von Cronberg In trewen gelobtt vnd einen leiblichen aidt geschworen Vnß vnnd Vnserem Ertzstifft getrewe, holdt vnd gehorsam zu sein Vnserm vnnd desselbigen schaden zu warnen frommen vnd bestes zu werben solch Hoffmeister Ambtt auch was demselbigen anhengig vnd von Ime obgeschrieben stehet Zum getrewlichen vnd vleissigsten seines hochsten wissens vnnd vermogens außzurichtten vnnd zuuersehen auch sonst alles daß zuthun so einem getrewem Hoffmeister Rath vnd dhiener geburet vnnd billich ist sonder alle geuerede    Daß zu vrkunth haben Wir Vnser Insiegel dießer bestallung anhencken lassen Die geben ist zu Aschaffenburg Montags nach Reminiscere Anno dnj Millesimo Quingentesimo septuagesimo primo    Vnnd daß zu bekantnus hab Ich Hartmutt von Cronberg obgenantt mein angebornn Insiegel an dießen brieff ihme henckenn der geben ist Inn Jahr vnnd tag wie obgeschrieben stehett.

Bayerisches Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Ingrossaturbuch 72, fol. 239-241.

C.

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